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   FG München, 13.09.2012 - 14 V 2009/12   

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https://dejure.org/2012,47875
FG München, 13.09.2012 - 14 V 2009/12 (https://dejure.org/2012,47875)
FG München, Entscheidung vom 13.09.2012 - 14 V 2009/12 (https://dejure.org/2012,47875)
FG München, Entscheidung vom 13. September 2012 - 14 V 2009/12 (https://dejure.org/2012,47875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zeitpunkt der Wirkung einer Rechnungsberichtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung bei späterer Berichtigung der Rechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 223a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
    Rückwirkung einer späteren Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückwirkung einer späteren Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    Auszug aus FG München, 13.09.2012 - 14 V 2009/12
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Juli 2012 V B 82/11, DStR 2012, 1702 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist offen, ob einer späteren Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zukommt (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 in DStR 2012, 1702).

    In seinem Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11 stellt der BFH jedoch klar, dass - soweit die Möglichkeit einer Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zu bejahen sei - die Rechnungsberichtigung von einer erstmaligen Rechnungserteilung abzugrenzen sei.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus FG München, 13.09.2012 - 14 V 2009/12
    Diese Möglichkeit sei auch vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2010 (Rs. C-368/09 Pannon Gép Centrum, UR 2010, 693) ausdrücklich dargelegt worden.

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung erfolgen kann, ist das Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 C-368/09, Pannon Gép (Slg. 2010, I-7467) zu berücksichtigen.

  • BFH, 17.02.2011 - V R 39/09

    Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben

    Auszug aus FG München, 13.09.2012 - 14 V 2009/12
    Dabei könne jedenfalls dann von der Berichtigung einer bereits zuvor erteilten Rechnung ausgegangen werden, wenn das zunächst erteilte "Dokument", das später berichtigt werden soll, zumindest die Merkmale des Rechnungsbegriffs des § 14c UStG aufweist und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09, BStBl II 2011, 734).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus FG München, 13.09.2012 - 14 V 2009/12
    Auch wenn durchaus Zweifel daran bestünden, inwieweit das EuGH-Urteil Pannon Gép in Slg. 2010, I-7467 mit der EuGH-Rechtsprechung zu vereinbaren sei, nach der der erstmaligen Rechnungserteilung keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung zukomme (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, Slg. 2004, I-5583), erscheine es durchaus möglich, dass der Steuerpflichtige entsprechend dem EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel in Slg. 2004, I-5583 das Recht auf Vorsteuerabzug zwar erst ausüben könne, wenn ihm eine vollständige Rechnung vorliege, dass diese Rechnung bei Fehlern oder Unvollständigkeiten aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden könne.
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