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   FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12   

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FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12 (https://dejure.org/2013,17060)
FG München, Entscheidung vom 20.02.2013 - 3 K 1620/12 (https://dejure.org/2013,17060)
FG München, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 3 K 1620/12 (https://dejure.org/2013,17060)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzbesteuerung einer Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Beendigung eines Dienstleistungsvertrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, Folgendes: Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (EuGH-Urteile vom 18. Juli 2007 C-277/05 Société thermale dʼEugénie-les-Bains, BFH/NV Beilage 2007, 424 , Rn. 19; vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL Financial Services, DStR 2011, 2093, Rn. 18 f.; BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BStBl II 2010, 1084, Rn. 12, m.w.N.).

    a) Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Juli 2007 C-277/05, Société thermale dʼEugénie-les-Bains (Slg. 2007, I-6415) entschieden, dass die Beträge, die im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Beherbergungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, als Angeld geleistet worden sind, in Fällen, in denen der Erwerber von der ihm eröffneten Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch macht und der Hotelbetreiber diese Beträge einbehält, als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Gastes entstandenen Schadens - ohne direkten Bezug zu einer entgeltlichen Dienstleistung - und als solche nicht als steuerbare Leistungsentgelte anzusehen sind.

    b) Aus dem EuGH-Urteil C-277/05 (Société thermale dʼEugénie-les-Bains) geht außerdem hervor, dass eine Entschädigung - wie das Angeld - kein Entgelt für eine Dienstleistung darstellt und deshalb kein Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist (Rn. 32).

    d) Aus dem EuGH-Urteil C-277/05 (Société thermale dʼEugénie-les-Bains) geht nicht hervor, ob der EuGH auch dann einen Leistungsaustausch gem. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG verneinen würde, wenn die Zahlung einer (pauschalen) Entschädigung nicht - wie im Urteilsfall - für den Fall der Aufhebung des Vertrags durch Rücktritt einer Vertragspartei bereits im ursprünglich abgeschlossenen Vertrag vereinbart war (ähnlich einer Vertragstrafe), sondern die Entschädigung - wie im Streitfall - in einem später abgeschlossenen gesonderten Vertrag (Vergleich) vereinbart wird, durch den der ursprüngliche Vertrag ebenfalls (teilweise) aufgehoben wird.

  • BFH, 30.06.2010 - XI R 22/08

    Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, Folgendes: Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (EuGH-Urteile vom 18. Juli 2007 C-277/05 Société thermale dʼEugénie-les-Bains, BFH/NV Beilage 2007, 424 , Rn. 19; vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL Financial Services, DStR 2011, 2093, Rn. 18 f.; BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BStBl II 2010, 1084, Rn. 12, m.w.N.).

    Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BStBl II 2010, 1084, Rn. 13).

    "Echte" Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BStBl II 2010, 1084, Rn. 14; vom 16. Januar 2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667, Rn. 17).

    Der BFH hat eine entgeltliche (sonstige) Leistung "Verzichtsleistung") des Unternehmers im Hinblick darauf verneint, dass dieser sich mit dem Abänderungsvertrag lediglich seinen vertraglichen Gegenleistungsanspruch "gesichert" und diesen Anspruch nach dem Gesichtspunkt des § 649 Satz 2 BGB ermäßigt hat (d.h. - wie bei §§ 326 Abs. 2 Satz 2, 615 Satz 2 BGB - unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat) (sog. Schiffsbauurteil, vgl. Nieskens, in Rau/Dürrwächter, Komm. UStG , § 1 Anm. 534, Leistungs-ABC, Stichwort Verzicht; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BStBl II 2010, 1084, Rn. 19 ebenfalls zu § 649 Satz 2 BGB ).

  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 15. Dezember 1993 C-63/92, Lubbock Fine (BStBl II 1995, 480).

    Ebenfalls die umgekehrte Konstellation zum Streitfall betrifft der Fall, in dem der BFH im Einklang mit dem EuGH-Urteil C-63/92 (Lubbock Fine) entschieden hat, dass eine steuerbare sonstige Leistung vorliegt, wenn der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland das Vorhaben aufgibt und hierfür vom Land einen Geldbetrag erhält (BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 19/05, BStBl II 2007, 187 ).

  • BFH, 06.05.2004 - V R 40/02

    Sonstige Leistung durch Verzicht auf das Amt eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Er muss ferner einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 C-384/95, Landboden-Agrardienste, UR 1998, 102; vom 29. Februar 1996 C-215/94, Mohr, HFR 1996, 294; BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, Rn. 31; vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BStBl II 2004, 854 , Rn. 16; vom 11. April 2002 V R 65/00, BStBl II 2002, 782 , Rn. 29).

    cc) Besonders gelagert ist der Fall, in dem der BFH geurteilt hat, dass der Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen "Entschädigung bzw. Schadensersatz" eine steuerbare sonstige Leistung sein kann (BFH-Urteil vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BStBl II 2004, 854 ).

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, Rn. 34).

    Er muss ferner einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 C-384/95, Landboden-Agrardienste, UR 1998, 102; vom 29. Februar 1996 C-215/94, Mohr, HFR 1996, 294; BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, Rn. 31; vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BStBl II 2004, 854 , Rn. 16; vom 11. April 2002 V R 65/00, BStBl II 2002, 782 , Rn. 29).

