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   FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07   

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FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07 (https://dejure.org/2010,20212)
FG München, Entscheidung vom 15.07.2010 - 15 K 1825/07 (https://dejure.org/2010,20212)
FG München, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 15 K 1825/07 (https://dejure.org/2010,20212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern als nicht steuerbare Ausgleichszahlungen - Entgelte zum Ausgleich für die Aufgabe einer Beteiligung an einem Nachlass - Sinngemäße Geltung des § 708 Nr. 10 ZPO n.F. für finanzgerichtliche Urteile

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerpflicht für eine Leibrentenzahlung zwischen Geschwistern bei Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil; Steuerbarer Zinsanteil einer Leibrentenzahlung zwischen Geschwistern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht; Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Ausgleichszahlungen und Gleichstellungsrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht - Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Ausgleichszahlungen und Gleichstellungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern bei Pflichtteilsverzicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1787
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Im Gegenteil, die monatlichen Zahlungen stehen im Zusammenhang mit der im (dreiseitigen) Überlassungsvertrag vom 5. April 1995 erklärten Grundstücks- und Betriebsübergabe an B und dem gleichzeitig geregelten Pflichtteilsverzicht der Klägerin, gelten den Pflichtteilsverzicht ab und sollen eine Gleichstellung zwischen B und der Klägerin bewirken (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 82).

    Die anlässlich des Erbfalls entstehenden und auf erbrechtlichen Ausgleich gerichteten Leibrentenverpflichtungen sind vielmehr Nachlassverbindlichkeiten, die ihrer Rechtsnatur nach privat sind und die Einkunftssphäre nicht berühren, gleichgültig, ob es sich bei den Ausgleichszahlungen um entgeltliche Vermögensumschichtungen oder unentgeltliche Vorgänge handelt (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BStBl II 2000, 82 und 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602).

    In Fällen der Ausgleichszahlungen an Geschwister ist von einer allgemeinen Vermutung auszugehen, dass Geschwister in erster Linie nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden wollen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl 2000, 602).

    Insoweit handelt es sich um einen Zinsanteil in gesetzlich pauschalierter Form (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602).

  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Im Gegenteil, die monatlichen Zahlungen stehen im Zusammenhang mit der im (dreiseitigen) Überlassungsvertrag vom 5. April 1995 erklärten Grundstücks- und Betriebsübergabe an B und dem gleichzeitig geregelten Pflichtteilsverzicht der Klägerin, gelten den Pflichtteilsverzicht ab und sollen eine Gleichstellung zwischen B und der Klägerin bewirken (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 82).

    Die anlässlich des Erbfalls entstehenden und auf erbrechtlichen Ausgleich gerichteten Leibrentenverpflichtungen sind vielmehr Nachlassverbindlichkeiten, die ihrer Rechtsnatur nach privat sind und die Einkunftssphäre nicht berühren, gleichgültig, ob es sich bei den Ausgleichszahlungen um entgeltliche Vermögensumschichtungen oder unentgeltliche Vorgänge handelt (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BStBl II 2000, 82 und 20. Oktober 1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602).

    Anders als bei einer mit einer bestimmten Laufzeit versehenen Rente, bei der der Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern und aus der Differenz der Rentenbarwerte zu Beginn und am Ende des jeweiligen Streitjahrs zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BStBl II 2000, 82, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BStBl II 1993, 298), ergibt sich die Besteuerung des Zinsanteils von Leibrenten aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BStBl II 1996, 666).

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 43/06

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Zwar hat der BFH eine erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt, die wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht als nicht steuerbare Unterhaltsleistungen beurteilt hatte (BFH-Urteil vom 9. Februar 2010 VIII R 43/06, DB 2010, 1432).

    Zwar hat der 8. Senat des BFH ausgeführt, dass wiederkehrende Leistungen, die als Gegenleistung für einen gegenüber Eltern erklärten Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, keinen Zinsanteil enthalten, weil den Leistungen kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung zugrunde liege (BFH-Urteil vom 9. Februar 2010 VIII R 43/06, DB 2010, 1432).

    Die Revision wird in Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und die Abgrenzung zu nicht steuerbaren Leistungen im Sinne des BFH-Urteils vom 9. Februar 2010 VIII R 43/06, DB 2010, 1432, zugelassen.

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    25Unterhaltsleistungen enthalten grundsätzlich keinen steuerbaren Zinsanteil (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BStBl II 1992, 612; s.a. FG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2006, I 370/2004, EFG 2007, 410).
  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 59/89

    Rentenzahlungen als Abfindung für Erbverzicht sind wiederkehrende Bezüge (§ 22

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Für den Fall eines Erb- und Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung hat die Rechtsprechung stets eine Unterhaltsrente abgelehnt, ohne auf das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung näher einzugehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. April 1992, VIII R 59/89, BStBl II 1992, 809).
  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Der Vertragstypus "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" ist deshalb in einem spezifisch einkommensteuerlichen Sinn als unentgeltlich zu beurteilen (BFH-Urteile vom 7. März 2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797, und vom 31. August 1994 X R 44/93, BStBl II 1996, 676; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847).
  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Anders als bei einer mit einer bestimmten Laufzeit versehenen Rente, bei der der Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern und aus der Differenz der Rentenbarwerte zu Beginn und am Ende des jeweiligen Streitjahrs zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BStBl II 2000, 82, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BStBl II 1993, 298), ergibt sich die Besteuerung des Zinsanteils von Leibrenten aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BStBl II 1996, 666).
  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Anders als bei einer mit einer bestimmten Laufzeit versehenen Rente, bei der der Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern und aus der Differenz der Rentenbarwerte zu Beginn und am Ende des jeweiligen Streitjahrs zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BStBl II 2000, 82, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BStBl II 1993, 298), ergibt sich die Besteuerung des Zinsanteils von Leibrenten aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BStBl II 1996, 666).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Der Vertragstypus "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" ist deshalb in einem spezifisch einkommensteuerlichen Sinn als unentgeltlich zu beurteilen (BFH-Urteile vom 7. März 2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797, und vom 31. August 1994 X R 44/93, BStBl II 1996, 676; BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847).
  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07
    Die Regelung gilt auch nach der Änderung der ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I 2004, 2198) sinngemäß noch für finanzgerichtliche Urteile (vgl. FG München Urteil vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969).
  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 370/04

    Versteuerung von Zahlungen bei Pflichtteilsverzicht

  • BFH, 07.03.2006 - X R 12/05

    Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum

  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10

    Zahlungen aufgrund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder

    Das FG gab der Klage insoweit statt, als es von einer Steuerbarkeit der Leistungen lediglich mit ihrem Ertragsanteil ausging; im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1787).
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