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   FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12   

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https://dejure.org/2015,28284
FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12 (https://dejure.org/2015,28284)
FG München, Entscheidung vom 18.08.2015 - 4 K 2442/12 (https://dejure.org/2015,28284)
FG München, Entscheidung vom 18. August 2015 - 4 K 2442/12 (https://dejure.org/2015,28284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Schenkungssteuer hinsichtlich Kontoübertragung durch einen Ehegatten auf liechtensteinische Familienstiftung; Freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung

  • rewis.io

    Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gemeinschaftlich gegründeten Familienstiftung mit Mitteln nur eines Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gemeinschaftlich gegründeten Familienstiftung mit Mitteln nur eines Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gemeinschaftlich gegründeten Familienstiftung mit Mitteln nur eines Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 40
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.11.2011 - II R 33/10

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Im Streitfall könne eine Zurechnung des Stiftungsvermögens nicht allein nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) zu Übertragungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten erfolgen, da der Sachverhalt der Errichtung eines liechtensteinischen Stiftungskonstrukts mit einer zwischengeschalteten Ltd. mit Sitz auf den Bahamas und einer Vielzahl von formularmäßigen Vereinbarungen nicht mit den Regelungen im Innen- und Außenverhältnis zu einem bloßen Oder-Konto vergleichbar sei.

    Es reicht nicht aus, dass der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann, entscheidend ist vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BStBl II 2008, 631; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt jedoch nur vor, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S.d. § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705; BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Konnte bzw. kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473; Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG-Kommentar, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 204; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG-Kommentar, § 7 Rn. 173).

    Kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies nach Ansicht des BFH wiederum dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben solle und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Für die Entscheidung der Frage, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben auf dem Oder-Konto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, ist letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend (BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    bb) Angesichts der transparenten Beurteilung der E-Stiftung und des damit verbundenen schenkungsteuerrechtlichen Durchgriffs auf die Ebene der beiden Eheleute S als beherrschende Stifter und ihrer damit unmittelbar verbundenen Stellung als wirtschaftlich berechtigte und unmittelbar verfügungsbefugte Personen an dem Stiftungsvermögen in Form des Kontos der von der E-Stiftung gehaltenen C-Ltd. hält der erkennende Senat die vom BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) aufgestellten Grundsätze zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) beider Ehegatten auf den Streitfall für vollumfänglich anwendbar.

    Die Richtigkeit der Behauptung einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung über das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten S ergibt sich nach Ansicht des Senats und in Übereinstimmung mit den vom BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) entwickelten Grundsätzen aus der tatsächlichen Handhabung der E-Stiftung sowie der Verwaltung und den Verfügungen über das Stiftungsvermögen in Form des Kontos der C-Ltd. bei der B-Bank in der Zeit nach Errichtung des Stiftungskonstrukts.

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage ergangen ist, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) auch auf den Fall einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gegründeten Stiftung Anwendung finden.

  • BFH, 22.08.2007 - II R 33/06

    Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Es reicht nicht aus, dass der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann, entscheidend ist vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BStBl II 2008, 631; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Konnte bzw. kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473; Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG-Kommentar, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 204; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG-Kommentar, § 7 Rn. 173).

    Kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies nach Ansicht des BFH wiederum dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben solle und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Eine derartige Zuwendung setzt ebenfalls voraus, dass die Stiftung über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BStBl II 2007, 669; Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG-Kommentar, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 441; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, ErbStG-Kommentar, 4. Auflage 2012, § 7 Rn. 149; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG-Kommentar, § 7 Rn. 332; hierzu Schütz, DB 2008, 603 ff.; Weber/Zürcher, DStR 2008, 803 ff.).

    Sind die Stiftung und ihre Organe gegenüber dem wirtschaftlichen Stifter dessen Weisungen unterworfen, kann dieser über das bei einer Bank angelegte Stiftungsvermögen im Sinne eines klassischen Strohmanngeschäfts wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen, was letztlich auch dem häufigen Zweck der Gestaltung nach liechtensteinischem Stiftungswesen entspricht, dem ausländischen Kapitalgeber als dem wirtschaftlichen Stifter die Beherrschung der Stiftung zu sichern (BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BStBl. II 2007, 669).

    aa) Im Streitfall ist die E-Stiftung - und dies ist zwischen den Beteiligten zurecht unstreitig - nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. Juni 2007 (II R 21/05, BStBl II 2007, 669) in schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht nicht als eigenständige Rechtsperson anzusehen, sondern vielmehr transparent zu beurteilen, da sie nach den gesamten Regelungen des Stiftungskonstrukts den Weisungen der Eheleute S als wirtschaftliche Stifter unterworfen ist, die über das Stiftungsvermögen in Gestalt des bei der B-Bank geführten Kontos der von der Stiftung gehaltenen C-Ltd. letztlich wie über ein eigenes Bankkonto verfügen können.

  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355; BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300).

    Für diese Beurteilung kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, welcher Person bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).

  • BFH, 30.11.2009 - II R 70/06

    Zeitpunkt der Steuerentstehung bei freigebiger Zuwendung eines Kommanditanteils -

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).
  • BFH, 16.01.2008 - II R 10/06

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Es reicht nicht aus, dass der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann, entscheidend ist vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BStBl II 2008, 631; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).
  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S.d. § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705; BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).
  • BFH, 07.10.1998 - II R 30/97

    Schenkung allein durch Banküberweisung?

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).
  • BFH, 21.02.2006 - II R 70/04

    Znsloses Darlehen keine mittelbare Grundstückschenkung

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355; BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300).
  • BFH, 18.11.2004 - II B 176/03

    Ehegatten: Zahlungen eines Ehegatten auf das Konto des anderen

    Auszug aus FG München, 18.08.2015 - 4 K 2442/12
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355; BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300).
  • BFH, 29.06.2005 - II R 52/03

    Zinsloses Darlehen zur Anschaffung eines Grundstücks als mittelbare

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