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   FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11   

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https://dejure.org/2015,15263
FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11 (https://dejure.org/2015,15263)
FG München, Entscheidung vom 16.04.2015 - 13 K 2956/11 (https://dejure.org/2015,15263)
FG München, Entscheidung vom 16. April 2015 - 13 K 2956/11 (https://dejure.org/2015,15263)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung einer Veräußerung von einer Rückabwicklung bei der Übertragung von Kommanditanteilen an einen Immobilienfonds

  • rewis.io

    Übertragung von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen eines Schadenersatzprozesses wegen Prospekthaftung: Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung, Wirtschaftsgutbezogene Ermittlung des Spekulationsgewinns, Ermittlung des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Übertragung von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen eines Schadenersatzprozesses wegen Prospekthaftung: Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung, Wirtschaftsgutbezogene Ermittlung des Spekulationsgewinns, Ermittlung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung bei der Rückübertragung von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds wirtschaftsgutbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns anteilige Anschaffungskosten als Veräußerungspreis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung bei der Rückübertragung von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds - wirtschaftsgutbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns - anteilige Anschaffungskosten als Veräußerungspreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1447
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04

    Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person aufgefasst (BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).

    Eine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt (BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).

  • FG Münster, 13.12.2012 - 6 K 2989/10

    Veräußerungsgeschäft bei Rückübertragung

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Nach Auffassung des Senats ist dabei u.a. zu berücksichtigen, an welche Person die Übertragung der Kommanditanteile sowie auf wessen Veranlassung dies erfolgte (vgl. auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.12.2012, 6 K 2989/10 E, EFG 2013, 356; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2014, 2 K 2085/11, BB 2015, 534).
  • BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Über die Steuerpflicht der streitigen Übertragungsakte wurde zutreffend im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger entschieden und nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Kommanditgesellschaften, da es insoweit an einer gemeinsamen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung durch die an den ... Fonds 9 und 12 Beteiligten fehlt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -Urteile vom 21.01.2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BFH/NV 2014, 745; vom 13.10.1993 X R 49/92, BFHE 172, 315, BStBl II 1994, 86).
  • BFH, 12.01.1989 - IV R 8/88

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Dies gilt jedoch nicht, wenn das Finanzamt lediglich eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vornimmt (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1989 IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438; BFH-Beschluss vom 18.12.2014 VI R 21/13, juris).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Da die Kläger dem ... Fonds 9 im Oktober 1997 und dem ... Fonds 12 Ende 1998 beitraten, ist für den vorliegenden Streitfall nicht erheblich, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14/02 u.a., BStBl II 2011, 76) erkannte, dass § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können.
  • BFH, 18.12.2014 - VI R 21/13

    Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Dies gilt jedoch nicht, wenn das Finanzamt lediglich eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vornimmt (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1989 IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438; BFH-Beschluss vom 18.12.2014 VI R 21/13, juris).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Denn für die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids ist nicht entscheidend, ob die zutreffende Änderungsnorm genannt ist, sondern dass die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind, die das Finanzamt zur Änderung berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 49/08, BFH/NV 2010, 2225).
  • BFH, 15.07.2004 - IX B 116/03

    Zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Denn im Zeitpunkt der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 war im Streitfall die alte Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen (vgl. BFH- Beschluss vom 15.07.2004, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 49/92

    Ermittlung des Spekulationsgewinns in einheitlicher und gesonderter Feststellung?

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Über die Steuerpflicht der streitigen Übertragungsakte wurde zutreffend im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger entschieden und nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Kommanditgesellschaften, da es insoweit an einer gemeinsamen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung durch die an den ... Fonds 9 und 12 Beteiligten fehlt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -Urteile vom 21.01.2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BFH/NV 2014, 745; vom 13.10.1993 X R 49/92, BFHE 172, 315, BStBl II 1994, 86).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    Auszug aus FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11
    Einkommensteuerlich wird die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).
  • BFH, 16.04.1998 - X B 207/97

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 2 K 2085/11

    Abgrenzung zwischen Rückabwicklung und Spekulationsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 27/15

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. April 2015  13 K 2956/11 aufgehoben.

    Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1447 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG München vom 16. April 2015  13 K 2956/11 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom ... Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... September 2011 dahin abzuändern, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften jeweils um 15.361 EUR beim Kläger und bei der Klägerin niedriger angesetzt werden.

  • FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger

    Bei der Abgrenzung des (neuen) Veräußerungsgeschäfts von der Rückabwicklung einer früheren Anschaffung sind die Gesamtumstände der (erneuten) Übertragung des Wirtschaftsguts nach der (ursprünglichen) Anschaffung maßgebend (ebenso FG München, Urteil vom 16. April 2015 - 13 K 2956/11, EFG 2015, 1447, Rdn. 40).

    Es handelt sich damit lediglich um eine vertragliche Modalität und nicht um eine Gegenleistungspflicht (vgl. FG München, Urteil in EFG 2015, 1447, Rdn. 46).

    Der Auszahlungsbetrag ist insbesondere bei der Übernahme von Schulden durch den Erwerber zu erhöhen, soweit der Veräußerer hierdurch von Verbindlichkeiten befreit wird (FG München, Urteil in EFG 2015, 1447, Rdn. 54).

    Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man in die Ermittlung des Veräußerungspreises die Entwicklung des Gesellschafter Kapitalkontos einbezieht, dass auch die anteiligen Verbindlichkeiten einschließt (so FG München, Urteil in EFG 2015, 1447, Rdn. 55).

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