Rechtsprechung
   FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41751
FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20 (https://dejure.org/2021,41751)
FG München, Entscheidung vom 08.06.2021 - 5 K 379/20 (https://dejure.org/2021,41751)
FG München, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 5 K 379/20 (https://dejure.org/2021,41751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,41751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabefrist für eigene Steuererklärung eines Beraters

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für eine Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabefrist für eigene Steuererklärung eines Beraters

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00

    Fristverlängerung für Steuererklärungen

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (- BFH -, Urteil vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BStBl II 2003, 550 ; Beschluss in BFH/NV 2005, 1482 ) zu einem auf die gleichlautenden Ländererlasse über Steuererklärungsfristen gestützten Fristverlängerungsantrag eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entsprechend anzuwenden.

    b) In der Gesetzesbegründung (BT-DrS. 18/7457, S. 76 f.) werden wörtlich die Ausführungen des BFH in BStBl II 2003, 550 wiedergegeben, die zur Begründung der Feststellung des BFH dienten, dass Fristverlängerungen gemäß den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen nur für Steuererklärungen gelten, die von Personen i.S.d. § 3 StBerG in Ausübung ihres Berufs für ihre Mandanten bearbeitet werden.

    Nach Auffassung des Gesetzgebers dient § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO demselben Zweck, den der BFH in seinem Urteil in BStBl II 2003, 550 herausgearbeitet hat.

    Es widerspräche dem Gelichbehandlungsgebot des Art. 3 GG , den steuerlich nicht vertretenen Kläger hinsichtlich seiner persönlichen Erklärungsfristen nur deshalb besser zu stellen als andere beruflich ebenso belastete Steuerpflichtige, weil er als Rechtsanwalt und Steuerberater steuerlich beratend tätig sein darf bzw. tätig ist (vgl. BFH in BStBl II 2003, 550 ).

    Da der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht nur das BFH-Urteil in BStBl II 2003, 550 , wörtlich zitiert, sondern auch darauf verwiesen hat, dass die Regelung in § 149 Abs. 3 AO im Ergebnis weitgehend die bisher in den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder getroffenen Regelungen übernommen hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der bisher unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BFH in BStBl II 2003, 550 und in BFH/NV 2005, 1482 geltenden Rechtslage hätte abweichen wollen.

  • BFH, 28.04.2005 - IV B 137/03

    Steuerberater: Beraterprivileg - eigene Steuererklärung

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (- BFH -, Urteil vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BStBl II 2003, 550 ; Beschluss in BFH/NV 2005, 1482 ) zu einem auf die gleichlautenden Ländererlasse über Steuererklärungsfristen gestützten Fristverlängerungsantrag eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entsprechend anzuwenden.

    Da der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht nur das BFH-Urteil in BStBl II 2003, 550 , wörtlich zitiert, sondern auch darauf verwiesen hat, dass die Regelung in § 149 Abs. 3 AO im Ergebnis weitgehend die bisher in den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder getroffenen Regelungen übernommen hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der bisher unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BFH in BStBl II 2003, 550 und in BFH/NV 2005, 1482 geltenden Rechtslage hätte abweichen wollen.

    Darauf, dass dem Gesetzgeber die Entscheidung in BFH/NV 2005, 1482 nicht bekannt gewesen ist, deutet nichts hin, mag er auch diese Entscheidung in seiner Begründung nicht erwähnt haben.

  • BFH, 04.10.2017 - VI R 53/15

    Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung; Verjährungsfrist

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    Die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen kann nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; sie bedarf vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. Oktober 2017 VI R 53/15, BStBl II 2018, 123 , mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).

    Da das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen einem Verwaltungsakt und einer sonstigen behördlichen Maßnahme die Erzwingbarkeit ist, spricht dies entscheidend für das Vorliegen einer Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in Form eines Verwaltungsakts (vgl. hierzu auch BFH in BStBl II 2018, 123 ).

    Da das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen einem Verwaltungsakt und einer sonstigen behördlichen Maßnahme die Erzwingbarkeit ist, spricht das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Streitfall aber gerade gegen das Vorliegen von Verwaltungsakten (siehe hierzu BFH in BStBl II 2018, 123 ).

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    Die vom BVerwG (Urteil vom 16. Oktober 1980 8 C 10/80, DVBl 1981, 680 ) zum Vorverfahren in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vertretene Auffassung ist insoweit nicht von Bedeutung.
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 73/17

    Keine Erstattung fiktiver Stundensatz-Honorare und fiktiver Hinzuziehungskosten

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    Hierzu wird nach der Rechtsprechung des BFH und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, die sich im Einspruchsverfahren selbst vertreten, keine Kosten erstattet erhalten können, da es für die Erstattungsfähigkeit darauf ankommt, dass tatsächlich ein Bevollmächtigter zugezogen worden ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 21. Juli 1977 IV B 3/73, BStBl II 1977, 767 ; Beschluss des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 13. Juli 2017 3 KO 73/17, juris).
  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 52/14

    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    d) Die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung vor dem 29. Februar 2020 hat sich durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2018 am 29. Februar 2020, also nach Klageerhebung erledigt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14, BStBl II 2018, 740 ).
  • BFH, 21.07.1977 - IV B 3/73

    Anfechtung eines Bescheids - Zusammenveranlagung von Rechtsanwalt und Ehefrau -

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    Hierzu wird nach der Rechtsprechung des BFH und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, die sich im Einspruchsverfahren selbst vertreten, keine Kosten erstattet erhalten können, da es für die Erstattungsfähigkeit darauf ankommt, dass tatsächlich ein Bevollmächtigter zugezogen worden ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 21. Juli 1977 IV B 3/73, BStBl II 1977, 767 ; Beschluss des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 13. Juli 2017 3 KO 73/17, juris).
  • BFH, 30.10.2007 - VIII B 198/06

    Zulässigkeit der Beschwerde bei Verfahren wegen Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    Denn die Feststellungsklage ist nicht verwaltungsaktsbezogen; § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO findet auf Feststellungsklagen keine Anwendung (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2007 VIII B 198/06, BFH/NV 2008, 238 ).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Auszug aus FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20
    Für das berechtigte Interesse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein solches Feststellungsinteresse ist bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so z.B., wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 64/02. BStBl II 2006, 642 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht