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   FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99   

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https://dejure.org/2002,9365
FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99 (https://dejure.org/2002,9365)
FG München, Entscheidung vom 20.02.2002 - 9 K 3683/99 (https://dejure.org/2002,9365)
FG München, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 9 K 3683/99 (https://dejure.org/2002,9365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in Österreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in österreich; Einkommensteuer 1994 - 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in Österreich - Einkommensteuer 1994 - 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers im EU-Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2002, 1584
  • EFG 2002, 528
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.12.1997 - I B 108/97

    Verfassungsmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung

    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99
    Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 17. Dezember 1997 ( I B 108/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 558) falle hierunter nicht nur die Diskriminierung nach dem formalen Merkmal der Staatsangehörigkeit, sondern auch eine faktische Ungleichbehandlung aufgrund von Kriterien, die der Staatsangehörigkeit typologisch ähneln.

    Soweit der BFH hierzu in seinem Beschluss in BStBl II 1998, 558 eine abweichende Auffassung angedeutet habe, stehe er damit in eindeutigem Widerspruch zur Auffassung in Literatur und Lehre.

    Auch soweit in diesem Zusammenhang - wie die Klägerseite selbst vorträgt, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH im Beschluss in BStBl II 1998, 558 - nicht nur auf das formale Kriterium der Staatsangehörigkeit, sondern auf typologisch ähnliche Kriterien wie z. B. die Ansässigkeit abgestellt wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Dadurch bedingte Beschränkungen der Grundfreiheiten müssen hingenommen werden, wenn sie unvermeidbar sind, um das Funktionieren des Steuersystems zu gewährleisten (BFH-Beschluss in BStBl II 1998, 558).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH könne sich ein Mitgliedstaat nur dann auf Kohärenz berufen, wenn dem konkret betroffenen Steuerpflichtigen der durch die Diskriminierung entstehende Nachteil durch einen anderweitigen Vorteil ausgeglichen werde (z. B. EuGH -Urteil vom 11. August 1995 Rs. C-80/94, Slg. 1995 I - 2493).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99
    Denn in der Regel übernimmt der Geber die auf die Unterhaltszahlungen entfallende Steuer des Empfängers, da dieser zivilrechtlich zur Abgabe der Zustimmungserklärung nur verpflichtet ist, soweit er keinen finanziellen Nachteil erleidet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. April 1998 XII ZR 266/96, H FR 1999, 53).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (- EuGH - z. B. Urteil vom 21. September 1999, Rs. C-307/97 - Compagnie de Saint-Gobain, Slg. 1999 I - 6181) könne sich jedoch auch ein Steuerpflichtiger, der die Staatsangehörigkeit des Anwenderstaates besitzt, auf die Diskriminierungsverbote des EG berufen, wenn Leistungen im Inland nur deshalb einer höheren Steuer unterlägen, weil sie an einen Gebietsfremden erbracht wurden.
  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99
    Soweit Abschnitt 190 Abs. 3 Nr. 3 der Einkommensteuerrichtlinien ein angemessenes Hausgrundstück, das der Unterhaltsempfänger ganz oder teilweise selbst bewohnt, bei der Berechnung des schädlichen Vermögens außer Ansatz lässt, vermag sich der Senat nach dem Regelungszweck des § 33 a Abs. 1 EStG , die Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen nur insoweit als gemindert anzusehen, als diese unausweichlich sind und dem Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person dienen, nicht anzuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1997 III R 68/96, BStBl II 1998, 241).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99
    Diese Regelungen beruhen auf dem sog. Korrespondenzprinzip, das zwar nicht generell im EStG gilt, aber zumindest für das Realsplitting bejaht wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121).
  • BVerfG, 21.11.1986 - 1 BvR 840/86
    Auszug aus FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99
    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. November 1986 1 BvR 840/86 (HFR 1988, 35) sogar eine Regelung, die die Anwendung des Realsplittings an die unbeschränkte Steuerpflicht des Leistungsempfängers knüpft, im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.
  • BFH, 22.07.2003 - XI R 5/02

    Realsplittung bei Unterhaltsempfänger in Österreich

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 528 veröffentlicht.
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 5/02

    Kein Realsplitting bei Unterhaltszahlungen an Ehegatten in Österreich

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 528 veröffentlicht.
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