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   FG München, 10.06.2011 - 8 K 1016/08   

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https://dejure.org/2011,40900
FG München, 10.06.2011 - 8 K 1016/08 (https://dejure.org/2011,40900)
FG München, Entscheidung vom 10.06.2011 - 8 K 1016/08 (https://dejure.org/2011,40900)
FG München, Entscheidung vom 10. Juni 2011 - 8 K 1016/08 (https://dejure.org/2011,40900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Irrtümliche Nichtauswertung eines Feststellungsbescheids - Keine Änderung des Steuerbescheids nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist - Sog. überholende Kausalität - Pflicht zur Erstattung einer Anzeige nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides bei Ablauf der regulären Festsetzungsverjährungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2
    Überholende Kausalität, Ingerenz und Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überholende Kausalität, Ingerenz und Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2123
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

    Auszug aus FG München, 10.06.2011 - 8 K 1016/08
    16 § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt voraus, dass eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt und dadurch (vgl. Urteil das Bundesfinanzhofs [BFH] vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BStBl II 2008, 659) der hinterzogene bzw. verkürzte Betrag vom FA bislang nicht geltend gemacht werden konnte.

    Aus der Formulierung "soweit eine Steuer hinterzogen worden ist" folgt weiter, dass eine Verlängerung nur in Betracht kommt, wenn dem Fiskus ein Steuerbetrag vorenthalten wurde, zu dessen Rückgewinnung jener auf eine verlängerte Festsetzungsfrist angewiesen ist (BFH in BStBl II 2008, 659, a.a.O.).

    Auch war das FA nicht - wie es § 169 AO erfordert (vgl. (BFH in BStBl II 2008, 659, a.a.O.) -auf eine Verlängerung der Festsetzungsfrist angewiesen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - 5 K 531/06

    Inanspruchnahme der Steueramnestie

    Auszug aus FG München, 10.06.2011 - 8 K 1016/08
    Den Steuerpflichtigen trifft dagegen keine Pflicht, das FA auf Fehler im Amt hinzuweisen oder den Bearbeiter im FA zur ordnungsgemäßen Bearbeitung ihres Falles anzuhalten (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 153 AO Tz. 10; Beermann/ Gosch, AO/FGO, § 153 Rz. 16; Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2009 5 K 531/06, EFG 2010, 984).
  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 32/11

    Leichtfertige Steuerverkürzung, abweichende Angaben in Einkommensteuer- und

    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2123 veröffentlichten Urteil mit der Begründung statt, die Festsetzungsfrist sei vor Erlass des Änderungsbescheids bereits abgelaufen gewesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 10. Juni 2011  8 K 1016/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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