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   FG München, 16.11.2021 - 12 K 254/18   

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https://dejure.org/2021,62102
FG München, 16.11.2021 - 12 K 254/18 (https://dejure.org/2021,62102)
FG München, Entscheidung vom 16.11.2021 - 12 K 254/18 (https://dejure.org/2021,62102)
FG München, Entscheidung vom 16. November 2021 - 12 K 254/18 (https://dejure.org/2021,62102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FGO § 82, 84, § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 155 S. 1; AO § 103; ZPO § 91a Abs. 1, § 387
    Zwischenstreit wegen der Zeugnisverweigerung

  • rewis.io

    Zwischenstreit wegen der Zeugnisverweigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Zwischenstreit wegen der Zeugnisverweigerung erledigt sich, wenn der Zeuge seine Ansicht wechselt und aussagt. 2. Die Kosten des Zwischenverfahrens sind dem Nebenbeteiligten aufzuerlegen, wenn die Weigerung unbegründet ist.

  • rechtsportal.de

    Erledigung des Zwischenstreits wegen der Zeugnisverweigerung durch Aussage eines Zeugen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96

    Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen durch Zwischenurteil -

    Auszug aus FG München, 16.11.2021 - 12 K 254/18
    Der Zeuge wird nur Nebenbeteiligter (BFH-Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736).

    Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der § 82 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 386 bis 388 Zivilprozessordnung (ZPO); die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht beantwortet sich aus § 84 FGO i.V.m. §§ 101 bis 103 Abgabenordnung (AO) (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 736).

  • FG München, 27.10.2023 - 12 V 1784/23

    Negativer Feststellungsbescheid, Feststellungsbescheiden, Inländische Einkünfte,

    Mit Beschlüssen der Berichterstatterin vom 19. September 2023 und vom 5. Oktober 2023 wurden die finanzgerichtlichen Akten des Verfahrens Az. 7 V 2443/22 und die Akten des Verfahrens Az. 12 K 254/18 beigezogen.

    Hierbei handelt es sich ausweislich der im Klageverfahren 12 K 254/18 vom Antragsgegner (mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022; Az. 12 K 254/18, Dok-Nr. 282) vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Bericht über die Außenprüfung der Steuerfahndungsstelle bei der Antragstellerin vom 15. November 2021, ANr.

    Im Bericht-Fachprüfer vom 7. Oktober 2015 (vgl. oben in den Entscheidungsgründen, Seite 12, Fußnote 1) ist außerdem auch noch festgestellt, dass der Aufbewahrungsort der Lux-KG für die Goldbarren in Luxemburg ist (Seite 7; Akten aus 12 K 254/18, Dok-Nr. 488).

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