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   FG München, 10.09.2015 - 15 K 2243/13   

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https://dejure.org/2015,38992
FG München, 10.09.2015 - 15 K 2243/13 (https://dejure.org/2015,38992)
FG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - 15 K 2243/13 (https://dejure.org/2015,38992)
FG München, Entscheidung vom 10. September 2015 - 15 K 2243/13 (https://dejure.org/2015,38992)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Devisentermingeschäfte - oder private Veräußerungsgeschäfte?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 563
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

    Denn aus wirtschaftlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Differenzausgleich "brutto", d.h. durch Lieferung der Devisen mit anschließendem Rücktausch, oder "netto" durch Leistung nur der Differenz durch denjenigen, zu dessen Nachteil sich der Devisenkurs entwickelt hat, herbeigeführt wird (vgl. auch --zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008-- FG München, Urteil vom 10. September 2015  15 K 2243/13, EFG 2016, 563; BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85 Rz 38 f.).

    Wenn es zur "effektiven Lieferung" des Fremdwährungsbetrags kommt, hält das BMF ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG --und damit offenkundig kein Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008-- für gegeben, wenn der Käufer den Betrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Devisentermingeschäfts in Euro oder eine andere Währung umtauscht (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 Rz 39; zu dieser Unterscheidung auch Urteil des FG München in EFG 2016, 563).

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 35/15

    Zum Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. September 2015  15 K 2243/13 aufgehoben.

    Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 563 veröffentlichtem Urteil vom 10. September 2015  15 K 2243/13 gab das Finanzgericht (FG) der hiergegen gerichteten Klage statt.

  • FG München, 25.05.2019 - 11 K 1190/14

    Feststellung der Besteuerungsgrundlage einer Gesellschaft

    Am Ablauftag erfolgt lediglich eine "Bruttoverbuchung" des Differenzausgleichs (vgl. hierzu für Einkünfte aus Kapitalvermögen FG München, Urteil vom 10.09.2015 15 K 2243/13, EFG 2016, 563, Rev., Az. des BFH VIII R 35/15).
  • FG München, 04.05.2017 - 11 K 1190/14

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Am Ablauftag erfolgt lediglich eine "Bruttoverbuchung" des Differenzausgleichs (vgl. hierzu für Einkünfte aus Kapitalvermögen FG München, Urteil vom 10.09.2015 15 K 2243/13, EFG 2016, 563, Rev., Az. des BFH VIII R 35/15).
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