Rechtsprechung
FG München, 16.01.2017 - 4 K 2129/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
Kapitalgesellschaft, Beweisantrag, Sitzungsprotokoll, Verhandlung
- BAYERN | RECHT
FGO § 79b Abs. 2, § 94; ZPO § 159 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 1
Erfolgloser Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerliche Bewertung des Erhalts einer Geldzuwendung als freigebige und damit als der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung; Steuerliche Bewertung des Erhalts einer Geldzuwendung als Gegenleistung für eine frühere Tätigkeit im Dienst einer in Italien ansässigen ...
- rewis.io
Kapitalgesellschaft, Beweisantrag, Sitzungsprotokoll, Verhandlung
- ra.de
- rewis.io
Erfolgloser Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls
- rechtsportal.de
FGO § 79b Abs. 2 ; FGO § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Steuerliche Bewertung des Erhalts einer Geldzuwendung als freigebige und damit als der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung; Steuerliche Bewertung des Erhalts einer Geldzuwendung als Gegenleistung für eine frühere Tätigkeit im Dienst einer in Italien ansässigen ... - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls wegen eines vermeintlich nicht protokollierten Antrags auf Vertagung bzw. Vernehmung im Ausland ansässiger Zeugen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2017, 505
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.09.1992 - VIII S 10/92
Antrag auf Berichtigung eines Protokolls
Auszug aus FG München, 16.01.2017 - 4 K 2129/13
Das Sitzungsprotokoll ist keine Niederschrift über den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben (BFH Beschluss vom 22. September 1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543). - BFH, 26.09.2005 - VIII B 6/04
NZB: Protokollberichtigung
Auszug aus FG München, 16.01.2017 - 4 K 2129/13
Bloße Protokollergänzungsanträge im Sinne des § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind demgegenüber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen und nachträglich unzulässig (vgl. BFH Beschluss vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109).