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   FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19   

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https://dejure.org/2021,34764
FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19 (https://dejure.org/2021,34764)
FG München, Entscheidung vom 13.07.2021 - 6 K 215/19 (https://dejure.org/2021,34764)
FG München, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 6 K 215/19 (https://dejure.org/2021,34764)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KStG § 8 Abs. 2, § 14; DBA Art. 20 Abs. 1; HGB § 166 Abs. 1; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5
    Niederlassungsfreiheit

  • rewis.io

    Niederlassungsfreiheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gestaltungsmöglichkeit bedeutet: Vorteile ausnutzen, Nachteile hinnehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Besteuerung der aus der atypisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger S.à.r.L erzielten gewerblichen Einkünfte in den Jahren 2007/2008: Verdrängung des Luxemburger Besteuerungsrechts nach DBA Luxemburg 1958 durch § 20 Abs. 1 AStG in der Fassung 2007/2008 und § 20 Abs. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    Die vorangegangene Entscheidung des EuGH vom 6. Dezember 2007 C-298/05, BFH/NV 2008, Beilage 2 Seite 100; "Columbus Container Services" sei nur zum Ergebnis gekommen, dass es nicht gegen Europarecht verstößt, eine Doppelbesteuerung nicht zu beachten.

    b) Mit der Entscheidung vom 6. Dezember 2007 C-298/05, BFH/NV 2008 Beilage 2, 100 ("Columbus Container Services") hat der EuGH entschieden, dass die Überprüfung von Verstößen gegen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in seine Kompetenz fällt.

    An der EuGH-Entscheidung vom 6. Dezember 2007 C-298/05, BFH/NV 2008, Beilage 2, 100, ist daher für die Streitjahre 2007 und 2008 festzuhalten (siehe zur Benachteiligung durch Hinzurechnung auch die Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2019 C-135/17 FR 2019, 313 Rz. 64 -68).

    aa) Aus dem Urteil des BFH zum Jahr 1996 im Rechtsstreit Columbus Container Services geht keine nähere europarechtliche Begründung für den Wechsel der Vergleichsgruppen, mit dem letztlich das vom EuGH für richtig gehaltene Ergebnis (siehe EuGH-Entscheidung vom 6. Dezember 2007 C-298/05, a.a.O., Rz. 39 und 40) in sein Gegenteil verkehrt wird, hervor.

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    Diese Rechtsansicht habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/09, BStBl II 2010, 774 (Schlussurteil "Columbus Container Services") bestätigt.

    c) Der BFH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BStBl II 2010, 774 entschieden, dass auch bei § 20 Abs. 2 AStG in der im Jahr 1996 geltenden Fassung - entgegen dem Gesetzeswortlaut - der europarechtliche Entlastungsbeweis zur Anwendung komme.

    dd) Soweit der BFH im Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BStBl II 2010, 774 Rz. 30 ausführt, der EuGH habe die Konsequenzen seiner Entscheidung im Rechtsstreit Columbus Container Services nicht verstanden, ist dies nicht nachvollziehbar.

  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    Dies führt zur Hinzurechnung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BHF/NV 2020, 1312 Rz. 3 und 17 sowie das vorhergehende Urteil des Finanzgerichts München vom 27. April 2015 7 K 2819/12, EFG 2015, 1374; a.A. Wassermeyer/Schönfeld § 8 AStG Rz. 248 und 256).

    Verfassungsmäßige Bedenken bestehen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BFH/NV 2020, 1312, Rz. 32).

    Auf die Beurteilung der Geschäftsführungstätigkeiten der B S.à.r.L. für ihre Töchter oder anderweitige Tätigkeiten ohne Einnahmen in den Streitjahren kommt es dagegen nicht an (zur Trennung der Bereiche Geschäftsführung/Kreditgewährung siehe BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 I R 59/17, BFH/NV 2020, 1312).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in der Entscheidung vom 12. September 2006 C-196/04, BFH/NV 2007 Beilage 4 Seite 365 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, wenn ein Staat die von ausländischen Tochtergesellschaften erzielten Gewinne der inländischen Besteuerung unterwerfe.

    Mit der Gesetzesänderung reagierte der Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadbury Schweppes".

    a) Mit der Entscheidung vom 12. September 2006 C-196/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 365 ("Cadburry Schweppes") hat der EuGH entschieden, dass allein der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft im Ausland tätig ist, keine allgemeine Vermutung für eine Steuerhinterziehung begründet.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    An der EuGH-Entscheidung vom 6. Dezember 2007 C-298/05, BFH/NV 2008, Beilage 2, 100, ist daher für die Streitjahre 2007 und 2008 festzuhalten (siehe zur Benachteiligung durch Hinzurechnung auch die Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2019 C-135/17 FR 2019, 313 Rz. 64 -68).

    So führt der EuGH in der Entscheidung vom 26. Februar 2019 C-135/17, FR 2019, 313 Rz. 83 ff.) aus:.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, in denen eine bloße Benachteiligung erfolgt (vgl. EuGH vom 23. Februar 2006 C-253/03, juris).
  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    Die Nichtbeachtung von Gesetzen setzt vielmehr die vorherige Klärung der europarechtlichen Fragen durch den EuGH voraus (Vorlagepflicht des BFH; vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 4. März 2021 2 BvR 1161/19, juris).
  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    a) Entscheidend für die Feststellung einer europarechtlichen Benachteiligung ist die Wahl der richtigen, d.h. der rechtlich relevanten, Vergleichsgruppen (ständige Rechtsprechung des EuGH; vgl. z.B. Entscheidung des EuGH vom 26. Januar 2021 C-16/19 Rz. 30, juris; Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin C-482/18 Rz. 40, juris).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    Wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, ist von der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Besteuerungsmaßnahme abzusehen (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 13. Juni 2018 I R 94/15, BStBl II 2020, 755 Rz. 29 - 31).
  • BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 2130/09

    Zur Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH sowie zur Vereinbarkeit

    Auszug aus FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19
    Vielmehr liefert die Abschirmwirkung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern einen Grund zur unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu Personengesellschaften (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2010 1 BvR 2130/09, FR 2010, 670, Rz. 10).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 13 K 4163/11

    Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer

  • BFH, 19.01.2000 - I R 94/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 41/14

    Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

  • FG München, 27.04.2015 - 7 K 2819/12

    Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • EuGH, 20.12.2017 - C-613/16

    Juhler Holding

  • FG Düsseldorf, 18.04.2023 - 6 K 501/20

    Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen

    Dass § 20 Abs. 2 AStG bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft in Höhe von weniger als 50 % keine Anwendung finde, bestätige auch das Urteil des FG München vom 17.7.2021 (6 K 215/19, IStR 2022, 202, Az. BFH: I R 34/21).
  • FG Düsseldorf, 18.04.2023 - 6 K 3278/19

    Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen

    Dass § 20 Abs. 2 AStG bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft in Höhe von weniger als 50 % keine Anwendung finde, bestätige auch das Urteil des FG München vom 17.7.2021 (6 K 215/19, IStR 2022, 202, Az. BFH: I R 34/21).
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