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   FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06   

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FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06 (https://dejure.org/2009,21031)
FG München, Entscheidung vom 05.05.2009 - 13 K 986/06 (https://dejure.org/2009,21031)
FG München, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 13 K 986/06 (https://dejure.org/2009,21031)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17 EigZulG: Aufhebung der Festsetzung gem § 17 Satz 8 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG); Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung von Eigenheimzulage (EHZ) nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

  • Judicialis

    EigZulG § 11 Abs. 3; ; EigZulG § 17; ; EigZulG § 19 Abs. 5; ; GenG § 27 Abs. 1; ; GenG § 88; ; GenG § 89

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Aufhebung der Festsetzung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen - Aufhebung der Festsetzung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1628
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.01.2009 - IX B 191/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes oder auslaufendes Recht

    Auszug aus FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06
    Zwar kommt einer Rechtsache im Regelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht - wie bei § 17 EigZulG (§ 19 Abs. 9 des EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl. I 2005, 3680) - betrifft (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 87/04, BFH/NV 2005, 906; vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, n.v. [...]).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich ist (so BFH-Beschluss vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186 m.w.N.; Ruban in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 115, Rz. 35; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 115 FGO, Rz. 55) oder wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (so BFH-Beschluss IX B 191/08 m.w.N.).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 3/08

    Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen - Anwendungsbereich

    Auszug aus FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und nach dem Zweck des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so Drucksache des Deutschen Bundestags - BT-Drucks - 13/2784 vom 26. Oktober 1995, S. 40, zu § 9 Abs. 2), um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszweck tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635; vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251).

    Nicht vorausgesetzt wird dagegen, dass mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftliche Zwecken verwandt werden oder dass neu angeschaffte und errichtete Wohnungen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden müssen (BFH in BFH/NV 2009, 251).

  • BFH, 18.09.2002 - IV B 110/00

    Grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht

    Auszug aus FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich ist (so BFH-Beschluss vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186 m.w.N.; Ruban in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 115, Rz. 35; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 115 FGO, Rz. 55) oder wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (so BFH-Beschluss IX B 191/08 m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2002 - IX R 55/00

    EigZulG § 17

    Auszug aus FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06
    Nach der vorher geltenden Gesetzesfassung war nicht vorausgesetzt, dass der Anspruchsberechtigte irgendwann im Förderzeitraum eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274).
  • BFH, 29.03.2007 - IX R 28/06

    Eigenheimzulage; Beteiligung an Genossenschaft

    Auszug aus FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und nach dem Zweck des Gesetzes, das "auch im Bereich des genossenschaftlichen Wohnens Anreize für die Bildung und den Erwerb von Wohneigentum" schaffen möchte (so Drucksache des Deutschen Bundestags - BT-Drucks - 13/2784 vom 26. Oktober 1995, S. 40, zu § 9 Abs. 2), um eine Genossenschaft handeln, die von ihr errichtete Wohnungen ihren Mitgliedern unbeschadet eines entsprechenden Gesellschaftszweck tatsächlich zum Wohnen überlässt (BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635; vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFH/NV 2009, 251).
  • BFH, 31.01.2005 - III B 87/04

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

    Auszug aus FG München, 05.05.2009 - 13 K 986/06
    Zwar kommt einer Rechtsache im Regelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht - wie bei § 17 EigZulG (§ 19 Abs. 9 des EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl. I 2005, 3680) - betrifft (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 87/04, BFH/NV 2005, 906; vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, n.v. [...]).
  • FG Hamburg, 15.10.2009 - 5 K 152/07

    Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für künftige Förderzeiträume nach

    Das Ergebnis der Inanspruchnahme dieses Rechts des Genossenschaftsmitgliedes entspricht sogar dem Zweck der Liquidation; es findet eine Veräußerung durch die Genossenschaft statt, die dem Wesen der Liquidation, die darauf zielt, das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen (§ 88 S. 1 GenG), immanent ist (a. A. Finanzgericht München Urteil vom 05.05.2009 13 K 986/06, [...]).
  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 1180/06

    Aufhebung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

    Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt nach Auffassung des Senats, dass die Regelungen der Satzung das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder betreffend bis zur Beendigung der Liquidation nur dann weiter anzuwenden sind, wenn sich aus dem "Wesen der Liquidation" nichts anderes ergibt (vgl. FG München, Urteil vom 05. Mai 2009, 13 K 986/06, EFG 2009, 1628 rkr).
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