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   FG München, 20.01.2011 - 14 K 1595/10   

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https://dejure.org/2011,63559
FG München, 20.01.2011 - 14 K 1595/10 (https://dejure.org/2011,63559)
FG München, Entscheidung vom 20.01.2011 - 14 K 1595/10 (https://dejure.org/2011,63559)
FG München, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 14 K 1595/10 (https://dejure.org/2011,63559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verspätete Klageerhebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung des Zugangs einer Einspruchsentscheidung für den Beginn der Klagefrist; Beweislast bei Bestreiten des Erhalt eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Klage bei verspäteter Klageerhebung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit einer Klage bei verspäteter Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.12.1999 - III R 37/97

    Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus FG München, 20.01.2011 - 14 K 1595/10
    Bei Zusendung einer Einspruchsentscheidung durch einfachen Brief (§ 366 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 2 AO) gilt die Bekanntgabe innerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Dezember 1999 III R 37/97, BStBl. II 2000, 175).

    Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 37/97, BStBl II 2000, 175).

    Im Übrigen kann er sich auch nicht auf solche Umstände berufen, die zwar zu einer Verzögerung der Kenntnisnahme geführt haben, die jedoch seiner Verantwortungs- und Risikosphäre zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 37/97, BStBl II 2000, 175).

  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 3117/07

    Möglicher Verstoß der Umsatzsteuer-Nachschau gegen das Zitiergebot führt nicht

    Auszug aus FG München, 20.01.2011 - 14 K 1595/10
    Die dagegen erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung sowie des Betriebsprüfungsberichts wurde mit Urteil vom 27. November 2008 vom Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 14 K 3117/07 abgewiesen.
  • BFH, 25.02.2010 - IX B 149/09

    Überschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - Anwendung der

    Auszug aus FG München, 20.01.2011 - 14 K 1595/10
    Bestreitet nämlich der Empfänger den Erhalt innerhalb der Drei-Tages-Frist eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts, hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).
  • BFH, 14.08.1975 - IV R 150/71

    Voller Beweis - Zugestellter Bescheid - Zustellung durch einfachen Brief - Zugang

    Auszug aus FG München, 20.01.2011 - 14 K 1595/10
    Zugegangen ist es bereits dann, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612 und vom 14. August 1975 IV R 150/71, BStBl II 1976, 764).
  • BFH, 14.03.1990 - X R 104/88

    Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten können in einer Verfügung zusammengefaßt

    Auszug aus FG München, 20.01.2011 - 14 K 1595/10
    Zugegangen ist es bereits dann, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612 und vom 14. August 1975 IV R 150/71, BStBl II 1976, 764).
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