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   FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17   

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https://dejure.org/2018,13623
FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17 (https://dejure.org/2018,13623)
FG München, Entscheidung vom 11.04.2018 - 4 K 532/17 (https://dejure.org/2018,13623)
FG München, Entscheidung vom 11. April 2018 - 4 K 532/17 (https://dejure.org/2018,13623)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1; AO § 165 Abs. 1; BewG § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
    Eigene Wohnzwecke, Steuerbefreiung, Erbschaftsteuerbescheid, Erbschaftsteuererklärung, Bundesfinanzhof, Erwerber, Familienheim

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Eigene Wohnzwecke, Steuerbefreiung, Erbschaftsteuerbescheid, Erbschaftsteuererklärung, Bundesfinanzhof, Erwerber, Familienheim

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG bei Umzug der pflegebedürftigen Erblasserin von der Wohnung im Obergeschoss in Wohnung im Erdgeschoss des später vererbten Hauses und Vermietung der Erdgeschoss-Wohnung nach dem Tod der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1115
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.06.2015 - II R 39/13

    Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    aa) Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt; dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 23. Juni 2015 II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225).

    Die Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung des Hauses lässt sich als eine innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände feststellen; dies erfordert, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt (BFH-Urteil in BFHE 250, 207).

    (BFH-Urteil in BFHE 250, 207).

  • BFH, 26.02.2009 - II R 69/06

    Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt aber auch dann vor, soweit Verwandte des Erblassers Räumlichkeiten des Hauses im Rahmen eines gemeinsamen Hausstandes mit dem Erblasser bewohnen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2009 II R 69/06, BFHE 224, 151, BStBl II 2009, 480 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG).

    Die Größe des Gebäudes ist unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 224, 151 m.w.N.).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 60/05

    Kein Halbeinkünfteverfahren auf ohne Liquidation im Veranlagungszeitraum 2001

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    Denn das Gericht darf durch seine Entscheidung die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern (sog. Verbot der reformatio in peius, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 60/05, BFHE 217, 485, BStBl II 2008, 303).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    Es darf einerseits kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden; andererseits ist es nicht zulässig, einen von mehreren nach den allgemeinen Regeln der Rechtsanwendung in Betracht kommenden Gesetzeszwecken außer Acht zu lassen und dadurch den Anwendungsbereich der nach ihrem Wortlaut weiter gefassten Norm einzuschränken (BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 1/84

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    Steuerbefreiungsnormen sind als Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung grundsätzlich in Bezug auf ihren Wortlaut eher restriktiv auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259).
  • BGH, 28.06.2012 - VII ZR 130/11

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters: Pflichten des

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2012 VII ZR 130/11, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3305, m.w.N.).
  • BFH, 05.10.2016 - II R 32/15

    Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Wohnungseigentum ohne

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    Dies gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige i.S. des § 15 AO (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2016 II R 32/15, BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130).
  • FG München, 22.10.2014 - 4 K 2517/12

    Steuerfreistellung wegen Familienheims; Unregelmäßiges Wohnen bei den Kindern

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    Der Senat sieht keinen Grund dafür, dass die nach den Motiven des Gesetzgebers für die Kriterien der in der Person des Erwerbers eingetretenen Hinderungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht auch für die tatbestandliche Alternative der in der Person des Erblassers möglichen Hinderungsgründe nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG gelten sollen (vgl. Finanzgericht -FGMünchen Urteil vom 22. Oktober 2014, 4 K 2517/12, EFG 2015, 238).
  • BFH, 18.07.2013 - II R 35/11

    Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten -

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    bb) Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG; nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Rz. 61; vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 35/11, BFHE 242, 153, BStBl II 2013, 1051 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG), da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eng auszulegen ist (Halaczinsky UVR 2016, 216, 220 m.w.N.).
  • BFH, 23.06.2015 - II R 13/13

    Keine Steuerbefreiung für ein tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes

    Auszug aus FG München, 11.04.2018 - 4 K 532/17
    Nutzt der Erwerber das Haus nach dem Erwerb nicht für eigene Wohnzwecke, kommt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG selbst dann nicht in Betracht, wenn zwingende Gründe i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG den Erwerber an einer Selbstnutzung des Hauses hindern (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 13/13, BFHE 250, 203, BStBl II 2016, 223 m.w.N.).
  • FG München, 16.06.2021 - 4 K 692/20

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Steuerbefreiung als Familienheim

    Erfüllt die zum neuen Lebensmittelpunkt bestimmte Wohnung ihrerseits die Voraussetzungen für ein Familienheim im o.g. Sinne, so scheidet die Anwendung der Steuerbefreiung auf die bisherige Wohnung aus (vgl. FG München Urteil vom 11. April 2018, 4 K 532/17, EFG 2018, 1115).
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