  • BFH, 19.10.2010 - V B 103/09

    Umsatzsteuerbare Verzichtsleistung

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Die zu diesem Zweck geschlossene Auflösungsvereinbarung gegen Abfindungszahlung spreche für einen Leistungsaustausch und gegen das Vorliegen von Schadensersatz, weil es sich um einen gegenseitigen Vertrag handele (BFH-Beschlüsse vom 26. März 1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381 ; vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238 ; vom 23. Januar 2002 V B 161/01, BFH/NV 2002, 553 ; vom 19. Oktober 2010 V B 103/09, BFH/NV 2011, 327).

    a) Das Fehlen einer (sonstigen) Leistung folgt aus dem Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer (vgl. Hummel, UR 2005, S. 665 und UR 2011, S. 341; Reiß, UR 2008, S. 58, 65 ff.; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, Komm. UStG , § 1 Anm. 534, Leistungs-ABC, Stichwort Verzicht; Probst, in Hartmann/Metzenmacher, Komm. UStG , § 1 Abs. 1 Nr. 1 , Rn. 318; Stadie, Komm. UStG , § 1 Rn. 49 ff.; an der BFH-Rechtsprechung zweifelnd Forster, UR 2001, 199; FG München, Urteil vom 22. November 2000 3 K 476/97, EFG 2001, 465; Hessisches FG, Urteil vom 28. April 2003 6 K 982/99, EFG 2003, 1421 ).

  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, Rn. 17; vom 16. Januar 2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667, Rn. 22).

    "Echte" Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BStBl II 2010, 1084, Rn. 14; vom 16. Januar 2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667, Rn. 17).

  • FG München, 27.06.2002 - 14 K 770/01

    Entschädigung für Aufgabe des Testamentsvolltreckeramtes nicht

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Das FG München als Vorinstanz hat entsprechend - wie im Streitfall - im Hinblick auf den Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer das Vorliegen einer steuerbaren sonstigen Leistung verneint; der Testamentsvollstrecker habe dem Erben keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft (Urteil vom 27. Juni 2002 14 K 770/01, EFG 2002, 1557 ).
  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Über das Bestehen der Ersatzansprüche dem Grunde nach gab es zwischen den Vertragsparteien keine unterschiedliche Beurteilung oder Unsicherheit, die durch den Vergleich bereinigt werden musste (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 ).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Auszug aus FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12
    Denn auch die Entrichtung des Entgelts durch Geldzahlung oder die Verpflichtung dazu stellt nach allgemeiner Meinung keine sonstige Leistung dar (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2001 C-409/98, Mirror-Group, Slg. 2001, I-7175, Rn. 26).
  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzleistungen nach Kündigung eines

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 224/09

    Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ende einer

  • BFH, 24.08.2006 - V R 19/05

    Leistungsaustausch durch entgeltlichen Verzicht auf Rechte aus

  • BFH, 12.11.1970 - V R 52/67

    Willenserklärung - Übertragung eines Vertragsgegenstandes - Ersatzleistung -

  • BFH, 27.08.1970 - V R 159/66

    Vergütung - Kündigung - Vertragliche Auflösung - Werklieferungsvertrag - Entgelt

  • BFH, 27.02.1969 - V 102/65

    Räumungsentschädigung - Stadt - Schriftliche Vereinbarung - Geschäftsräume -

  • BFH, 23.01.2002 - V B 161/01

    Entgelt für Unterbringung von Asylbewerbern

  • BFH, 17.12.2009 - V R 1/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage - Herabsetzung des Entgelts aufgrund späterer

  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

  • BFH, 26.03.1998 - XI B 73/97

    Voraussetzunen eines echten, nicht steuerbaren Schadensersatzes

  • BFH, 07.07.2005 - V R 34/03

    Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen

  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

  • BFH, 18.01.1990 - V R 6/85

    Besteuerung einer Zahlung aus einem gerichtlichen Vergleich

  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

  • FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97

    Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer

  • FG Hessen, 28.04.2003 - 6 K 982/99

    Auflösung; Beratervertrag; Schadenersatz; Steuerbarer Umsatz; Anwaltssozietät;

  • BFH, 11.04.2002 - V R 65/00

    Kein Leistungsaustausch bei entgeltlicher Übernahme von Gesellschaftsverlusten

  • FG Hessen, 27.04.2017 - 6 K 1986/16

    § 1 Abs.1 Nr.1 UStG

    Eine entsprechende Handhabung hat der 5. Senat des BFH in Auseinandersetzung mit dem zitierten EuGH-Urteil vom 18.07.2007 ausdrücklich bestätigt und dabei die von der Vorinstanz vertretenen, im Streitfall von der Klägerin ebenfalls angeführten Erwägungen (1.) zur Begründung des Schadensersatzanspruchs bereits kraft Gesetzes und (2.) zur mangelnden Vorteilsvermittlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG durch einen bloßen Verzicht auf die Vertragsfortführung zurückgewiesen (BFH vom 16.01.2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736 unter II. 1. d. gegen FG München vom 20.02.2013 - 3 K 1620/12, EFG 2013, 1168).
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