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   FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01   

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FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01 (https://dejure.org/2004,12020)
FG München, Entscheidung vom 09.11.2004 - 7 K 244/01 (https://dejure.org/2004,12020)
FG München, Entscheidung vom 09. November 2004 - 7 K 244/01 (https://dejure.org/2004,12020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht; Geltung der Grundsätze zur Rückstellungsbildung für faktische ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ...

  • Judicialis

    HGB § 249 Abs. 1 S. 1; ; EStG 1990 § 5 Abs. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung von Rückstellungen für die Pflicht von Rücknahme von Altbatterien; Körperschaftsteuer 1993

  • rechtsportal.de

    Bildung von Rückstellungen für die Pflicht von Rücknahme von Altbatterien; Körperschaftsteuer 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bildung von Rückstellungen für die Pflicht zur Rücknahme von Altbatterien - Körperschaftsteuer 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1338
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01
    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im wesentlichen bereits verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (Urteile des Bundesfinanzhofs BFH - vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, jew. m.w.N.).

    Dies setzt einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus; zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellung auf Grund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, sodass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis gleichsam nicht entziehen kann (vgl. BFH - Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02, DStR 2004, 1247; vom 25. März 1992 I R 69/91, BFHE 1968, 527, BStBl II 1992, 1010; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 und in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, jeweils m.w.N.) .

  • BFH, 15.03.1999 - I B 95/98

    Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden

    Auszug aus FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01
    In einem Termin zur Erörterung der Streitsache am 12. Juli 2004 hat die Klägerin mit Blick auf die noch klärungsbedürftigen Sachverhaltsaspekte (vgl. BFH-Beschluss vom 15.03.1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205, unter II. 2 c) cc) ccc) aaaa) der Entscheidungsgründe) - unwidersprochen vorgetragen, dass sie die streitigen Rückstellungen nicht bereits aufgrund der öffentlich-rechtlichen Selbstverpflichtung zur Rücknahme, sondern erst - zu einem späteren Zeitpunkt - aufgrund einer angenommenen vertraglichen Nebenpflicht aus dem laufenden Verkauf von Neubatterien gebildet habe, da sie davon ausgegangen sei, dass mit dem Verkauf einer Neubatterie die Verpflichtung zur zeitnahen Rücknahme dieser Batterie entstehe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten die Grundsätze zur Rückstellungsbildung auch für faktische ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, denen sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht (BGH-Urteil vom 28. Januar 1991 II ZR 20/90, Neue Juristische Wochenschrift 3NJW 3 1991, 1890; s. auch BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205).

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Auszug aus FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01
    Dies setzt einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus; zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellung auf Grund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, sodass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis gleichsam nicht entziehen kann (vgl. BFH - Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02, DStR 2004, 1247; vom 25. März 1992 I R 69/91, BFHE 1968, 527, BStBl II 1992, 1010; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 und in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, jeweils m.w.N.) .
  • BFH, 25.03.2004 - IV R 35/02

    Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

    Auszug aus FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01
    Dies setzt einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus; zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellung auf Grund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, sodass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis gleichsam nicht entziehen kann (vgl. BFH - Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02, DStR 2004, 1247; vom 25. März 1992 I R 69/91, BFHE 1968, 527, BStBl II 1992, 1010; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 und in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, jeweils m.w.N.) .
  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 20/90

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung

    Auszug aus FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten die Grundsätze zur Rückstellungsbildung auch für faktische ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, denen sich ein Kaufmann aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht (BGH-Urteil vom 28. Januar 1991 II ZR 20/90, Neue Juristische Wochenschrift 3NJW 3 1991, 1890; s. auch BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

    Auszug aus FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01
    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im wesentlichen bereits verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (Urteile des Bundesfinanzhofs BFH - vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, jew. m.w.N.).
  • BFH, 25.03.1992 - I R 69/91

    Eigenständige Rückstellung durch Vorjahresbuchung

    Auszug aus FG München, 09.11.2004 - 7 K 244/01
    Dies setzt einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus; zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellung auf Grund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, sodass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis gleichsam nicht entziehen kann (vgl. BFH - Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02, DStR 2004, 1247; vom 25. März 1992 I R 69/91, BFHE 1968, 527, BStBl II 1992, 1010; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 und in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, jeweils m.w.N.) .
  • BFH, 10.01.2007 - I R 53/05

    Rückstellungen: ungewisse Verbindlichkeiten, Rücknahmeverpflichtung

    Das Urteil vom 9. November 2004 7 K 244/01 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1338 abgedruckt.
  • FG Bremen, 14.12.2006 - 1 K 178/04

    Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten

    Auch aus dem Urteil des für das Hauptsacheverfahren zuständigen FG München vom 09.11.2004 Az. 7 K 244/01, EFG 2005, 1338, ergibt sich aus dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt, dass das die Rückstellung bildende Unternehmen gegenüber seinen Kunden vertraglich zur Rücknahme der Altbatterien verpflichtet war.
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