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   FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20   

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FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20 (https://dejure.org/2022,17215)
FG München, Entscheidung vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 (https://dejure.org/2022,17215)
FG München, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 15 K 193/20 (https://dejure.org/2022,17215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    DSGVO Art. 15, Art. 30, Art. 12 Abs. 1; FGO § 86 Abs. 3 S. 1
    Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DSGVO Art. 15 Abs. 1
    Erfüllen des Auskunftsanspruchs eines Steuerpflichtigen durch Einsichtnahme in die verarbeiteten personenbezogenen Daten

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Finanzministerium: Inhalt und Rechtsweg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    Insoweit wird auf die abgetrennten Verfahren gegen das Finanzamt (15 K 118/20) bayerische Landesamt für Steuern (15 K 194/20) verwiesen.

    Über die Klage gegen das Finanzamt ist bereits am 04.11.2021 unter dem Az. 15 K 118/20 entschieden worden.

    Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der DSGVO ist die Verpflichtungsklage (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299).

    Die DSGVO ist auch insoweit anwendbar, als Daten im Bereich der direkten Steuern verarbeitet werden (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299).

    Auch bei den in unstrukturierten Volltexten enthaltenen Angaben mit Bezug zu seiner Person handelt es sich unter den Umständen des Streitfalls um personenbezogene Daten (ausführlich: FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299).

    (2) (2.1) Danach sind in den Anwendungsbereich der DSGVO fallende personenbezogene Daten ohne Zweifel die in Datenbankfeldern gespeicherten Einzelangaben mit Bezug auf die Steuernummer oder den Namen des Klägers (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, m.w.N.).

    Diesen Interpretationsakt, der bei Volltextpassagen oder ganzen Schriftstücken erst den Personenbezug herstellt, bezeichnet der Senat in seiner bisher zu diesem Thema ergangenen Rspr. (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, m.w.N.) als "Heben" von Daten.

    Der Senat hat die fehlende Zuordnung eines spezifischen Bezeichners bislang vor allem unter dem Gesichtspunkt der "fehlenden Strukturiertheit" (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, m.w.N.) diskutiert, später auch als Klassifikationsproblem, und unter dem Gesichtspunkt des unzumutbaren Aufwands eine Einsicht in Verwaltungsdokumente abgelehnt (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris).

    Eine leichte Wiederauffindbarkeit von Daten (EuGH) ist bei der Vielzahl von Angaben in Schriftstücken gerade nicht gegeben (vgl. dazu FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, m.w.N.).

    Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO nicht die Einsicht in Verwaltungsdokumente bzw. die diese enthaltenen Akten gewährleistet (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris; Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299).

  • FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    (2) So wie im Bereich der örtlichen Finanzbehörden der Rechtsweg hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche nur für den Steuerbereich zu den Finanzgerichten eröffnet ist, hinsichtlich der Auskunftsansprüche im funktionalen Bereich der Tätigkeit als Strafermittlungsbehörde jedoch zu den Verwaltungsgerichten (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris; BFH, Beschluss vom 07.04.2020 - II B 82/19 -, BStBl II 2020, 624), so ist auch der Rechtsweg zu den Finanzgerichten auf die Entscheidung über Auskunftsansprüche im funktionalen Tätigkeitsbereich des Ministeriums als Finanzbehörde, und damit auf die Daten der Steuerabteilung, beschränkt.

    Der Senat hat die fehlende Zuordnung eines spezifischen Bezeichners bislang vor allem unter dem Gesichtspunkt der "fehlenden Strukturiertheit" (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, m.w.N.) diskutiert, später auch als Klassifikationsproblem, und unter dem Gesichtspunkt des unzumutbaren Aufwands eine Einsicht in Verwaltungsdokumente abgelehnt (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris).

    Nichts anderes hat der Senat bereits entschieden, wenn er in seinem Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 (- 15 K 1212/19 -, juris) zwischen leicht auffindbaren, unter Kriterienbezeichnern strukturiert abgelegten Daten einerseits und in sich selbst nicht weiter strukturierten Volltextdokumenten andererseits unterscheidet und den Aufwand, den eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO für den Verantwortlichen verursacht, als weitere Begründung dafür aufführt, weshalb Akten nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen.

    Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO nicht die Einsicht in Verwaltungsdokumente bzw. die diese enthaltenen Akten gewährleistet (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris; Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299).

    Das Vorliegen personenbezogener Daten bzw. der Anwendbarkeit der DSGVO unterstellt, schließen auch die Ausschlussgründe der DSGVO und der AO eine aus dem Auskunftsrecht abgeleitete Einsicht in die Steuerakten und auch in Akten aus der Steuerabteilung des Ministeriums aus (ausführlich zu den Ausschlussgründen: FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    Die geschärfte Sicht des Senats widerspricht nicht den vorstehend zitierten Entscheidungen des EuGH ("Korrekturanmerkungen", "Entwurfsschrift" und EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 [Zeugen J.] -, Celex-Nr. 62017CJ0025).

    Zum in der Vorgängervorschrift der DSGVO verwendeten Begriff der "Datei" führt der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 -, Celex-Nr. 62017CJ0025) folgendes aus:.

    Um unter diesen Begriff zu fallen, muss eine solche Sammlung nicht aus spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche dienenden Ordnungssystemen bestehen (EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 -, Celex-Nr. 62017CJ0025, Rn. 57 f, 62)".

    Eine Strukturiertheit im Sinne einer leichten Wiederauffindbarkeit von Daten war in dem Referenzfall des EuGH (C-25/17, Jehovas Zeugen) vor allem auch deshalb gegeben, weil der einzelne Besuchsbericht relativ wenige, überschaubare Daten in strukturierter Form enthielt.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    (1.3) Der Begriff der "personenbezogenen Daten" wird vom zur Auslegung berufenen EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 04.07.2019 - 7 C 31/17 -, juris) weit ausgelegt, so dass auch etwa die Antworten des Prüfungsteilnehmers auf Prüfungsfragen und die Korrekturanmerkungen des Prüfers (nicht aber die Prüfungsfragen selbst) personenbezogene Daten darstellen können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, Rn. 140, juris; sehr weitgehend auch OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - I-20 U 75/18 -, Rn. 303, CR 2019, 654).

    Zum anderen kämen sie zum Ausdruck in den Rechten der Personen, deren Daten Gegenstand von Verarbeitungen sind, über diese informiert zu werden, Zugang zu den Daten zu erhalten, ihre Berichtigung verlangen bzw. unter gewissen Voraussetzungen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen zu können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 48, juris).

    Dabei hat sich der Senat von der sehr weiten Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten des EuGH in dessen Urteil vom 20.12.2017 (- C-434/16 [Korrekturanmerkungen]-, Rn. 34) leiten lassen, wonach die Korrekturanmerkungen des Prüfers der juristischen Staatsprüfung personenbezogene Daten darstellen können.

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    (1.4) Der EuGH arbeitet in einer weiteren zur RL 95/46/EG ergangenen Entscheidung vom 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12 -, CR 2015, 103, den Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und den Dokumenten heraus, die u.a. personenbezogene Daten enthalten.

    Zugrunde gelegt hat der Senat auch die Differenzierung des EuGH in seiner Entscheidung vom 17.07.2014 (- C-141/12 und C-372/12 [Entwurfsschrift]-, CR 2015, 103), wonach in einer "Entwurfsschrift" enthaltene Angaben über den Verfahrensbeteiligten personenbezogene Daten darstellten, nicht aber die rechtliche Analyse, die nicht Gegenstand einer Nachprüfung durch den Antragsteller und einer Berichtigung sein könne.

  • BFH, 07.04.2020 - II B 82/19

    Rechtsweg im Datenschutzrecht

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    Bei einem Verpflichtungsbegehren wird zu seiner Bestimmung, Umgrenzung und Präzisierung auch die gesetzliche Anspruchsgrundlage herangezogen (ebenda; BFH-Beschluss vom 07.04.2020 - 2015 II B 82/19 -, BStBl II 2020, 624; BVerwG, Beschluss vom 18.11.2019 - 10 B 20/19 -, BFH/NV 2020, 336, Rz 7; im Ergebnis ebenso: BFH, Beschluss vom 16.06.2020 - II B 65/19 -, BStBl II 2020, 622).

