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   FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07   

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https://dejure.org/2010,34489
FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07 (https://dejure.org/2010,34489)
FG München, Entscheidung vom 18.05.2010 - 1 K 487/07 (https://dejure.org/2010,34489)
FG München, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 1 K 487/07 (https://dejure.org/2010,34489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts - keine Ansparabschreibung bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Ansparrücklage unmittelbar vor Beginn einer eisernen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs unzulässig; Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ohne Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bildung einer Ansparrücklage unmittelbar vor Beginn einer eisernen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs unzulässig - Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ohne Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.11.2003 - V R 52/02

    Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    Bei der nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 6/02, BFH/NV 2003, 1; vom 27. November 2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605).

    Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO vorkommen, wenn ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, wenn die Prüfungsvorstellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341; BFH/NV 2004, 605).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    c) Der BFH konnte die Entscheidung insoweit bislang offenlassen (vgl. zuletzt Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471 unter II. 2 b) der Gründe).

    Wie der BFH auch in BStBl II 2008, 471 ausführt, bewirkt eine wörtliche Gesetzesauslegung Ungereimtheiten insofern, als eine Ansparrücklage nur die Wirkungen einer späteren Sonderabschreibung vorwegnehmen soll.

  • BFH, 28.10.1988 - III R 49/85

    Außenprüfungen bei einer Architektengemeinschaft und einer Wohnbaufirma

    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO vorkommen, wenn ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, wenn die Prüfungsvorstellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341; BFH/NV 2004, 605).
  • BFH, 27.09.2001 - X R 4/99

    Keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für solche Wirtschaftsgüter, die nach

    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    Dem Sinn und Zweck der Regelung folgend ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass der "Betrieb" ein aktiver Betrieb sein muss und die Überlassung von Wirtschaftgütern im Vermietungs- oder Verpachtungswege gerade nicht ausreicht (vgl. im BFH, Urteil vom 27. September 2001 X R 4/99, BStBl II 2002, 136 unter Ziff. 2a und b der Gründe).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 6/02

    Offenbare Unrichtigkeit; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    Bei der nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 6/02, BFH/NV 2003, 1; vom 27. November 2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605).
  • BFH, 11.09.2003 - IV B 35/02

    Austausch einer Rechtsgrundlage

    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    Es bestehen keine Bedenken, die Rechtsgrundlage auszutauschen, soweit der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand einer anderen Norm erfüllt und diese das materielle Ergebnis trägt (vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2003, IV B 35/02, BFH/NV 2004, 343).
  • FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04

    Einzelwertberichtigung einer Forderung; Keine Ansparrücklage für verpachteten

    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    b) Demgegenüber gehen die Finanzgerichte (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. November 2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726; FG München, Urteil vom 26. September 2006 13 K 3004/04, EFG 2007, 173) davon aus, dass für die Bildung einer nach § 7g EStG begünstigten Rücklage keine anderen Voraussetzungen gelten können, als für die Vornahme einer nach § 7g EStG begünstigten Sonderabschreibung nach Abs. 1 und es daher auch für die Rücklagenbildung erforderlich ist, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
  • FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 1 K 201/03

    Möglichkeit der Sonderabschreibung für aktiv am wirtschaftlichen Verkehr

    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    b) Demgegenüber gehen die Finanzgerichte (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. November 2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726; FG München, Urteil vom 26. September 2006 13 K 3004/04, EFG 2007, 173) davon aus, dass für die Bildung einer nach § 7g EStG begünstigten Rücklage keine anderen Voraussetzungen gelten können, als für die Vornahme einer nach § 7g EStG begünstigten Sonderabschreibung nach Abs. 1 und es daher auch für die Rücklagenbildung erforderlich ist, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
  • Drs-Bund, 08.05.1987 - BT-Drs 11/257
    Auszug aus FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
    Die Wettbewerbssituation der geförderten Betriebe sollte verbessert, ihre Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (BTDrucks 10/336, S. 1, 34; BTDrucks 11/257, S. 8 f.; 11/285, S. 45, 48; im Einzelnen Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 7g Rdnr. A 1, A 19 ff.).
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