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   FG München, 06.12.2000 - 4 K 19/98   

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https://dejure.org/2000,9934
FG München, 06.12.2000 - 4 K 19/98 (https://dejure.org/2000,9934)
FG München, Entscheidung vom 06.12.2000 - 4 K 19/98 (https://dejure.org/2000,9934)
FG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - 4 K 19/98 (https://dejure.org/2000,9934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des nach Erbschaftssteuergesetz zu berücksichtigenden fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1375 Abs. 2; ErbStG § 5 Abs. 1
    Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 ErbStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Zugewinnausgleich - Berechnung für § 5 Abs. 1 ErbStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 450
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.03.1993 - II R 87/91

    Zur Berechnung der steuerfreien Ausgleichsforderung beim fiktiven

    Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 4 K 19/98
    Entgegen des vom BFH im Urteil vom 10.03.1993 II R 87/91, BStBl II 1993, 510 vertretenen Auffassung sei eine anteilige Kürzung nach dem Verhältnis vom Steuerwert des Nachlasses zum Verkehrswert des Nachlasses nicht gerechtfertigt.

    Es hält daran fest, dass nach dem BFH-Urteil vom 10.03.1993 (a.a.O.) eine anteilige Kürzung der fiktiven Ausgleichsforderung geboten sei.

    Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 10.03.1993 (a.a.O.) und Beschluss vom 30.07.1996 II B 4/96, BFH/NV 1997, 27 (vgl. auch zugrunde liegendes Urteil des Senats vom 11.10.1995 4 K 2301/92, UVR 1996, 56) an.

  • BFH, 30.07.1996 - II B 4/96

    Erbschaftsteuer - Negativer Nachlaßwert - Vermächtnis - Verhältnisrechnung -

    Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 4 K 19/98
    Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 10.03.1993 (a.a.O.) und Beschluss vom 30.07.1996 II B 4/96, BFH/NV 1997, 27 (vgl. auch zugrunde liegendes Urteil des Senats vom 11.10.1995 4 K 2301/92, UVR 1996, 56) an.

    Der Nachlass umfasst aber begrifflich nur das gesamte auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehende Vermögen (vgl. BFH vom 30.07.1996 a.a.O. -31-), nicht dagegen Werte, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zur Berechnung der Ausgleichsforderung hinzuzurechnen sind (vgl. Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG , Anm. 45 und 46 zu § 5).

  • FG München, 11.10.1995 - 4 K 2301/92
    Auszug aus FG München, 06.12.2000 - 4 K 19/98
    Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 10.03.1993 (a.a.O.) und Beschluss vom 30.07.1996 II B 4/96, BFH/NV 1997, 27 (vgl. auch zugrunde liegendes Urteil des Senats vom 11.10.1995 4 K 2301/92, UVR 1996, 56) an.
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