    (2) So wie im Bereich der örtlichen Finanzbehörden der Rechtsweg hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche nur für den Steuerbereich zu den Finanzgerichten eröffnet ist, hinsichtlich der Auskunftsansprüche im funktionalen Bereich der Tätigkeit als Strafermittlungsbehörde jedoch zu den Verwaltungsgerichten (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris; BFH, Beschluss vom 07.04.2020 - II B 82/19 -, BStBl II 2020, 624), so ist auch der Rechtsweg zu den Finanzgerichten auf die Entscheidung über Auskunftsansprüche im funktionalen Tätigkeitsbereich des Ministeriums als Finanzbehörde, und damit auf die Daten der Steuerabteilung, beschränkt.

  • BFH, 14.01.2014 - III B 89/13

    Kindergeldberechtigung einer als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    Erstinstanzliche Gerichte sind unionsrechtlich nicht zur Vorlage verpflichtet (BFH, Beschluss vom 14.01.2014 - III B 89/13 -, BFH/NV 2014, 521).
  • FG München, 10.03.2022 - 15 K 2731/18

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    Die DSGVO selbst schränkt in Artikel 13 Abs. 4 DSGVO die Informationspflicht dahingehend ein, dass dem Betroffenen bekannte Informationen nicht der Informationspflicht und damit auch nicht der Auskunftspflicht unterliegen (vgl. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32a Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 a DSGVO; FG München, Gerichtsbescheid vom 10.03.2022 - 15 K 2731/18 -, juris).
  • OLG Köln, 26.07.2019 - 20 U 75/18

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    (1.3) Der Begriff der "personenbezogenen Daten" wird vom zur Auslegung berufenen EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 04.07.2019 - 7 C 31/17 -, juris) weit ausgelegt, so dass auch etwa die Antworten des Prüfungsteilnehmers auf Prüfungsfragen und die Korrekturanmerkungen des Prüfers (nicht aber die Prüfungsfragen selbst) personenbezogene Daten darstellen können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, Rn. 140, juris; sehr weitgehend auch OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - I-20 U 75/18 -, Rn. 303, CR 2019, 654).
  • VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 K 6392/18

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten

    Auszug aus FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20
    (1.3) Der Begriff der "personenbezogenen Daten" wird vom zur Auslegung berufenen EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 04.07.2019 - 7 C 31/17 -, juris) weit ausgelegt, so dass auch etwa die Antworten des Prüfungsteilnehmers auf Prüfungsfragen und die Korrekturanmerkungen des Prüfers (nicht aber die Prüfungsfragen selbst) personenbezogene Daten darstellen können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, Rn. 140, juris; sehr weitgehend auch OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - I-20 U 75/18 -, Rn. 303, CR 2019, 654).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17

    Richterablehnung

  • BFH, 24.09.2012 - VI B 79/12

    § 74 FGO - Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 21.05.1992 - V B 232/91

    Entscheidung über Ablehnung eines Richters

  • BFH, 28.08.2019 - IX S 18/19

    Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

  • FG München, 05.05.2022 - 15 K 194/20

    Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

  • BFH, 16.06.2020 - II B 65/19

    Rechtsweg bei Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt

  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 59/13

    Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

  • BVerwG, 18.11.2019 - 10 B 20.19

    Klage eines Insolvenzverwalters auf Verpflichtung zur Gewährung von Auskunft über

  • BVerwG, 20.09.2012 - 7 B 5.12

    Wertpapier; Übernahmeangebot; Informationszugang; Akteneinsicht; Rechtsweg;

  • BFH, 29.08.2019 - X S 6/19

    Kein Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgrundverordnung bei unzulässiger

  • BFH, 20.11.2009 - III S 20/09

    Unzulässige Richterablehnung - Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen

  • BFH, 04.03.2014 - VII B 131/13

    Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch abgelehnten Spruchkörper -

  • BFH, 07.05.1974 - IV S 5/74

    Datenschutz-Grundverordnung, Auskunft, Kopie, unentgeltlich, kostenlos, Klausuren

  • BFH, 31.08.1999 - V B 53/97
  • FG München, 05.05.2022 - 15 K 194/20

    Befangenheit - Antragsbegründung - Beamter der Finanzverwaltung - Frühere

    Diesen Interpretationsakt, der bei Volltextpassagen oder ganzen Schriftstücken erst den Personenbezug herstellt, bezeichnet der Senat in seiner bisher zu diesem Thema ergangenen Rspr. (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299, m.w.N.; FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht) als "Heben" von Daten.

