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   FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21   

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https://dejure.org/2022,8841
FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21 (https://dejure.org/2022,8841)
FG München, Entscheidung vom 16.02.2022 - 4 K 1100/21 (https://dejure.org/2022,8841)
FG München, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 4 K 1100/21 (https://dejure.org/2022,8841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 51, § 129, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Änderung eines Erbschaftssteuerbescheides

  • rewis.io

    Eine Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG setzt voraus dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfüllt sind.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1
    Ablehnung der Aufhebung eines Erbschaftssteuerbescheids an inländische gemeinnützige Stiftung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung eines Erbschaftssteuerbescheides

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG - Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.03.2020 - IX R 29/18

    Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit - Beweiserhebung -

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    Ebenso stellt auch die bewusste Nichtberücksichtigung von Teilen des feststehenden Akteninhalts keinen mechanischen Fehler dar, da auch Fehler bei der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) eine Berichtigung nach § 129 AO ausschließen (BFH-Urteil vom 10. März 2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698, Rn. 17).

    Vielmehr muss ein davon abzugrenzender Fehler bei der Willensbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ausgeschlossen sein (BFH-Urteil vom 10. März 2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698).

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    bb) Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27.Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12.April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946, m.w.N.).

  • BFH, 15.10.2018 - VIII B 79/18

    Korrekturbefugnis gemäß § 129 AO bei nachträglichen Ermittlungen des Finanzamts

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    Ist daher ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2018 VIII B 79/18, BFH/NV 2019, 102).
  • FG Nürnberg, 29.07.2008 - 2 K 1697/07

    Schätzung eines Umsatzsteuerbescheids ohne Nachprüfungsvorbehalt - Prinzip des

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    Er verdient nur dann ausnahmsweise keine Beachtung, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 29.7.2008 2 K 1697/2007, juris m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 30/14

    Realisierung eines Veräußerungsverlusts - Änderung eines Steuerbescheids nach §

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nicht anwendbar, wenn das Ereignis bereits beim Erlass des betreffenden Bescheids bzw. bei dessen Änderung hätte berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 16. Juni 2015 IX R 30/14, BFHE 250, 305, BStBl II 2017, 94; ebenso das Schrifttum, vgl. stellvertretend: von Wedelstädt in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, 164. Lieferung, § 175 AO Rn. 47).
  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 3/87

    Großbetriebsprüfungsstelle - Oberfinanzdirektion - Außenprüfung - Nichtigkeit -

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall entscheiden (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BStBl. II 1988, 183).
  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    Eine Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn der Fehler (der Finanzbehörde) bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (z.B. BFH-Urteile vom 4.06.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801).
  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    bb) Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27.Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12.April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).
  • BFH, 29.03.1990 - V R 27/85

    Steuerfestsetzung bei fehlender Umsatzsteuerjahreserklärung - Heranziehung der

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    bb) Eine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27.Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; vom 12.April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 29. März 1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711).
  • BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85

    Möglichkeit zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21
    Hat die Nichtberücksichtigung einer Tatsache ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit und liegt sie offen zutage, so kann von einem auf mangelnder Sachaufklärung beruhenden Nichterkennen der Tatsache nicht gesprochen werden (BFH-Urteil vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).
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