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   FG München, 12.12.2008 - 13 K 4371/07   

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https://dejure.org/2008,18692
FG München, 12.12.2008 - 13 K 4371/07 (https://dejure.org/2008,18692)
FG München, Entscheidung vom 12.12.2008 - 13 K 4371/07 (https://dejure.org/2008,18692)
FG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2008 - 13 K 4371/07 (https://dejure.org/2008,18692)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gerichtliche Nachprüfung einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kinderfreibeträge

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Schätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Unmöglichkeit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt gem. § 162 Abs. ...

  • Judicialis

    EStG § 3; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 31; ; EStG § 32 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schätzung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und von Kinderfreibeträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schätzung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und von Kinderfreibeträgen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.07.2003 - X R 28/99

    Amtsermittlungspflicht: Verhältnis zur Mitwirkungspflicht

    Auszug aus FG München, 12.12.2008 - 13 K 4371/07
    Für die Anzahl der durchgeführten Fahrten tragen die Kläger die Beweislast ( BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 210).
  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

    Auszug aus FG München, 12.12.2008 - 13 K 4371/07
    Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach begründen (Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 190 m.w.N.; BFH-Urteile vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33; ; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.03.2005 - VI R 36/01

    Werbungskostenabzug - Zahlungen aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus FG München, 12.12.2008 - 13 K 4371/07
    Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach begründen (Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 190 m.w.N.; BFH-Urteile vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33; ; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 89/03

    Kindergeld: Verrechnung des hälftigen Kindergelds bei Verzicht auf

    Auszug aus FG München, 12.12.2008 - 13 K 4371/07
    Entsprechend ist bei der Veranlagung des anderen Elternteils zu verfahren, der seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes erfüllt ( § 1606 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -); auch wenn das Kindergeld in voller Höhe an diesen Elternteil ausgezahlt wird ( § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), darf auch bei dessen Günstigerprüfung nur das hälftige Kindergeld berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 89/03, BFH/NV 2004, 1243 und VIII R 86/98, BFH/NV 2004, 1152).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/98

    Günstigerprüfung beim Kindergeld

    Auszug aus FG München, 12.12.2008 - 13 K 4371/07
    Entsprechend ist bei der Veranlagung des anderen Elternteils zu verfahren, der seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes erfüllt ( § 1606 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -); auch wenn das Kindergeld in voller Höhe an diesen Elternteil ausgezahlt wird ( § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), darf auch bei dessen Günstigerprüfung nur das hälftige Kindergeld berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 89/03, BFH/NV 2004, 1243 und VIII R 86/98, BFH/NV 2004, 1152).
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