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   FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09   

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FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09 (https://dejure.org/2009,30856)
FG München, Entscheidung vom 08.07.2009 - 4 K 705/09 (https://dejure.org/2009,30856)
FG München, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 4 K 705/09 (https://dejure.org/2009,30856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher Verschmelzung des grundstücksveräußernden Kommanditisten - Grenzen schöpferischer Rechtsfindung - Gesetzesbindung der Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 5 Abs. 2; BGB § 719
    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher Verschmelzung des grundstücksveräußernden Kommanditisten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher Verschmelzung des grundstücksveräußernden Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

    Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2004 II R 37/01 (BStBl II 2005, 303) zugrunde liege, sei mit dem Sachverhalt des Streitfalles nicht identisch.

    Eines in seinen einzelnen Elementen aufeinander abgestimmten (Gesamt-)Plans bedarf es nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, BStBl II 2005, 303).

    Deshalb entfällt dieses Merkmal u.a. in den Fällen, in denen die Veränderung der Gesellschafterstellung einer Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise - z.B. bei einer Verschmelzung - nicht bedarf (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, aaO.).

    36 Ist danach eine "Absprache" nicht erforderlich, reicht zur Versagung der Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG allein die bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig aufzugeben (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, aaO.).

    a) Einer "Absprache" zwischen den an der Klägerin beteiligten Gesamthändern, der XY Vermietungsgesellschaft mbH und der A-AG bedurfte es im Streitfall nicht, weil für den Verlust der gesamthänderischen Mitberechtigung der A-AG im Wege der Verschmelzung auf die N-AG die Zustimmung der XY Vermietungsgesellschaft mbH nicht erforderlich gewesen ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, aaO.).

    Zu diesen Personen gehören zum einen die GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder als gesetzliche Vertreter der Kapitalgesellschaft, zum anderen aber auch solche Gesellschafter (Aktionäre), die wegen ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung solche Entscheidungen durchsetzen können (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, aaO.).

    Die sich in Verfolgung dieser Absicht ergebenden Schwierigkeiten betreffen allein die Ausführung, rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, eine solche Absicht habe nicht bestanden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 II R 37/01, aaO.).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    56 Die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen gehört auch im Steuerrecht zu den herkömmlichen Aufgaben des Richters (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. Januar 1964 1 BvR 232/60, BVerfGE 13, 318; vom 11. November 1964 1 BvR 488/62, BVerfGE 18, 224).

    Für das Steuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht einerseits entschieden, dass es bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG bedenklich ist, wenn der Richter einen neuen Steuertatbestand schafft oder einen bestehenden ausweitet (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 24. Januar 1964 1 BvR 232/60 aaO.; vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65, BVerfGE 21, 1).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    Die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so ausgestaltet sind, dass die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, BVerfGE 69, 188); denn nur in einem solchen Fall kommt in Betracht, dass sich die Rechtsprechung in rechtsstaatswidriger Weise an die Stelle des Gesetzgebers setzt (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 19. Oktober 1983 2 BvR 485/80, BVerfGE 65, 182).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    Diese deshalb weit gefassten Normen können das Gebot materieller Gerechtigkeit nur dann erfüllen, wenn der Richter die notwendigerweise bestehenden Lücken ausfüllt (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 3. Oktober 1961 2 BvR 4/60, BVerfGE 13, 153).
  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    56 Die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen gehört auch im Steuerrecht zu den herkömmlichen Aufgaben des Richters (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. Januar 1964 1 BvR 232/60, BVerfGE 13, 318; vom 11. November 1964 1 BvR 488/62, BVerfGE 18, 224).
  • BFH, 04.08.1999 - II B 3/99

    Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH u.a. dann nicht der Fall, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen worden war (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1999 II B 3/99, BStBl II 1999, 834, BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 II R 20/02, BStBl II 2004, 193).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    Diese lassen sich jedoch nicht anhand einer allgemein gültigen Formel feststellen, sondern nur im Blick auf das konkrete Rechtsgebiet (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 1973 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269).
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    Für das Steuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht einerseits entschieden, dass es bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG bedenklich ist, wenn der Richter einen neuen Steuertatbestand schafft oder einen bestehenden ausweitet (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 24. Januar 1964 1 BvR 232/60 aaO.; vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65, BVerfGE 21, 1).
  • BFH, 25.06.2003 - II R 20/02

    Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung eines Gesamthänders

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH u.a. dann nicht der Fall, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen worden war (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1999 II B 3/99, BStBl II 1999, 834, BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 II R 20/02, BStBl II 2004, 193).
  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

    Auszug aus FG München, 08.07.2009 - 4 K 705/09
    Diese deshalb weit gefassten Normen können das Gebot materieller Gerechtigkeit nur dann erfüllen, wenn der Richter die notwendigerweise bestehenden Lücken ausfüllt (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 3. Oktober 1961 2 BvR 4/60, BVerfGE 13, 153).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

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