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   FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98   

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FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98 (https://dejure.org/2001,11850)
FG München, Entscheidung vom 18.07.2001 - 4 K 4507/98 (https://dejure.org/2001,11850)
FG München, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 4 K 4507/98 (https://dejure.org/2001,11850)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer; Verjährung ErbSt § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO; Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer - Verjährung ErbSt § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO - Erbschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 5
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 30.10.1996 - II R 70/94

    Festsetzungsfrist - Erbschaftsteuer - Anzeigepflicht - Festsetzungsfrist -

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich nach Auffassung des Senats (a.A. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO , § 170 Anm. 29, wonach es sich bei der Nr. 1 um eine vorhergehende Spezialregelung handelt, sowie Baum in Koch, AO , 5. Aufl., § 170 Anm. 17, wonach jeweils der spätere Beginn maßgeblich sei), dass die Festsetzungsverjährung schon mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird - sei es durch Abgabe einer Steuererklärung oder einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG (s. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 70/94, BStBl II 1997, 11 ) oder durch Mitteilung einer Amtsperson i. S. des § 30 Abs. 3 ErbStG -, dass es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht.

    Ebenso wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht weiter hinausgeschoben, wenn dem FA bereits aufgrund der Angaben in der vom Erben eingereichten Erbschaftsteuererklärung der Name des Erblassers und der Name des anzeigepflichtigen Erwerbers (Pflichtteilsberechtigter z. B.) sowie der Rechtsgrund des Erwerbs bereits bekannt sind (BFH, a.a.O., BStBl II 1997, 11 ).

  • BFH, 18.10.2000 - II R 50/98

    Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Ist dies nicht geschehen, weil z. B. der Erbe mangels Kenntnis von seinem Erwerb innerhalb der drei Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs (s. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ) keine Erklärung oder Anzeige nach § 30 ErbStG abgab bzw. das FA ihn mangels Kenntnis auch nicht dazu aufgefordert hatte (s. dazu BFH-Urteil vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, wo der BFH ebenfalls zuerst § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO prüfte und nicht auf die früher erlangte Kenntnis des Erwerbers abstellte!), so greift § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO ein.

    Die Verpflichtung zur Abgabe ergab sich durch die Aufforderung des FA zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14 und vom 16. Oktober 1996 II R 43/96, BStBl II 1997, 73 ).

  • BFH, 21.07.1982 - II R 75/81

    Falschbezeichnung - Grundstücksübereignung - Verjährung - Erwerbsvorgang -

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Ebenso hat der BFH mit Urteilen vom 21. Juli 1982 II R 75/81, BStBl II 1983, 32 und vom 21. Juni 1995 II R 11/92, BStBl II 1995, 802, 804 zu § 16 a Satz 1, 1. Alternative GrEStG entschieden, Sinn der Regelung des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO ist es lediglich, Schwierigkeiten zu vermeiden, die auftreten könnten, wenn der Erbe oder ein anderer Begünstigter erst nach Jahren Kenntnis von seinem Erwerb erhält und deshalb auch nicht in der Lage ist, seiner Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG so rechtzeitig nachzukommen, dass die Veranlagung vor Ablauf der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Frist erfolgen kann (s. Kühn-Hofmann, AO , 17. Aufl., § 171 Tz. 7).
  • BFH, 06.05.1981 - II R 61/77

    Verjährungsfrist - Schenkung

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Eine entsprechende Rechtsauffassung hat der BFH mit Urteil vom 6. Mai 1981 II R 61/77 zu § 145 Abs. 3 Nr. 1 a AO a.F., der Vorgängerregelung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO (BStBl II 1981, 688 ), vertreten.
  • BFH, 16.10.1996 - II R 43/96

    Keine Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 Abs. 1 ErbStG, wenn sich aus einer

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Die Verpflichtung zur Abgabe ergab sich durch die Aufforderung des FA zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14 und vom 16. Oktober 1996 II R 43/96, BStBl II 1997, 73 ).
  • BFH, 27.04.1988 - II R 253/85

    Verjährung - Erbschaft

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Ernstliche Zweifel an der Erbenstellung oder an dem Bestand des Erbanfalls lagen hier nicht vor (s. BFH-Urteil vom 27. April 1988 II R 253/85, BStBl II 1988, 818 ).
  • BFH, 21.06.1995 - II R 11/92

    Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Ebenso hat der BFH mit Urteilen vom 21. Juli 1982 II R 75/81, BStBl II 1983, 32 und vom 21. Juni 1995 II R 11/92, BStBl II 1995, 802, 804 zu § 16 a Satz 1, 1. Alternative GrEStG entschieden, Sinn der Regelung des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO ist es lediglich, Schwierigkeiten zu vermeiden, die auftreten könnten, wenn der Erbe oder ein anderer Begünstigter erst nach Jahren Kenntnis von seinem Erwerb erhält und deshalb auch nicht in der Lage ist, seiner Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG so rechtzeitig nachzukommen, dass die Veranlagung vor Ablauf der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Frist erfolgen kann (s. Kühn-Hofmann, AO , 17. Aufl., § 171 Tz. 7).
  • FG Niedersachsen, 31.07.1985 - III 554/83
    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Abgesehen davon liegt eine Kenntnis i. S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO , wobei insoweit der Begriff wie in § 30 ErbStG auszulegen ist (s. Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen vom 31. Juli 1985 III 554/83, EFG 1986, 27 und Finanzgericht Hamburg vom 29. April 1987 II 208/84, EFG 1987, 572), bereits bei Kenntnis von der allgemeinen.
  • BFH, 08.03.1989 - II R 63/86

    Verjährung von Erbschaftsteueransprüchen

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Der BFH nimmt bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis i. S. der Vorschrift dann an, wenn der Erbe sicher weiß, dass ein Verwandter vorhergehender Ordnung nicht vorhanden ist und zu welchem Anteil er am Erbe beteiligt ist (BFH-Urteil vom 8. März 1989 II R 63/86, BFH/NV 1990, 444), weil er dann in der Lage ist und von ihm auch erwartet werden kann, dass er seine Anmelde- und Anzeigepflicht erfüllt.
  • BFH, 13.04.2000 - V R 25/99

    Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber hinzugezogenen Dritten

    Auszug aus FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98
    Die Änderung eines Steuerbescheids gegenüber einem Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung (s. BFH-Urteil vom 13. April 2000 V R 25/99, BFH/NV 2001, 137 m.w.N.) nur möglich, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den gegen ihn gerichteten Steueranspruch hinzugezogen oder beigeladen worden ist.
  • BVerwG, 15.12.1993 - 1 B 193.93

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

  • BFH, 25.01.1994 - I B 139/93

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des Auslösens einer verjährungshemmenden Wirkung

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3097/02

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

    Dies entspreche auch der von dem Finanzgericht (FG) München in dem Urteil vom 18.07.2001 4 K 4507/98, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 5, vertretenen Rechtsauffassung; danach beginne die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres, in dem dem zuständigen Finanzamt der Erwerbsvorgang - sei es durch Abgabe der Steuererklärung oder einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG oder durch Mitteilung einer Amtsperson i.S. des § 30 Abs. 3 ErbStG - in einer Weise bekannt werde, dass es prüfen könne, ob ein steuerpflichtiger Vorgang vorliege oder nicht.

    Hierfür reicht die Kenntnis des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers (mit Namen und Anschriften) sowie des Rechtsgrunds des Erwerbs aus (Urteile des BFH vom 21.06.1995 II R 11/92, BStBl II 1995, 802, sowie in BStBl II 1997, 11, BStBl II 2003, 502, und BStBl II 2005, 780; Urteil des FG München in EFG 2002, 5, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 12.08.2004 1 K 3728/02, n.v.).