    Entsprechend ist nach Auffassung des erkennenden Senats die gereihte Ablage von Volltextdokumenten in einer Akte, ohne dass damit eine weitere Strukturierung verbunden wäre, noch nicht als automatisierte Datenverarbeitung anzusehen (vgl. FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht).

    Zum in der Vorgängervorschrift der DSGVO verwendeten Begriff der "Datei" fordert der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 -, Celex-Nr. 62017CJ0025), dass die "Sammlung personenbezogener Daten" nach bestimmten Kriterien so strukturiert sein müssen, dass sie in der Praxis der späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind (ausführlich hierzu: FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht).

    15 zur DSGVO als entscheidenden Maßstab zur Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Akten heran (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299; FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 05.05.2022 (- 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht), herausgearbeitet hat, fehlt Schriftstücke-Sammlungen die von der DSGVO geforderte "Strukturiertheit" auch insoweit, als auch sachverhaltsschildernde Textpassagen ohne Kategorisierung, also bevor eine kategorisierende Zuordnungsentscheidung getroffen worden ist, noch keinen hinreichenden Personenbezug aufweisen (FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht, Tz. II.2.b.2.3).

    Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO nicht die Einsicht in Verwaltungsdokumente bzw. die diese enthaltenen Akten gewährleistet (FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris; FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299; FG München, Urteil vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, noch nicht veröffentlicht).

  • VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Schon in seiner zur Richtlinie 95/46/EG ergangenen Entscheidung vom 17.07.2014 (C-141/12 und C-372/12, a.a.O., Rdnr. 46) hat der Europäische Gerichtshof den Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und den Dokumenten, die u.a. personenbezogene Daten enthalten, herausgearbeitet (ebenso FG München, Urt. v. 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, juris, Rdnr. 55).
  • FG Nürnberg, 23.11.2022 - 5 K 246/21

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

    c) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist mithin die Verpflichtungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 6 C 10/19, HFR 2021, 419; ebenso FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820, Rz. 40 mit Anm. Niestegge; FG München, Urteile vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299, Rz. 35 und vom 05.05.2022 15 K 193/20, EFG 2022, 1353, Rz. 40; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2021 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777, Rz. 30; vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586, Rz. 20 ff. und vom 26.01.2022 16 K 2029/21, EFG 2022, 958, Rz. 31: kombinierte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt und allgemeine Leistungsklage).

    Im Übrigen wird ein gebundener Anspruch auf voraussetzungslose Akteneinsicht ohne Begründungszwang mehrheitlich abgelehnt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2021 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777, Revision anhängig X R 18/22; FG München, Gerichtsbescheid vom 23.07.2021 15 K 81/20, EFG 2021, 1789; Urteile vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299, Revision anhängig Az. II R 43/21; vom 05.05.2022 15 K 193/20, EFG 2022, 1353, Revision anhängig Az. II R 22/22; vom 19.05.2022 15 K 2067/18, Revision anhängig II R 21/22; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, EFG 2022, 985, Revision anhängig II R 6/22; vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586, Revision anhängig Az. II R 47/21; FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820, Revision anhängig Az. II R 9/22).

  • FG München, 19.05.2022 - 15 K 2067/18

    Verarbeitung personenbezogener Daten

    Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen für den Bereich der Steuerverwaltung herausgearbeitet, welche Daten in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen (FG München, Urteil vom 04.11.2021 - 15 K 118/20 -, EFG 2022, 299; Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 - 15 K 1212/19 -, juris; Urteile vom 05.05.2022 - 15 K 193/20 und 15 K 194/20 -, noch nicht veröffentlicht).
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