Rechtsprechung
FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Erwerbers bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen; Übertragung eines lebenden Unternehmens; Ablehnung des Konkursantrages über das Vermögen des Veräußerers mangels Masse als Ausschlussgrund der Erwerberhaftung; Rangordnung zwischen Erwerberhaftung ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO (1977) § 191 Abs. 1 § 75
Haftung des Betriebsübernehmers - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Haftung des Betriebsübernehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04
- BFH, 12.01.2011 - XI R 11/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 22.09.1992 - VII R 73/91
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04
Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Ablehnung des Konkursantrages über das Vermögen des Veräußerers mangels Masse kein die Erwerberhaftung ausschließender Grund, wenn der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen weiterführen kann (Urteil des BFH vom 22. September 1992, VII R 73-74/91, VII R 73/91, VII R 74/91 BFH/NV 1993, 215).Die nach §§ 69, 75 AO 1977 Haftenden stehen dagegen nach § 44 AO 1977 als Gesamtschuldner grundsätzlich gleichrangig nebeneinander (Urteil des BFH vom 22. September 1992, VII R 73-74/91, VII R 73/91, VII R 74/91 BFH/NV 1993, 215).
- BFH, 26.07.1988 - VII B 82/88
Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung …
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04
Denn der Gesetzgeber schreibt zwischen den Haftungstatbeständen des § 69 und § 75 AO 1977 keine Rangordnung in der Weise vor, dass grundsätzlich der Haftende nach § 69 vor dem nach § 75 AO 1977 Haftenden in Anspruch zu nehmen ist (vgl. dazu Beschlüsse des Senatsvom 26.Juli 1988 VII B 82-83/88, BFH/NV 1989, 88 undvom 2.August 1988 VII B 111/87, BFH/NV 1989, 152, 154). - BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01
Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handeln, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226). - BFH, 02.08.1988 - VII B 111/87
Ermessen bei der Heranziehung eines Haftungsschuldners
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04
Denn der Gesetzgeber schreibt zwischen den Haftungstatbeständen des § 69 und § 75 AO 1977 keine Rangordnung in der Weise vor, dass grundsätzlich der Haftende nach § 69 vor dem nach § 75 AO 1977 Haftenden in Anspruch zu nehmen ist (vgl. dazu Beschlüsse des Senatsvom 26.Juli 1988 VII B 82-83/88, BFH/NV 1989, 88 undvom 2.August 1988 VII B 111/87, BFH/NV 1989, 152, 154). - BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03
Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen …
Auszug aus FG München, 09.11.2006 - 14 K 4206/04
Die dort detaillierten tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen erachtet der Senat für zutreffend und macht sie sich zu Eigen (§ 96 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -, Urteil des BFH vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597, m.w.N.) Die unternehmerische Tätigkeit der JR-GmbH bestand im Zeitpunkt der Vereinbarung mit der BTG ausschließlich in der Vermietung von Ladeneinrichtungen und in der Verpachtung des Produktionsbetriebs in Kirchdorf A. Wesentliche steuerpflichtige Umsätze aus dem Verkauf von Backwaren und sonstigen Lebensmitteln wurden anders als im Jahr 1998 nicht mehr erwirtschaftet.