Rechtsprechung
FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung des Klägers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 284 Abs. 1
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05
Schuldnerschutz bei Anforderung von Vermögensverzeichnis und eidesstattlicher …
Auszug aus FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12
Andererseits ist bei der Entscheidung auch die gesetzliche Wertung zu beachten, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).Das anzuerkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO - mit der Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen - hinreichend berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 273/05, BFH/NV 2006, 1787).
- BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne …
Auszug aus FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12
Die Anordnungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Maßnahmen der Vollstreckung und stellen Ermessensentscheidungen dar (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. September 1991 VII R 34/90, BStBl 1992, 57), die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden kann (…vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02 BFH/NV 2004, 505). - BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung …
Auszug aus FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12
So kann der Steuergläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangen, wenn er die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder weiß, dass der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt, da Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben die Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte ist, mit der dem Gläubiger weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen (BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BStBl II 2005, 814). - BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02
Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO
Auszug aus FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12
Die Anordnungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Maßnahmen der Vollstreckung und stellen Ermessensentscheidungen dar (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. September 1991 VII R 34/90, BStBl 1992, 57), die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02 BFH/NV 2004, 505). - BFH, 09.08.2006 - VII B 238/05
Eidesstattliche Versicherung
Auszug aus FG München, 09.07.2012 - 14 K 440/12
Der Gesetzgeber hat die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen (BFH-Beschluss vom 9. August 2006 VII B 238/05, BFH/NV 2006, 2227).
- FG München, 09.05.2012 - 14 V 901/12
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ist dennoch nicht eingetreten, da der Antragsteller gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben hat (vgl. 14 K 440/12).