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1723/09

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO, wenn

    Diese Vorschrift beruhe auf mehreren Denkfehlern des Gesetzgebers (vgl. Herlinghaus, EFG 2002, 5.592 f. und Pezzer, FR 2002, 279 ff.).
  • FG Sachsen, 12.12.2019 - 6 K 358/19

    Ablauf der Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des

    Unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 18. Juli 2001 (Aktenzeichen 4 K 4507/98) habe die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen Finanzamt in einer Weise bekannt geworden sei - sei es durch Abgabe der Steuererklärung oder einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG -, dass es prüfen könne, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliege oder nicht.

    Ausweislich des vom Kläger selbst zitierten Urteils des FG München vom 18. Juli 2001 soll die Festsetzungsverjährung zwar bereits mit Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht (FG München, Urteil vom 18. Juli 2001 - 4 K 4507/98 -, juris).

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3098/02

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen -

    Dies entspreche auch der von dem Finanzgericht (FG) München in dem Urteil vom 18.07.2001 4 K 4507/98, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 5 , vertretenen Rechtsauffassung; danach beginne die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres, in dem dem zuständigen Finanzamt der Erwerbsvorgang - sei es durch Abgabe der Steuererklärung oder einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG oder durch Mitteilung einer Amtsperson i.S. des § 30 Abs. 3 ErbStG - in einer Weise bekannt werde, dass es prüfen könne, ob ein steuerpflichtiger Vorgang vorliege oder nicht.

    Hierfür reicht die Kenntnis des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers (mit Namen und Anschriften) sowie des Rechtsgrunds des Erwerbs aus (Urteile des BFH vom 21.06.1995 II R 11/92, BStBl II 1995, 802 , sowie in BStBl II 1997, 11 , BStBl II 2003, 502 , und BStBl II 2005, 780 ; Urteil des FG München in EFG 2002, 5 , sowie Urteil des erkennenden Senats vom 12.08.2004 1 K 3728/02, n.v.).

  • FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02

    Wirksamkeit einer Klagerücknahme

    Ferner habe das Finanzgericht München mit Urteil vom 18.07.2001 4 K 4507/98 (EFG 2002, 5) entschieden, dass bei der Erbschaftsteuer die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres beginne, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen Finanzamt in einer Weise bekannt geworden sei, dass es prüfen könne, ob ein steuerpflichtiger Erwerb vorliege oder nicht.

    Entgegen dem vom Klägervertreter angeführten Urteil des Finanzgerichts München vom 18.07.2001 (in EFG 2002, 5 [FG München 18.07.2001 - 4 K 4507/98] ) setzt § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Dreijahresgrenze für die Anlaufhemmung außer Kraft, wenn das Finanzamt nicht innerhalb dieses Zeitraums von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat (vgl. das später ergangene BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01 , BStBl. II 2003, 502, 504 unter 2.).

  • FG Düsseldorf, 29.06.2022 - 4 K 896/20

    Änderung des ergangenen Erbschaftsteuerbescheids durch das aufgefundene Testament

    Soweit in der Literatur und Rechtsprechung der Eindruck erzeugt wird, dass die Kenntnis vom Erwerb schon mit der Kenntnis der den Erwerb begründenden Tatsachen gegeben sei, es auf eine rechtliche Wertung nicht ankomme (vgl. Klein/Rüsken AO 15. Aufl. § 170 Rz. 36; HHSp/Banniza AO § 170, Rz. 58; FG München Urteil v. 18.07.2001, 4 K 4507/98, EFG 2002, 5), sind sie für die Beurteilung des Streitfalls ungeeignet, denn im Streitfall ergab sich für den Kläger erst dann die sichere Kenntnis von seiner Einsetzung als Alleinerbe, nachdem sie nach gerichtlicher Überprüfung auch gegenüber der Schwester bestätigt worden war.
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