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   FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00   

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https://dejure.org/2003,12296
FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00 (https://dejure.org/2003,12296)
FG München, Entscheidung vom 09.10.2003 - 14 K 5016/00 (https://dejure.org/2003,12296)
FG München, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 14 K 5016/00 (https://dejure.org/2003,12296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuersatz für Abonnementgebühren für Fernsehsendungen im Pay-TV; Geltung des ermäßigten Steuersatzes; Begünstigung der Filmwirtschaft in Konkurrenz zu öffentlich-rechtlichen Medien; Überlassen von Filmen zur Auswertung und Vorführung in Kinos; Heranziehung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1
    Abonnentengebühren für Fernsehsendungen; Umsatzsteuer 1990

  • rechtsportal.de

    Abonnentengebühren für Fernsehsendungen; Umsatzsteuer 1990

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abonnentengebühren für Fernsehsendungen - Umsatzsteuer 1990

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 375
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.06.1993 - V R 19/89

    Anwendbarkeit von ermäßigten Steuersätzen für in Filmkabinen erbrachten

    Auszug aus FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00
    Die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 18. Juni 1993 V R 19/89) spreche ebenfalls dafür, dass auch das Ausüben von Senderechten zu den begünstigten Bereichen zähle.

    Da sich das Tatbestandsmerkmal "Überlassenvon Filmen zur Auswertung und Vorführung von Filmen" im Verhältnis Produktion, Verleih und Kino unmittelbar auf urheberrechtliche geschützte Rechte bezieht, teilt der Senat die Auffassung des Schrifttums und des BFH, dass insoweit auch unmittelbar urheberrechtliche Begriffsbestimmungen herangezogen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1993 V R 19/89, BFH/NV 1994, 587).

    Mithin sind in erster Linie die Eintrittserlöse für Kinobesuche dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG zu unterwerfen und zwar auch dann, wenn die Vorführung von Filmen in allgemein zugänglichen Einzelkabinen erfolgt, weil es nicht entscheidend ist, dass die Adressaten gemeinsam in einem Raum anwesend sind (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 587).

    Teilt man die Auffassung des BFH, wonach sich die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG an der vorgegebenen urheberrechtlichen Rechtslage und dabei insbesondere an § 19 Abs. 4 Satz 1 UrhG zu orientieren hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1984 V R 96/84, BStBl. II 1985, 271, vom 18. Juni 1993 V R 19/89, BFH/NV 1994, 587, und vom 7. März 1995 XI R 46/93, BStBl. II 1995, 429), scheidet eine Steuerbegünstigung für die in Rede stehenden klägerischen Umsätze gleichfalls aus.

    Unter "Filmwerk" ist eine bewegte Bildfolge zu verstehen, die durch Aneinanderreihen aufgenommener Einzelbilder geschaffen wird (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 587).

    Eine nichtöffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (vgl. BFH/NV 1994, 587).

  • BFH, 29.11.1984 - V R 96/84

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Videokassetten zur privaten -

    Auszug aus FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00
    Teilt man die Auffassung des BFH, wonach sich die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG an der vorgegebenen urheberrechtlichen Rechtslage und dabei insbesondere an § 19 Abs. 4 Satz 1 UrhG zu orientieren hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1984 V R 96/84, BStBl. II 1985, 271, vom 18. Juni 1993 V R 19/89, BFH/NV 1994, 587, und vom 7. März 1995 XI R 46/93, BStBl. II 1995, 429), scheidet eine Steuerbegünstigung für die in Rede stehenden klägerischen Umsätze gleichfalls aus.

    Wie der BFH (Urteile vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BStBl II 1984, 349 , und 29. November 1984 V R 96/84 a.a.O.) ausgeführt hat, werden bei Endstufenumsätzen die Erwägungen des Gesetzgebers, ob diese Umsätze ermäßigt besteuert werden sollen, wesentlich von der wirtschaftlichen Förderungswürdigkeit und der Art. bzw. dem Gegenstand der erbrachten Leistung bestimmt.

    Dagegen kann das Betrachten von gesendeten Filmen im Fernsehen im nichtöffentlichen Bereich jederzeit erfolgen (vgl. BFH V R 96/84 a.a.O.).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00
    Zwar könne der öffentlich-rechtliche Fernsehsender die Versteuern mangels Unternehmereigenschaft nicht geltend machen, dafür unterlägen aber im Gegenzug die von den Rundfunkteilnehmern zu zahlenden Gebühren seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 ( 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BStBl II 1971, 567 ) nicht der Umsatzsteuer.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 1971 ( 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BStBl. II 1971, 567) die in § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 geschaffene gesetzliche Fiktion der Steuerbarkeit der Tätigkeit von Rundfunkanstalten für nichtig erklärt und damit im Ergebnis die Besteuerung dieser Tätigkeit aufgehoben.

  • EuGH, 03.04.2003 - C-144/00

    DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM

    Auszug aus FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00
    a) Nach dem EuGH-Urteil vom 3. April 2003 (Rs. C-144/00 - Hoffmann-, DStR 2003, 638 ) verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass Einzelkünstler, sobald der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt ist, nicht ebenso wie kulturelle Gruppen als "Einrichtungen" angesehen werden können.
  • BFH, 07.03.1995 - XI R 46/93

    Getränkeverkauf an Besucher eines sog. "Verzehrkinos" ist keine unselbständige

    Auszug aus FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00
    Teilt man die Auffassung des BFH, wonach sich die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG an der vorgegebenen urheberrechtlichen Rechtslage und dabei insbesondere an § 19 Abs. 4 Satz 1 UrhG zu orientieren hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1984 V R 96/84, BStBl. II 1985, 271, vom 18. Juni 1993 V R 19/89, BFH/NV 1994, 587, und vom 7. März 1995 XI R 46/93, BStBl. II 1995, 429), scheidet eine Steuerbegünstigung für die in Rede stehenden klägerischen Umsätze gleichfalls aus.
  • BFH, 06.10.1983 - V R 74/78

    Lieferung von Bratwürsten - Bratwurststand - Verzehr an Ort und Stelle -

    Auszug aus FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00
    Wie der BFH (Urteile vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BStBl II 1984, 349 , und 29. November 1984 V R 96/84 a.a.O.) ausgeführt hat, werden bei Endstufenumsätzen die Erwägungen des Gesetzgebers, ob diese Umsätze ermäßigt besteuert werden sollen, wesentlich von der wirtschaftlichen Förderungswürdigkeit und der Art. bzw. dem Gegenstand der erbrachten Leistung bestimmt.
  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

    Auszug aus FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00
    Der BGH habe mit Urteil vom 08. Juli 1993 I ZR 124/91, BGHZ 123, 149 festgestellt, dass die Drahtfunkübertragung geschützter Werke, die mit Hilfe von Tonträgern oder Bildtonträgern über kleinere Verteilernetze durchgeführt würden, nicht unter das Vorführungsrecht des § 19 Abs. 4 UrhG , sondern unter das Senderecht des § 20 UrhG falle.
  • Drs-Bund, 17.03.1967 - BT-Drs V/1581
    Auszug aus FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00
    Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist nach den Erörterungen des Finanzausschusses zur Frage der Einbeziehung des Rundfunks und des Fernsehens in die Mehrwertsteuer, dass die Filmwirtschaft, die in Konkurrenz zu den öffentlich-rechtlichen Medien tritt, begünstigt werden sollte (vgl. BTDrucks. V/1581, S. 3 zu Nr. 4. c).
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