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   FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12   

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FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12 (https://dejure.org/2015,24729)
FG München, Entscheidung vom 16.07.2015 - 14 K 277/12 (https://dejure.org/2015,24729)
FG München, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 14 K 277/12 (https://dejure.org/2015,24729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes und noch nicht geliefertes Blockheizkraftwerk

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes aber nicht geliefertes Blockheizkraftwerk - Vorsteuerberichtigungspflicht bei geleisteter Anzahlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung für ein bezahltes, aber tatsächlich wegen Betrugsabsicht des Rechnungsausstellers nicht geliefertes Blockheizkraftwerk bei Gutgläubigkeit des Bestellers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung für ein bezahltes, aber tatsächlich wegen Betrugsabsicht des Rechnungsausstellers nicht geliefertes Blockheizkraftwerk bei Gutgläubigkeit des Bestellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1992
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Die im Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorgeschriebenen Besteuerung von Anzahlungen stehende Regelung des § 17 UStG kann nicht entsprechend dem --statt der o.g. Verzahnung ein Auseinanderfallen der Berichtigungen beim Zahlenden und beim Zahlungsempfänger vertretenen-- EuGH-Urteil (FIRIN) vom 13.03.2014 C-107/13 ausgelegt werden.

    Unberücksichtigt geblieben ist insoweit aber die neue Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 650) zu den Voraussetzungen beim Vorsteuerabzug bei der Leistung von Anzahlungen bei nicht erfolgter Lieferung, die sich auch auf die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG auswirkt (im Ergebnis ebenso: Sächsisches Finanzgericht vom 17. Juni 2015 2 K 325/15, nv):.

    Damit der Steueranspruch unter solchen Umständen entstehen könne, sei erforderlich, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt seien (EuGH-Urteil in DStR 2014, 650).

    So setzt ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG neben der Anzahlung für die noch zu erbringende Lieferung oder sonstige Leistung voraus, dass die noch zu erbringende Leistung aus der objektivierten Sicht des Zahlenden nicht unsicher ist und dem Leistungsempfänger das spätere Ausbleiben der Lieferung nicht bekannt war oder er dies hätte wissen müssen (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2014, 650, Rz 39).

    d) Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deswegen zu versagen, weil der Kläger bereits im Streitjahr gewusst hat, dass ihm kein BHKW geliefert werden wird, so dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in DStR 2014, 650) eigentlich eine Vorsteuerberichtigung nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL vorzunehmen wäre, und zwar unabhängig davon, ob der Leistende die Umsatzsteuer weiter schuldet oder die Anzahlung zurückerstattet hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil FIRIN (DStR 2014, 650) fallen die Berichtigungen beim Zahlenden und beim Zahlungsempfänger auseinander.

    Da der erkennende Senat in der Rechtsfrage der Vorsteuerberichtigungspflicht bei geleisteter Anzahlung mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des EuGH im Urteil FIRIN in DStR 2014, 650 abweicht, ist zur Sicherung der Rechtseinheit bzw. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache die Zulassung der Revision erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 4/13

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Die Rechtsprechung ist grundsätzlich sowohl nach nationalem (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 4/13, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2015, 20; vom 15. April 2015 V R 44/14, DStR 2015, 1328) als auch nach Unionsrecht (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes, BFH/NV Beilage 2004, 128) verpflichtet, den Sinn und Zweck einer Norm unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in das Gesetz und damit ihres systematisch-teleologischen Zusammenhangs zu ermitteln.

    Die hiernach gebotene richtlinienkonforme Auslegung kommt dabei nur in Betracht, wenn es im konkreten Fall verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695; vom 22. Januar 2004 V R 41/02, BStBl II 2004, 757, in MwStR 2015, 20).

  • FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 383/12

    Kein Vorsteuerabzug im Fall des § 14c UStG

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Das Finanzgericht Münster entschied in seinem Urteil vom 3. April 2014 (5 K 383/12 U, Entscheidungen der Finanzgerichts -EFG- 2014, 877), dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG immer dann ausscheide, wenn der Lieferer von Anfang an beabsichtige, keine Lieferung vorzunehmen, sondern im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems lediglich Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erstelle.

