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   FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12   

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FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12 (https://dejure.org/2015,26532)
FG München, Entscheidung vom 08.06.2015 - 7 K 3250/12 (https://dejure.org/2015,26532)
FG München, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - 7 K 3250/12 (https://dejure.org/2015,26532)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

  • IWW

    § 8 Nr. 1e GewStG
    GewStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Entgelten für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen

  • rewis.io

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für von einer Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen gezahlte Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für von einer Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen gezahlte Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für von einer Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen gezahlte Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen
    Aktuelle Hinweise

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1835
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Eine "Durchleitung" der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850).

    Die Frage der Eigenschaft als Anlagevermögen ist somit auf Grundlage der fingierten Eigentümerstellung des Mieters zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850).

    Da auch bei der An- und Weitervermietung von Grundstücken, die im Eigentum eines Dritten stehen, Fremdkapital - anstelle von Eigenkapital - im Betrieb des Zwischenvermieters zum Zweck der Erwirtschaftung von Ertrag eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, "durchgeleitete" Immobilien zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850).

    Danach war von der Hinzurechnung sogenannter Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 a.F. abzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits kein über die Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwuchs und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hatte (BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BStBl II 2008, 767 m.w.N., vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850).

    Auf das BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 (Az. I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850) wird inhaltlich Bezug genommen.

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Das sind die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810).

    Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2011 10 K 290/10, EFG 2011, 2101 zur (kurzfristigen) Anmietung von Immobilien (Theater, Konzertsäle, Stadien, Arenen) durch einen Konzertveranstalter sowie BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810 zur Vorgängerregelung).

  • BFH, 15.06.1983 - I R 113/79

    Hinzurechnung der Hälfte der Mietzinsen, wenn bei gemischtem Vertrag die

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983 I R 113/79, BStBl II 1984, 17; BFH-Urteil vom 28. Juni 1978 I R 131/76, BStBl II 1979, 47).

    Die rechtliche Trennbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die verschiedenen Leistungselemente voneinander abhängig sind und sich der Vertragszweck nur durch die Verbindung dieser Hauptleistungen erreichen lässt (BFH-Urteil vom 15. Juni 1983 I R 113/79, BStBl II 1984, 17).

  • FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 10 K 290/10

    Hinzurechnung von gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die kurzfristige Anmietung

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az.: 10 K 290/10) im Falle eines Konzertveranstalters, der für die jeweiligen Aufführungen regelmäßig kurzfristig Immobilien angemietet habe, die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen auch bei häufig wechselnden Anmietungen für rechtmäßig erachtet.

    Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2011 10 K 290/10, EFG 2011, 2101 zur (kurzfristigen) Anmietung von Immobilien (Theater, Konzertsäle, Stadien, Arenen) durch einen Konzertveranstalter sowie BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810 zur Vorgängerregelung).

  • BFH, 25.09.1953 - V 177/52 U

    Versteuerung von Einnahmen, die aus der Überlassung von Freiflächen oder Ständen

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Allein die Tatsache, dass die Vermietung im Rahmen einer Gesamtveranstaltung (Messe) erfolgt, die als solche von dem jeweiligen Veranstalter organisiert wird, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Ausstellerverträge als Verträge eigener Art zu qualifizieren sind (vgl. Hofmeister in Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG, § 8 GewStG Rz. 241; vgl. aber BFH-Urteil vom 25. September 1953 V 177/52 U, BStBl III 1953, 335).
  • BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlich ausgerichteten

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10, EFG 2012, 452) oder die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 (1 BvR 2836/14) gemäß § 74 FGO ist nicht geboten.
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 77/05

    Von Getränkegroßhändlern an Gastwirte weitergereichte Brauereidarlehen sind

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Danach war von der Hinzurechnung sogenannter Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 a.F. abzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits kein über die Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwuchs und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hatte (BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BStBl II 2008, 767 m.w.N., vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850).
  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10, EFG 2012, 452) oder die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 (1 BvR 2836/14) gemäß § 74 FGO ist nicht geboten.
  • BFH, 28.06.1978 - I R 131/76

    Druckerei - Deutsche Bundesbahn - Eisenbahnfrachtbrief - Prüfungsstempel -

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983 I R 113/79, BStBl II 1984, 17; BFH-Urteil vom 28. Juni 1978 I R 131/76, BStBl II 1979, 47).
  • BFH, 31.07.1985 - VIII R 261/81

    Zur Hinzurechnung wegen gemieteter Wirtschaftsgüter bei Nutzungsüberlassung an

    Auszug aus FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12
    Der Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i.S. des bürgerlichen Rechts sein (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1985 VIII R 261/81, BStBl II 1986, 304).
  • BFH, 27.11.1975 - IV R 192/71

    Instandhaltungs- und Versicherungskosten als Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2015  7 K 3250/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 5. Juni 2013 sowie der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 aufgehoben.

    Die Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 8. Juni 2015  7 K 3250/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1835).

  • FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

    Zwar sei das Finanzgericht München in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 8.6.2015 7 K 3250/12) bei einem Messeveranstalter von fiktivem Anlagevermögen ausgegangen, doch sei das Geschäftsmodell dieser Unternehmen nicht auf den Handel mit Messeleistungen hin ausgelegt.

    Da auch bei der An- und Weitervermietung von Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Dritten stehen, Fremdkapital --anstelle von Eigenkapital-- im Betrieb des Zwischenvermieters zum Zweck der Erwirtschaftung von Ertrag eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, ebenfalls --wie hier-- "durchgeleitete" Wirtschaftsgüter zu erfassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289; Urteil des Finanzgerichts München vom 8.6.2015 7 K 3250/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1835).

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

    In der Folge wäre das Entgelt insgesamt als Miet- und Pachtzins zu behandeln (BFH-Urteil vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 14 bis 16, wonach die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz [FG München, Urteil vom 8.6.2015 7 K 3250/12] nicht beanstandet wurde).
  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 145/15

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten

    Da auch bei der Weiterleitung von Krediten, Fremdkapital - anstelle von Eigenkapital - im Betrieb des ersten Kreditnehmers zum Zweck der Erwirtschaftung von Ertrag eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, "durchgeleitete" Kredite zu erfassen (vgl. Zwischenurteil des FG Münster vom 04.02.2016 9 K 1472/13 G, juris, zur Erfassung "durchgeleiteter" Wirtschaftsgüter durch § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG n. F.; vgl. Urteil des FG München vom 08.06.2015 7 K 3250/12, EFG 2015, 1835, zur Erfassung "durchgeleiteter" Immobilien durch § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG n. F.).
  • FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 10 K 188/17

    Streit über die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zum Gewerbeertrag

    Die ergänzenden (z.B. technischen) Nebenleistungen sind weder als wesentliche noch als mietfremde Elemente anzusehen; darüber hinaus sind Zusatzleistungen gegen zusätzliches Entgelt als (auch rechtlich) trennbare Leistungskomponenten zu würdigen (so auch FG München vom 8. Juni 2015 7 K 3250/12, bestätigt durch Urteil des BFH vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).
  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    In seiner Entscheidung vom 25.10.2016 hat der BFH zwar die Würdigung des Finanzgerichts München in seinem Urteil vom 8.6.2015 (7 K 3250/12, EFG 2015, 1835), dass die von der Klägerin an die ausländischen Messeunternehmen geleisteten Entgelte als Miete (Mietverträge als vertragliche Grundlagen) anzusehen seien, revisionsrechtlich nicht beanstandet.
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