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   FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16   

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https://dejure.org/2018,48294
FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16 (https://dejure.org/2018,48294)
FG München, Entscheidung vom 05.04.2018 - 4 K 2568/16 (https://dejure.org/2018,48294)
FG München, Entscheidung vom 05. April 2018 - 4 K 2568/16 (https://dejure.org/2018,48294)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 4c; AO § 165 Abs. 1; BewG § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5; FGO § 6, § 96 Abs. 1, § 105 Abs. 3 S. 2; BGB § 1922, § 2147
    Keine Steuerbefreiung als Familienheim für unbebautes Grundstück.

  • rewis.io

    Keine Steuerbefreiung als Familienheim für unbebautes Grundstück.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Steuerbefreiung als Familienheim für unbebautes Grundstück

  • rechtsportal.de

    Erbschaftsteuerbefreiung beim Erwerb eines Familienheims für ein nicht bebautes Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Reichweite der Steuerbefreiung für Familienheim

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für grundbuchrechtlich selbstständiges, unbebautes Grundstück neben dem Familienheim

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.06.2015 - II R 39/13

    Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes

    Auszug aus FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16
    Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt; dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 23. Juni 2015 II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225).

    Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung des Hauses lässt sich als eine innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände feststellen; dies erfordert, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt (BFH-Urteil in BFHE 250, 207).

    Jedoch muss der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und auch die im Streitfall damit verbundene Frage der wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 BewG restriktiv gehandhabt bzw. beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225).

  • BFH, 18.07.2013 - II R 35/11

    Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten -

    Auszug aus FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16
    Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG; nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz. 60; vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG), da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eng auszulegen ist (Halaczinsky UVR 2016, 216, 220 m.w.N.).
  • BFH, 23.06.2015 - II R 13/13

    Keine Steuerbefreiung für ein tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes

    Auszug aus FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16
    Nutzt der Erwerber das Haus nach dem Erwerb nicht für eigene Wohnzwecke, kommt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG selbst dann nicht in Betracht, wenn zwingende Gründe i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG den Erwerber an einer Selbstnutzung des Hauses hindern (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 13/13, BFHE 250, 203, BStBl II 2016, 223 m.w.N.).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei

    Auszug aus FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16
    Es darf einerseits kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden; andererseits ist es nicht zulässig, einen von mehreren nach den allgemeinen Regeln der Rechtsanwendung in Betracht kommenden Gesetzeszwecken außer Acht zu lassen und dadurch den Anwendungsbereich der nach ihrem Wortlaut weiter gefassten Norm einzuschränken (BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 1/84

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Auszug aus FG München, 05.04.2018 - 4 K 2568/16
    Steuerbefreiungsnormen sind als Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung grundsätzlich in Bezug auf ihren Wortlaut eher restriktiv auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259).
  • BFH, 23.02.2021 - II R 29/19

    Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.04.2018 - 4 K 2568/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG München, 21.06.2023 - 4 K 1639/21

    Schenkungsteuerrechtliche Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von

    (1) Insoweit das für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständige Finanzamt M im Feststellungsbescheid vom 7. Oktober 2021 zum Stichtag des 6. August 2020 von einer (einzigen) wirtschaftlichen Einheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG der beiden zuvor rechtlich getrennten Grundstücke ausgegangen ist, ist die Feststellung für den Beklagten auch in dieser Hinsicht bindend (BFH-Urteil vom 23. Februar 2021 II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Vorinstanz FG München Urteil vom 5. April 2018, 4 K 2568/16, EFG 2019, 453).

    Unbebaute Grundstücke sind zwar nicht durch die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG begünstigt, selbst wenn sie mit einem bebauten Grundstück, auf das die besagte Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet, in einem gewissen räumlichen Zusammenhang stehen (vgl. oben FG München Urteil vom 5. April 2018, 4 K 2568/16, EFG 2019, 453).

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