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   FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17   

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https://dejure.org/2018,19016
FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17 (https://dejure.org/2018,19016)
FG München, Entscheidung vom 16.05.2018 - 4 K 1112/17 (https://dejure.org/2018,19016)
FG München, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 4 K 1112/17 (https://dejure.org/2018,19016)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsanordnung bei ungeklärten Sachverhalten der SchenkSt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Prüfungsanordnung bei ungeklärten Sachverhalten der Schenkungsteuer - kein Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Person des Prüfers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1417
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 29.04.2002 - IV B 2/02

    Ablehnung eines Prüfers wegen Befangenheit

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Eine solche Rechtsverletzung ist nach Ansicht des Bundesgerichts u.a. dann zu befürchten, wenn der Prüfer in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben hat mit dem Hinweis, hieraus könnten sich Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben (vgl. BFH Beschluss vom 29. April 2002 IV B 2/02, BFHE 198, 310, BStBl II 2002, 507).

    Soweit das Bundesgericht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. BFH Beschluss vom 29. April 2002 IV B 2/02, BFHE 198, 310, BStBl II 2002, 507) diesen Grundsatz eingeschränkt hat, handelt es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall.

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 70/11

    Entscheidung des Behördenleiters über Befangenheitsantrag gegen Amtsträger ist

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Die Entscheidung der Finanzbehörde über die Person des Prüfers ist im Grundsatz ebenso wenig ein anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO) wie die Entscheidung über das Gesuch eines Verfahrensbeteiligten nach § 83 AO auf Ablehnung eines Amtsträgers wegen der Besorgnis der Befangenheit (vgl. BFH Beschluss vom 29. Mai 2012 IV B 70/11, BFH/NV 2012, 1412).
  • BFH, 13.12.1994 - VII R 46/94

    Bestimmung der Betriebsprüfer im Sinne einer innnerdienstlichen Maßnahme des

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist gegen die Bestimmung der Person des Prüfers jedoch grundsätzlich kein Rechtsbehelf gegeben (vgl. BFH Beschluss vom 15. Mai 2009 IV B 3/09, BFH/NV 2009, 1401 und Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758).
  • BFH, 15.05.2009 - IV B 3/09

    Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist gegen die Bestimmung der Person des Prüfers jedoch grundsätzlich kein Rechtsbehelf gegeben (vgl. BFH Beschluss vom 15. Mai 2009 IV B 3/09, BFH/NV 2009, 1401 und Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758).
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 6/85

    Zur Durchführung von Außenprüfungen bei Ehegatten sowie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Nötigenfalls muss sie daher von einer Außenprüfung Abstand nehmen, wenn die erforderliche Aufklärung auch mit Maßnahmen erreicht werden kann, die den Steuerpflichtigen weniger belasten (BFH Urteile vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435 und vom 28. Oktober 1988 III R 52/86, BFH/NV 1990, 4).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Die Gerichte können die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde nach § 102 FGO nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (für viele: Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248).
  • BFH, 09.11.1994 - XI R 16/94

    Ermessensnichtgebrauch der Anordnung einer Außenprüfung

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Die Finanzbehörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung über die Anordnung einer Außenprüfung Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes berücksichtigen und zusätzlich beachten, dass die Außenprüfung für den Steuerpflichtigen immer eine erhebliche Belastung bedeutet (vgl. BFH Urteil vom 9. November 1994 XI R 16/94, BFH/NV 1995, 578).
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 21/04

    Betriebsstätten-FA - örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Dabei wird es sich um Fälle handeln, die über den Normalfall hinausgehen, die nicht Gegenstand einer sich in regelmäßigen Abständen wiederholenden Routineprüfung sind, sondern die sich durch ein besonderes Gewicht und besondere steuerliche Relevanz auszeichnen (vgl. BFH Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218).
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 25/89

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei Anhaltspunkten für Besteuerungstatbestand

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    Eine bloße Ausforschungsprüfung ohne konkrete Anhaltspunkte ist demgegenüber unzulässig (vgl. BFH Urteil vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146; Niedersächsisches FG Urteil vom 11. November 1988, XI 489/87, juris).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 37/97

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

    Auszug aus FG München, 16.05.2018 - 4 K 1112/17
    In Bezug auf die Ermessensausübung bei der Anordnung sowie der Durchführung einer Außenprüfung hat sich die Finanzverwaltung durch die Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung - vom 15. März 2000 (BpO 2000) eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BFH Urteile vom 19. August 1998 XI R 37/97, BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7 und vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447); dies gilt etwa für den Umfang der Außenprüfung (vgl. § 4 BpO 2000) sowie für die Abfassung und den Inhalt der Prüfungsanordnung (vgl. § 5 BpO 2000).
  • BFH, 28.10.1988 - III R 52/86

    Zur Zusammenfassung und Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten

  • BFH, 28.06.2000 - I R 20/99

    Beschränkung der Ap auf bestimmte Sachverhalte?

  • FG Niedersachsen, 11.11.1988 - XI 489/87
  • BFH, 11.12.2019 - II B 67/18

    Ausweitung des Prüfungszeitraums bei der Schenkungsteuer

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.05.2018 - 4 K 1112/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 27.04.2023 - 1 K 2091/22

    Verfahrensrecht - Zur Wirksamkeit von Prozesserklärungen, die von einem

    Denn die Benennung eines Außenprüfers sei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 16.05.2018 4 K 1112/17, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 1417, bestätigt durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.12.2019 II B 67/18, BFH/NV 2020, 360, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2020, 420) nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes "Prüfungsanordnung".
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