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   FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18   

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https://dejure.org/2021,12497
FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18 (https://dejure.org/2021,12497)
FG München, Entscheidung vom 15.03.2021 - 7 K 2114/18 (https://dejure.org/2021,12497)
FG München, Entscheidung vom 15. März 2021 - 7 K 2114/18 (https://dejure.org/2021,12497)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 129, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 181 Abs. 5 S. 1; KStG § 27 Abs. 2, § 28, § 38; FGO § 74
    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • rewis.io

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stichwort: Keine Berichtigung nach § 129 AO, wenn Finanzamt den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG mehrmals in Höhe von 0 EUR schätzt und die in den Akten befindliche Mitteilung über die Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht beachtet.

  • rechtsportal.de

    Finanzamtliche Nichtbeachtung des Bestands eines steuerlichen Einlagekontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Änderung gemäß § 129 bzw. § 173 AO nach mehrfacher Schätzung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG in Höhe von 0 EUR unter Nichtbeachtung in den Akten befindlicher Mitteilungen über die Einzahlung in die Kapitalrücklage einer GmbH - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Der Steuerpflichtige muss sich das Verschuldens solcher Personen zurechnen lassen, denen er die Erledigung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt, insbesondere die Anfertigung und Abgabe der Steuererklärung (§§ 150, 152 AO) überträgt (BFH-Urteil vom 17.November 2005 - III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, Rn. 24).

    Insbesondere muss er sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Arbeitnehmer (Sachbearbeiter, Buchhalter) zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 17. November 2005 - III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412; vom 7. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9; vom 17. September 1987 III R 124/82, BFH/NV 1988, 266).

    Da vorliegend Feststellungsbescheide auf den 31.12.2006 und 2007 ergingen, die das steuerliche Einlagekonto mit 0 EUR feststellten, bestand für den Geschäftsführer bzw. die intern eingesetzte qualifizierte Bearbeiterin (Diplom-Kauffrau), deren Verschulden der Klägerin zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2005 - III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412), Veranlassung, die Richtigkeit und ggfls.

    Soweit diese es jedoch trotz Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos unterließ, Feststellungserklärungen zu erstellen, liegt hierin ein der Klägerin zuzurechnendes grobes Verschulden vor (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2005 - III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412).

  • BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung -

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Ebenso stellt auch die bewusste Nichtberücksichtigung von Teilen des feststehenden Akteninhalts keinen mechanischen Fehler dar, da auch Fehler bei der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließen (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698, Rn. 17).

    Vielmehr muss ein davon abzugrenzender Fehler bei der Willensbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ausgeschlossen sein (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698).

    Diese unterlassene Sachverhaltsermittlung schließt aber eine Änderung nach § 129 AO aus (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698).

    Lediglich eine bewusste Nichtberücksichtigung von Teilen der vorliegenden Besteuerungsgrundlagen stellt keinen mechanischen Fehler dar, da auch Fehler bei der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließen (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 69).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 24/17

    Grobes Verschulden des Steuerberaters durch fehlende Erklärung steuerfreier

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteil vom 28. April 2020 - VI R 24/17, BFH/NV 2020, 1249).

    Dies gilt auch dann, wenn er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 - III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 28. April 2020 - VI R 24/17, BFH/NV 2020, 1249).

    Er darf dabei die Angaben seines Mandanten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss sie überprüfen und bei Unklarheiten gegebenenfalls nachfragen (ständige Rechtsprechung zuletzt BFH-Urteil vom 28. April 2020 - VI R 24/17, BFH/NV 2020, 1249).

  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen der Vorwurf eines grob schuldhaften Verhaltens am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln zu machen ist, nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheids, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820; vom 25.11.1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).

    Gleichzeitig liegt auch insoweit ein grob schuldhaftes Verhalten der Klägerin vor, als gegen die ergangenen Feststellungsbescheide auf den 31.12.2007 und 2008 innerhalb der Einspruchsfrist kein Rechtsbehelf eingelegt wurde (vgl. unter II. 3.4.2.1.; BFH-Urteile vom 10.12.2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820; vom 25.11.1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).

  • BFH, 10.12.2013 - VIII R 10/11

    Grobes Verschulden durch die unterlassene Mitteilung entscheidungserheblicher

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen der Vorwurf eines grob schuldhaften Verhaltens am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln zu machen ist, nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheids, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820; vom 25.11.1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).

