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   FG München, 19.04.2007 - 9 V 175/07   

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https://dejure.org/2007,34001
FG München, 19.04.2007 - 9 V 175/07 (https://dejure.org/2007,34001)
FG München, Entscheidung vom 19.04.2007 - 9 V 175/07 (https://dejure.org/2007,34001)
FG München, Entscheidung vom 19. April 2007 - 9 V 175/07 (https://dejure.org/2007,34001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitteilung der Einkünfte des Ehegatten an Kirchensteueramt bei glaubensverschiedenen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mitteilung der Einkünfte des Ehegatten an Kirchensteueramt bei glaubensverschiedenen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus FG München, 19.04.2007 - 9 V 175/07
    Die Unrechtmäßigkeit der Mitteilung des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten an das Kirchensteueramt ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60.
  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus FG München, 19.04.2007 - 9 V 175/07
    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 274).
  • FG München, 31.10.2007 - 9 K 174/07

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage; Mitteilung von

    Auszug aus FG München, 19.04.2007 - 9 V 175/07
    Im unter dem Az. 9 K 174/07 anhängigen Hauptsacheverfahren, über das der Senat noch nicht entschieden hat, beantragt der Antragsteller festzustellen, dass es dem beklagten Finanzamt (dem Finanzamt - FA -) untersagt ist, die Höhe seines Einkommens 2005 auf Grund einer noch durchzuführenden Zusammenveranlagung für die Einkommensteuer 2005 dem evangelisch-lutherischen Kirchensteueramt mitzuteilen.
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