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   FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19   

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https://dejure.org/2020,16592
FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19 (https://dejure.org/2020,16592)
FG München, Entscheidung vom 13.05.2020 - 6 K 75/19 (https://dejure.org/2020,16592)
FG München, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 6 K 75/19 (https://dejure.org/2020,16592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    AO § 165 Abs. 1 S. 2; GrEStG § 1 Abs. 3; UmwStG § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 2 S. 1; EStG § 16; KStG § 8b Abs. 2
    Abzugsfähigkeit der Grunderwerbsteuer

  • rewis.io

    Abzugsfähigkeit der Grunderwerbsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Abziehbarkeit einer im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung angefallenen Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit der Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung bei der Mutterkapitalgesellschaft infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung angefallene Grunderwerbsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verschmelzung
    Steuerrecht
    Verschmelzung von Körperschaften
    Besteuerungskonzeption

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Sachsen, 23.01.2017 - 6 K 1187/16

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur

    Auszug aus FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
    Im Gegensatz zu GmbH-Beteiligungen (vgl. hierzu Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 23. Januar 2017 6 K 1187/16, juris) sind Beteiligungen an Personengesellschaften indes keine Wirtschaftsgüter.
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
    Denn das Einkommensteuerrecht geht bei der Besteuerung von Personengesellschaften von der Grundwertung aus, dass die Personengesellschafter die Träger des Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft sind (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616, 621 unter C. III. 6. a).
  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Auszug aus FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
    Vielmehr verkörpert der Anteil an einer Personengesellschaft die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März 2017 I R 41/16, BFH/NV 2017, 1548).
  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine

    Auszug aus FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
    Damit waren nach der früheren Rechtslage die Kosten des Vermögensübergangs sofort abziehbare Betriebsausgaben, es sei denn, es handelte sich um zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Anteile (sogenannte objektbezogene Kosten; siehe BFH-Urteil vom 20. April 2011 I R 2/10, BStBl II 2011, 761 zur Anschaffung von GmbH-Beteiligungen).
  • BFH, 04.03.2009 - I R 58/07

    Zweistufiges Feststellungsverfahren und Nachprüfungsvorbehalt - Verhältnis

    Auszug aus FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
    Die sich aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ergebenden Einkünfte werden gesondert und einheitlich festgestellt (vgl. z.B. BFH vom 4. März 2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953).
  • BFH, 26.03.1992 - IV R 121/90

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UstG)

    Auszug aus FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
    Dieser stellt den maßgeblichen Besteuerungsgrund dar, d.h. die Grunderwerbsteuer fällt durch den Übergang der Kommanditbeteiligung an (vgl. zu Verkehrssteuern als Veräußerungskosten: BFH-Urteil vom 26. März 1992 IV R 121/90, BStBl II 1992, 1038).
  • BFH, 26.09.2018 - I R 16/16

    Übertragungsgewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

    Auszug aus FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
    Der BFH hat im Urteil vom 26. September 2018 I R 16/16, BStBl II 2020, 206 ausgeführt, Ziel der Regelungen in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG 2006 für den Fall der Aufwärtsverschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft sei, dass das verschmelzungsbedingte Übertragungsergebnis auf der Ebene der übernehmenden Körperschaft wie der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) behandelt wird.
  • BFH, 23.11.2022 - I R 25/20

    "Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13.05.2020 - 6 K 75/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) München, Außensenate Augsburg, die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 13.05.2020 - 6 K 75/19 (GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2020, 980) als unbegründet ab.

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