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   FG München, 07.02.2014 - 10 K 3728/10   

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FG München, 07.02.2014 - 10 K 3728/10 (https://dejure.org/2014,5152)
FG München, Entscheidung vom 07.02.2014 - 10 K 3728/10 (https://dejure.org/2014,5152)
FG München, Entscheidung vom 07. Februar 2014 - 10 K 3728/10 (https://dejure.org/2014,5152)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung einer unrichtigen Sitzungsniederschrift

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berichtigung einer unrichtigen Sitzungsniederschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.03.2011 - X B 198/10

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung

    Auszug aus FG München, 07.02.2014 - 10 K 3728/10
    Die Berichtigung kann nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit erfolgen und ist bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache möglich (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 164 Rz. 2; Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck"scher Online-Kommentar ZPO, § 164 Rz. 7 [Jan. 2014]; BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

    Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

    Für die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages ist der Senatsvorsitzende, als derjenige Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, zuständig (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung ist kein Rechtsmittel gegeben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]; BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).

  • FG München, 10.10.2013 - 10 K 2411/13

    Betriebsausgabenabzug; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus FG München, 07.02.2014 - 10 K 3728/10
    Mit Beschluss vom 20. August 2013 hat das FG das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 aus dem Verfahren 10 K 3728/10 abgetrennt; das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 wurde fortan unter dem Az. 10 K 2411/13 geführt.

    Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. 10 K 2411/13) hat das FG aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage der Kläger wegen der Einkommensteuer 2002 in vollem Umfang abgewiesen.

  • BFH, 21.08.2007 - X S 16/07

    Protokollberichtigung

    Auszug aus FG München, 07.02.2014 - 10 K 3728/10
    13 a) Für die Frage, ob ein Protokoll unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist (BFH-Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2316).

    Hingegen ist nicht notwendig die Aufnahme dessen, was nur theoretisch möglicherweise von Bedeutung werden könnte, zumal die Beteiligten es gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Hand haben, bis zum Schluss der Verhandlung den Antrag zu stellen, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2316).

  • BFH, 12.09.2005 - VII B 183/05

    Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde

    Auszug aus FG München, 07.02.2014 - 10 K 3728/10
    Für die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages ist der Senatsvorsitzende, als derjenige Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, zuständig (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung ist kein Rechtsmittel gegeben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]; BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).
  • VG Karlsruhe, 30.12.2016 - 3 K 2784/15

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Protokollberichtigungsantrag

    Wesentlich i.S.d. § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und der Entscheidungsfindung effektiv überzeugen kann (vgl. zum Ganzen: FG München, Beschl. v. 07.02.2014 - 10 K 3728/10 - juris m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 9-IV-16
    b) Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Finanzgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vermeintlich gestellten Klageantrag nicht zur Kenntnis genommen, können die Beschwerdeführer, nachdem zwischen ihnen und dem Gericht Streit über die korrekte Protokollierung ihres Antrages besteht, einen Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls entsprechend der Regelung der § 160 Abs. 4, § 164 ZPO stellen (FG München, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 10 K 3728/10 - juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - B 9 V 6/13 B).
  • VG Karlsruhe, 30.12.2016 - 3 K 2784/16

    Antragsbefugnis; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; richtiger Beklagter;

    Wesentlich i.S.d. § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und der Entscheidungsfindung effektiv überzeugen kann (vgl. zum Ganzen: FG München, Beschl. v. 07.02.2014 - 10 K 3728/10 - juris m.w.N.).
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