Rechtsprechung
   FG München, 14.11.2019 - 13 K 2766/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,58299
FG München, 14.11.2019 - 13 K 2766/18 (https://dejure.org/2019,58299)
FG München, Entscheidung vom 14.11.2019 - 13 K 2766/18 (https://dejure.org/2019,58299)
FG München, Entscheidung vom 14. November 2019 - 13 K 2766/18 (https://dejure.org/2019,58299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,58299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 13a Abs. 3; FGO § 135 Abs. 1
    Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

  • rewis.io

    Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG in einem Rumpfwirtschaftsjahr

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.12.1956 - IV 246/55 U

    Besteuerung eines nach Durchschnittswerten ermittelten Gewinns in einem

    Auszug aus FG München, 14.11.2019 - 13 K 2766/18
    Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a III EStG idF des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417) ist im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a IV EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig und nicht etwa mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen (gegen BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7-S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877); insoweit hat sich im Hinblick auf frühere Fassungen des § 13a EStG nichts geändert (Anschluss an BFH, Urteil v. 6.12.1956, IV 246/55 U, BStBl 1957 III S. 65).

    Dagegen setze das Finanzamt den vollen Betrag für ein ganzes Wirtschaftsjahr an, obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) für die Vorläuferregelung die gegenteilige Auffassung vertreten hatte (BFH IV 246/55 U, BStBl III 57, 65).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Vorläuferregelung, nämlich der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (VOL, Steuer- und Zollblatt StuZBl 1949, 158), ist nur der für die Dauer des Rumpfwirtschaftsjahres entsprechende Teilbetrag der nach der VOL anzusetzenden Jahresbeträge der Besteuerung zu unterwerfen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1956 IV 246/55 U, BStBl III 1957, 65).

  • BFH, 08.06.2022 - VI R 30/20

    Zeitanteiliger Ansatz des Grundbetrags für die selbst bewirtschafteten Flächen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.11.2019 - 13 K 2766/18 aufgehoben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht