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   FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15   

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FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15 (https://dejure.org/2021,56549)
FG München, Entscheidung vom 06.12.2021 - 7 K 1435/15 (https://dejure.org/2021,56549)
FG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 7 K 1435/15 (https://dejure.org/2021,56549)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65, Art. 267 Abs. 2
    Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der KapSt auf die ihm zugeflossenen Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit

  • rewis.io

    Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der KapSt auf die ihm zugeflossenen Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils, C-641/17, wenn er in seinen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stichwort: Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der KapSt auf die ihm zugeflossenen Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils C-641/17, wenn er in ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines ausländischen Pensionsfonds auf Entlastung vom Abzug der Kapitalertragssteuer auf die ihm zugeflossenen Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unionsrechtskonformität der Belastung ausländischer Pensionsfonds, die Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften beziehen, mit Kapitalertragsteuer (Nachfolgeentscheidung zu dem aufgrund des Vorabentscheidungsersuchen des FG München, Beschluss v. 23.10.2017, 7 K 1435/15, EFG 2017 S. 1963, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
    Es handelt sich um den Sachverhalt des Rechtsstreits, über den der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Beschluss vom 23. Oktober 2017 7 K 1435/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 1963) durch Urteil vom 13. November 2019, Rs. C-641/17 "..." (ABl EU 2020, Nr. C 10, 3, DStR 2019, 2463, IStR 2019, 933) entschieden hat.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 13. November 2019 Rs. C-641/17 Folgendes entschieden:.

    Die gemäß dem Urteil des EuGH vom 13. November 2019 C-641/17 vom erkennenden Senat zu beantwortende Frage, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung der Dividenden zu den Rückstellungen für die Altersversorgung sich in einer Situation befindet, die mit der eines gebietsansässigen Pensionsfonds vergleichbar ist, ist zu verneinen.

    Denn die gemäß dem EuGH-Urteil vom 13. November 2019 Rs. C-641/17 für eine mögliche Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit entscheidende Frage ist die, ob der ausländische Pensionsfonds in gleicher Weise wie ein inländischer Pensionsfonds seinen Bilanzgewinn dadurch mindern kann, dass er die bezogenen Dividenden den Rückstellungen für die Altersversorgung zuweist.

    Soweit der erkennende Senat im Vorlagebeschluss vom 23. Oktober 2017 7 K 1435/15 unter Rdnr. 2 festgestellt hat, dass die Klägerin in ihren Bilanzen "entsprechende versicherungsmathematische Rückstellungen für die Verbindlichkeiten aus der Gewährleistung der Altersversorgung" bildet und der EuGH im Urteil vom 13. November 2019 C-641/17 die Feststellungen übernommen hat, so beruht dies auf einer unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung durch die Klägerin und ist für den Senat nicht bindend.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. November 2019 C-641/17 Rdnr. 79 daran anschließend festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bezug der Dividenden, der Erhöhung der Deckungsrückstellung sowie anderer Passivposten und der Nichterhöhung der Besteuerungsgrundlage des gebietsansässigen Pensionsfonds besteht, da die Dividenden, die für versicherungstechnische Rückstellungen verwendet werden, den steuerpflichtigen Gewinn des Pensionsfonds nicht erhöhen.

    Denn es lässt sich auch nicht anhand abstrakter Merkmale feststellen, ob und in welcher Höhe es beim Bezug von Dividenden aus deutschen Aktien bei ihr zu einer Erhöhung der Rückstellungen für Altersversorgung und damit - wie vom EuGH im Beschluss vom 13. November 2019 C-641/17 Rdnr. 81 gefordert - zu einer Zuweisung der Dividenden zu den Rückstellungen für die Altersversorgung kommt.

  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Auszug aus FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
    Dies habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. April 2016 (I R 61/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2017, 48) zu den Aufwendungen aus der Zuführung zu den Deckungsrückstellungen bzw. sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit einem inländischen Krankenversicherungsunternehmen, das ausländische Dividenden bezogen hatte, entschieden.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen diesem Kausalzusammenhang auch nicht die Gründe des BFH-Urteils vom 6. April 2016 (I R 61/14, BStBl II 2017, 48) entgegen, da die dort maßgebende Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Höhe der Kapitalerträge und der Bildung einer Deckungsrückstellung für den Abzug der ausländischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG nach anderen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist.

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

    Auszug aus FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
    Es handelt sich um den Sachverhalt des Rechtsstreits, über den der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Beschluss vom 23. Oktober 2017 7 K 1435/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 1963) durch Urteil vom 13. November 2019, Rs. C-641/17 "..." (ABl EU 2020, Nr. C 10, 3, DStR 2019, 2463, IStR 2019, 933) entschieden hat.

    Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 (veröffentlicht in EFG 2017, 1963 sowie Internationales Steuerrecht - IStR 2017, 1039) beschloss das erkennende Gericht das Verfahren nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen und dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

  • BFH, 20.12.2004 - VI S 7/03

    Grenzen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
    Der neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt (BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl. II 2013, 1037; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BStBl II 2005, 573; Gräber/Herbert, FGO, 9. Auflage, § 63 Rz. 21).
  • BFH, 11.04.2013 - III R 35/11

    Kindergeldrechtliche Erfassung monatlich wiederkehrender Einkünfte und Bezüge im

    Auszug aus FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
    Der neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt (BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl. II 2013, 1037; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BStBl II 2005, 573; Gräber/Herbert, FGO, 9. Auflage, § 63 Rz. 21).
  • BFH, 22.10.2019 - VII R 24/18

    Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht

    Auszug aus FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
    Soweit die Klägerin Zinsen nach unionsrechtlichen Grundsätzen begehrt, verweist der Beklagte auf das nach seiner Auffassung entsprechend anwendbare Urteil des BFH vom 22. Oktober 2019 VII R 24/18 zum Energiesteuergesetz.
  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
    Eine dem ausländischen Recht entsprechende Verknüpfung, wie im Fall des EuGH-Urteils vom 8. November 2012 (C-342/10), bestehe im deutschen Steuerrecht gerade nicht.
  • BFH, 30.11.2022 - I B 4/22

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.12.2021 - 7 K 1435/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf Vorlage des FG München (Beschluss vom 23.10.2017 - 7 K 1435/15, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1963) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2019 - C-641/17 (EU:C:2019:960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2020, 89) entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds durch die Regelung eines Mitgliedstaats, die es nur gebietsansässigen Pensionsfonds ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn durch die Bildung von Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen zu vermindern und die Quellensteuer auf die verbleibende Körperschaftsteuerschuld vollständig anzurechnen bzw. darüber hinaus sich erstatten zu lassen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der gebietsfremde Pensionsfonds die bezogenen Dividenden den Rückstellungen für die Altersversorgung zuweist, die er in der Zukunft wird leisten müssen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.

    In seinem klageabweisenden Urteil vom 06.12.2021 - 7 K 1435/15 (EFG 2022, 609) hat das FG die Voraussetzungen, die der EuGH an eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit stellt, als nicht erfüllt angesehen.

    Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG München vom 06.12.2021 - 7 K 1435/15 zuzulassen.

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

    Hinsichtlich der Entscheidung des EuGH vom 13. November 2019 (C-641/17) und der Nachfolgeentscheidung des FG München vom 6. Dezember 2021 im Verfahren 7 K 1435/15, auf die von Seiten des Gerichts hingewiesen worden sei, werde mitgeteilt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde (I B 4/22) gegen das klageabweisende Urteil des FG München zwischenzeitlich mit Datum vom 30. November 2022 als unbegründet zurückgewiesen worden sei.

    Jedenfalls hat die Klägerin, anders als der kanadische Pensionsfonds in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933 sowie nachfolgend FG München, Urteil vom 6. Dezember 2021, 7 K 1435/15, EFG 2022, 609; NZB abgewiesen durch BFH-Beschluss vom 30. November 2022, I B 4/22, IStR 2023, 177), die Rückstellungen in ihrer Bilanz passiviert.

    Insoweit ist die Situation mit derjenigen eines Pensionsfonds, bei dem es im Wesentlichen um Deckungsrückstellungen gemäß § 21a KStG ging, vergleichbar (vgl. FG München, Beschluss vom 23. Oktober 2017, 7 K 1435/15, EFG 2017, 1963).

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