    Gleichzeitig liegt auch insoweit ein grob schuldhaftes Verhalten der Klägerin vor, als gegen die ergangenen Feststellungsbescheide auf den 31.12.2007 und 2008 innerhalb der Einspruchsfrist kein Rechtsbehelf eingelegt wurde (vgl. unter II. 3.4.2.1.; BFH-Urteile vom 10.12.2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820; vom 25.11.1983 VI R 8/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).

  • BFH, 27.03.1987 - VI R 63/84

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Sinne mechanischer Versehen eines

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit einem Übersehen von in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eindeutigen Mitteilungen bei der Veranlagung, etwa von Kontrollmitteilungen, von Grundlagenbescheiden oder von Anlagen zur Steuererklärung (BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541; BFH-Urteil vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH/NV 1987, 480).

    Abgesehen davon sind die in den Akten befindlichen Mitteilungen über die Einzahlung in die Kapitalrücklage keine vollkommen unzweideutigen und sofort ins Auge springenden Tatsachen, für die - vergleichbar einer Kontrollmitteilung oder eines Betriebsprüfungsberichts - von vorneherein feststeht, wie und in welcher Höhe sie bei der Veranlagung zu berücksichtigen sind, ohne dass weitere Überlegungen angestellt werden müssten (BFH-Urteil vom 27. März 1987 VI R 6/84, BFH/NV 1987, 480).

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12.04.1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29.03.1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946, m.w.N.).

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00

    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt nach seinem Wortlaut - anders als die in § 171 AO getroffenen Regelungen - keine Ablaufhemmung der Feststellungsfrist, sondern ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheides mit eingeschränktem Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 - VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156).

    Die Vorschrift ist keine eigenständige Änderungsvorschrift, sondern nur anwendbar, wenn zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift erfüllt sind (BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 - VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156).

  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung -

    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Denn ein grobes Verschulden der Klägerin wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt seine Aufklärungspflichten nicht beachtet (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 - III R 163/82 -, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 05. Dezember 1990 - I R 21/88, BFH/NV 1991, 785).
  • BFH, 17.09.1987 - III R 124/82
    Auszug aus FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18
    Insbesondere muss er sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Arbeitnehmer (Sachbearbeiter, Buchhalter) zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 17. November 2005 - III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412; vom 7. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9; vom 17. September 1987 III R 124/82, BFH/NV 1988, 266).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 62/02

    Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 98/08

    Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei einer versehentlichen

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 44/74

    Offenbare Unrichtigkeit - Mechanisches Versehen - Denkfehler - Mangelnde

  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

  • BFH, 08.12.2011 - VI R 45/10

    Anwendung des § 129 AO bei versehentlicher Nichterfassung von

  • BFH, 05.12.1990 - I R 21/88

    Nachträgliche Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides beim nachträglichen

  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

  • BFH, 07.03.1986 - III R 66/82

    Berichtigung einer bestandskräftigen Vermögensabgabeveranlagung

  • BFH, 08.01.2013 - X B 203/12

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines

  • BFH, 24.03.1999 - I B 14/98

    KiESt; AdV bei anhängigem ESt-Verfahren

  • BFH, 25.07.2016 - X B 20/16

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfragen

  • BFH, 29.03.1990 - V R 27/85

    Steuerfestsetzung bei fehlender Umsatzsteuerjahreserklärung - Heranziehung der

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85

    Möglichkeit zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines Verwaltungsaktes

  • BFH, 28.04.2008 - I B 42/08

    Aussetzung des Klageverfahrens über die Ertragsteuerfestsetzung bei Streit über

  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

  • BFH, 15.10.2018 - VIII B 79/18

    Korrekturbefugnis gemäß § 129 AO bei nachträglichen Ermittlungen des Finanzamts

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

  • BFH, 28.02.2013 - III R 94/10

    Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater - Dreimonatsfrist

  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der

  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

  • BFH, 08.12.2021 - I R 47/18

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des

    b) Soweit das FG für die Korrektur nach § 129 AO darüber hinaus die Erkennbarkeit des zutreffenden Werts des steuerlichen Einlagekontos fordert (vgl. auch FG München, Urteil vom 15.03.2021 - 7 K 2114/18, EFG 2021, 1281), hält dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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