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   FG München, 07.12.2020 - 4 K 2988/17   

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https://dejure.org/2020,45593
FG München, 07.12.2020 - 4 K 2988/17 (https://dejure.org/2020,45593)
FG München, Entscheidung vom 07.12.2020 - 4 K 2988/17 (https://dejure.org/2020,45593)
FG München, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - 4 K 2988/17 (https://dejure.org/2020,45593)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bewertung eines gemischt genutzten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer nicht im Sachwert-, sondern im Ertragswertverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bedarfsbewertung zum Zwecke der Schenkungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bedarfsbewertung eines gemischt genutzten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer - Ertrags- oder Sachwertverfahren - Abweichen der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 %

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.12.2019 - II R 41/16

    Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten

    Auszug aus FG München, 07.12.2020 - 4 K 2988/17
    Die übliche Miete kann aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln abgeleitet, mit Hilfe einer Mietdatenbank (§ 558e des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) geschätzt oder durch ein Mietgutachten ermittelt werden (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 41/16, ZEV 2020, 438; R B 186.5 Abs. 1 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR 2011 -).
  • FG Münster, 10.08.2023 - 3 K 398/20

    Bewertung - Auf welche Weise lässt sich die für die Anwendung des

    Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile und lässt sich für mindestens eines dieser Gebäude oder Gebäudeteile keine übliche Miete ermitteln, erfolgt die Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit einheitlich nach dem Sachwertverfahren (vgl. FG München, Urteil vom 07.12.2020 4 K 2988/17, EFG 2021, 432, m. w. N.).

    Letztlich handelt es sich um eine Schätzung gemäß § 162 AO, bei der alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen sind (FG München, Urteil vom 07.12.2020 4 K 2988/17, EFG 2021, 432).

    Die übliche Miete kann - angelehnt an R B 186.5 Abs. 1 Satz 1 ErbStR - insbesondere aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln abgeleitet, mit Hilfe einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) geschätzt oder durch ein Mietgutachten ermittelt werden (BFH-Urteil vom 05.12.2019 II R 41/16, BStBl. 2020, 741; FG München, Urteil vom 07.12.2020 4 K 2988/17, EFG 2021, 432; Mannek in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 182 BewG Rz. 61).

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