    Diese Auffassung hat das FG Münster seiner Entscheidung (in EFG 2014, 877) zugrunde gelegt.

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277).
  • BFH, 22.01.2004 - V R 41/02

    Kein ermäßigter Steuersatz für Betreuung von Pferden, die dem Freizeitsport

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Die hiernach gebotene richtlinienkonforme Auslegung kommt dabei nur in Betracht, wenn es im konkreten Fall verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695; vom 22. Januar 2004 V R 41/02, BStBl II 2004, 757, in MwStR 2015, 20).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Die Rechtsprechung ist grundsätzlich sowohl nach nationalem (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 4/13, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2015, 20; vom 15. April 2015 V R 44/14, DStR 2015, 1328) als auch nach Unionsrecht (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes, BFH/NV Beilage 2004, 128) verpflichtet, den Sinn und Zweck einer Norm unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in das Gesetz und damit ihres systematisch-teleologischen Zusammenhangs zu ermitteln.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Ein Gericht hat sich bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts auch so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszurichten (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 C-62/00, Marks & Spencer, UR 2002, 436).
  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Nach dem EuGH-Urteil in der Sache Freemans (Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, UR 2001, 349) verringert sich die Bemessungsgrundlage beim leistenden Unternehmer erst dann, wenn der Leistungsempfänger den Unterschiedsbetrag zum ursprünglich vereinbarten Entgelt tatsächlich zurückerhalten hat.
  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Die hiernach gebotene richtlinienkonforme Auslegung kommt dabei nur in Betracht, wenn es im konkreten Fall verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695; vom 22. Januar 2004 V R 41/02, BStBl II 2004, 757, in MwStR 2015, 20).
  • BFH, 25.11.2004 - V R 4/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

    Auszug aus FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12
    Damit geht für den Kläger das günstigere nationale Recht in diesem Fall dem Unionsrecht vor (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 4/04, BStBl II 2005, 415).
  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • BFH, 02.09.2010 - V R 34/09

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung -

  • BFH, 08.09.2010 - XI R 40/08

    Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben - Ort des

  • BFH, 29.06.2011 - XI R 15/10

    Keine Differenzbesteuerung bei Veräußerung eines betrieblich genutzten PKW durch

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BFH, 15.09.2011 - V R 36/09

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

  • BFH, 22.08.2013 - V R 19/09

    Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-107/13

    FIRIN - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug -

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BFH, 29.01.2015 - V R 51/13

    Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockkraftheizwerk

  • BFH, 15.04.2015 - V R 44/14

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • Drs-Bund, 17.03.1967 - BT-Drs V/1581
  • BFH, 17.05.2001 - V R 38/00

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

  • BFH, 21.02.1980 - V R 146/73

    Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet, wenn nicht beabsichtigt, die in

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 21.04.2008 - V B 231/07

    Vorsteuerabzug bei Kosten für Vorbereitungshandlungen - keine Revisionszulassung

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10

    Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

  • FG Sachsen, 17.06.2015 - 2 K 325/15

    Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes als unternehmerische Tätigkeit bzgl.

  • BFH, 17.07.2019 - V R 9/19

    Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.07.2015 - 14 K 277/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    In dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1992 veröffentlichten Urteil ging das FG davon aus, dass der Kläger aus der Anzahlung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt sei.

  • BFH, 21.09.2016 - V R 29/15

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen

    In dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1992 veröffentlichten Urteil ging das FG davon aus, dass der Kläger aus der Anzahlung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt sei.
  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

    Im Steuerrecht dürften im Wege der Rechtsfortbildung über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinaus grundsätzlich keine Steuertatbestände ausgeweitet bzw. verschärft werden oder neue Steuertatbestände geschaffen werden (Hinweis auf Urteil des FG München vom 16.07.2015, 14 K 277/12, EFG 2015, 1992; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO, Rn. 360 m. w. N.; Koenig in ders., § 4 AO, Rn. 117).
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