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   FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01   

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https://dejure.org/2002,14844
FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01 (https://dejure.org/2002,14844)
FG München, Entscheidung vom 10.12.2002 - 12 K 66/01 (https://dejure.org/2002,14844)
FG München, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 12 K 66/01 (https://dejure.org/2002,14844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung eines verstorbenen Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 278 Abs. 2; BGB § 330; BGB § 331; VVG § 166
    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 26/86

    Fortgeltung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach Scheidung

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    Dafür, dass im Streitfall die Benennung der Klägerin als bezugsberechtigte Person bei den Lebensversicherungen zur Erfüllung eines Anspruchs auf Versorgungs- oder Zugewinnausgleich oder aus anderen verpflichtenden Gründen und damit nicht unentgeltlich erfolgt sein könnte (BGH - Urteil vom 01. April 1987 IV a ZR 26/86, NJW 1987, 3131 ), bestehen weder nach dem Sachvortrag der Klägerin noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte.

    Welcher Wert diesem Forderungsrecht beizumessen ist - sei es der Wert des jeweiligen Rückkaufswertes der Versicherung (so Gottwald, a.a.O., RNr. 16 m. w. Nw.), der Ansparwert unter Einschluss der sog. Sparanteile der Prämien (so Troll / Gebel / Jülicher: ErbStG , Komm., § 3 RNr. 294) oder die Summe der gezahlten Prämien (so zu § 2325 BGB BGH - Urteil vom 01. April 1987 IV a ZR 26/86, NJW 1987, 3131 m. w. Nw.) - kann im Streitfall wegen der Besonderheiten einer Kapitallebensversicherung dahinstehen.

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99

    Zusammenveranlagung - Gesamtschuld - Teilschulden - Vollstreckung -

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    1.1 Macht der Abgabengläubiger nach antragsgemäßer Aufteilung einer Gesamtschuld von der Möglichkeit Gebrauch, einen der Abgabenschuldner über den auf ihn treffenden Anteil hinaus auch für die rückständige Schuld des anderen Gesamtschuldners wegen unentgeltlicher Zuwendung von Vermögensgegenständen in Anspruch zu nehmen und erlässt er einen hierauf gerichteten Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO , so handelt es sich nach fortentwickelter Rechtsprechung um einen selbständigen Verwaltungsakt, der einem Duldungsbescheid i. S. v. § 191 AO entspricht und wie dieser (BFH - Beschluss vom 08. Februar 2001 VII B 82/00, BFH / NV 2001, 1003) durch Einspruch und Klage bekämpft werden kann (BFH - Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl. II 2002, 214).

    2.3 Hat danach die Klägerin mit der an sie ausgekehrten Versicherungssumme in Gesamthöhe von über 240.000,- DM bereits nach § 278 Abs. 2 AO i. V. m. § 331 Abs. 1 BGB für den rückständigen Anteil an der Gesamtschuld ihres verstorbenen Ehemanns für 1997 einzustehen, kann dahingestellt bleiben, ob das Ergebnis auch nach dem Anfechtungsgesetz (vgl. BFH - Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl. II 2002, 214) begründet wäre.

  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    Die Aufrechnung durch den Abgabengläubiger stellt keinen selbständigen Verwaltungsakt dar, der mit Einspruch und Klage angefochten werden kann (BFH - Urteil vom 02. April 1987 VII R 148/83, BStBl. II 1987, 536).
  • BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99

    Duldungsbescheid

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    Der Verfahrensfehler wurde jedoch nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 ; Abs. 2 AO durch die Anhörung im Einspruchsverfahren geheilt (BFH - Beschluss vom 27. Januar 2000 VII B 90/99, BFH / NV 2000, 821).
  • BFH, 08.02.2001 - VII B 82/00

    Kommanditanteil - Übertragung - Treuhandvertrag - Ehefrau - Anfechtung -

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    1.1 Macht der Abgabengläubiger nach antragsgemäßer Aufteilung einer Gesamtschuld von der Möglichkeit Gebrauch, einen der Abgabenschuldner über den auf ihn treffenden Anteil hinaus auch für die rückständige Schuld des anderen Gesamtschuldners wegen unentgeltlicher Zuwendung von Vermögensgegenständen in Anspruch zu nehmen und erlässt er einen hierauf gerichteten Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO , so handelt es sich nach fortentwickelter Rechtsprechung um einen selbständigen Verwaltungsakt, der einem Duldungsbescheid i. S. v. § 191 AO entspricht und wie dieser (BFH - Beschluss vom 08. Februar 2001 VII B 82/00, BFH / NV 2001, 1003) durch Einspruch und Klage bekämpft werden kann (BFH - Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl. II 2002, 214).
  • BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 218/88

    Wirksamkeit und Auslegung des formularmäßigen Widerrufs eines Bezugsrechts bei

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    Dies ist dahingehend auszulegen, dass die Bezugsberechtigung nicht als insgesamt widerrufen anzusehen ist, sondern im Rang hinter dem Sicherungszweck fortbesteht (BGH - Urteil vom 18. Oktober 1989 IV a ZR 218/88, NJW 1990, 256 ).
  • BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58

    Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    Wird die Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer (nach § 166 WG zulässigerweise) aufgehoben, so bewirkt dies, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt und zur Tilgung von Nachlassschulden bereit steht (BGH - Urteil vom 08. Februar 1960 II ZR 136/58, NJW 1960, 912).
  • BFH, 16.07.1996 - VII B 44/96

    "Unbenannte Zuwendung" im Vollstreckungsrecht

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    2.2.2 Eine unentgeltliche Zuwendung i. S. v. § 278 AO liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand beim Zuwendungsempfänger zu einer Vermögensmehrung ohne Gegenleistung führt (BFH - Urteil vom 20. September 1994 VII R 40/93, BFH / NV 1995, 485; BFH-Beschluss vom 16. Juli 1996 VII B 44/96, BFH / NV 1996, 871).
  • BFH, 20.09.1994 - VII R 40/93

    Beschränkung der Vollstreckung bei ehebedingten Zuwendungen

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    2.2.2 Eine unentgeltliche Zuwendung i. S. v. § 278 AO liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand beim Zuwendungsempfänger zu einer Vermögensmehrung ohne Gegenleistung führt (BFH - Urteil vom 20. September 1994 VII R 40/93, BFH / NV 1995, 485; BFH-Beschluss vom 16. Juli 1996 VII B 44/96, BFH / NV 1996, 871).
  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01
    Ist das Bezugsrecht unwiderruflich ausgestaltet, so entsteht bereits vor dem Tod des Versicherungsnehmers ein eigenständiges Forderungsrecht des Bezugsberechtigten (BGH - Urteil vom 17. Februar 1966 II ZR 286/63, NJW 1966, 1071).
  • BFH, 28.07.1987 - VII R 145/83

    Anfechtungsklage gegen die Aufrechnung des Finanzamtes

  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

  • BGH, 08.05.1996 - IV ZR 112/95

    Rechtsfolgen der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

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