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   FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05   

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FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05 (https://dejure.org/2007,13347)
FG München, Entscheidung vom 21.09.2007 - 8 K 1786/05 (https://dejure.org/2007,13347)
FG München, Entscheidung vom 21. September 2007 - 8 K 1786/05 (https://dejure.org/2007,13347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von EU-Bürgern; Zusammenveranlagung von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten; Ermittlung der Welteinkünfte für die zu berücksichtigenden Einkünfte der Ehegatten

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EStG § 1 Abs. 3; ; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 26; ; EStG § 26b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenveranlagung beschränkt steuerpflichtiger EU-Bürger und Ermittlung der Welteinkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zusammenveranlagung beschränkt steuerpflichtiger EU-Bürger und Ermittlung der Welteinkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 303
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-329/05

    Meindl - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43

    Auszug aus FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
    Dies ergäbe sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 25.1.2007 (Az.: C-329/05) auf die Vorlage dieser Rechtsfrage durch BFH-Beschluss vom 28.6.2005 im Zuge der Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14.10.2004 (a.a.O.).

    Das EuGH-Urteil vom 25.1.2007 - C-329/05 behandele einen anderen Fall.

    Zuletzt hat er im Urteil vom 25.1.2007 (C-329/05, BFH/NV Beilage 2007, 153 in Sachen Meindl) herausgestellt, dass es Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbiete, einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung zu versagen, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10% der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM (jetzt: 12.272 EUR) erzielt, sofern die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen.

    Dementsprechend hat der EuGH in diesen Vorschriften einen Verstoß gegen Europarecht (Art. 43 EG-Vertrag) gesehen, wenn bei Eheleute mit Einkünften eines Ehegatten im Beschäftigungsstaat Deutschland und weiteren im Wohnsitzstaat erzielten Einkünften des anderen Ehegatten keine Möglichkeit besteht, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem EU-Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, weil die ausländischen, nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei sind (vgl. EuGH vom 25.1.2007 - C-329/05, a.a.O.).

    Denn nach dem Urteil des EuGH C-329/05 (a.a.O.) entscheidet die Steuerpflichtigkeit von Einkünften im Wohnsitzstaat, ob dort die Möglichkeit zu Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse von Ehegatten offen gehalten ist.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
    Die Europarechtskonformität der Sachbehandlung durch das Finanzamt sei bereits durch das EuGH-Urteil vom 14.9.1999 - C-391/97 (Fall "Gschwind) bestätigt worden.

    Der EuGH hat sich mit der Frage der Zusammenveranlagung von Ehegatten in einer dem Streitfall ähnlichen Konstellation bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl.Urteile vom 14.2.1995 - C-279/93, BB 1995, 438 in Sachen Schumacker;vom 14.9.1999 - C-391/97, BB 2000, 25 in Sachen Gschwind;vom 16.5.2000 - C-87/99, HFR 2000, 614 in Sachen Zurstrassen).

    Die Europakonformität der Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat der EuGH damit begründet, dass, wenn bei gebietsfremden Eheleuten weniger als 90% ihres Welteinkommens im Beschäftigungsstaat Deutschland der Steuer unterliegen, ihre in Deutschland nicht der Steuer unterliegenden ausländischen Einkünfte aber 24.000 DM (nunmehr: 12.272 EUR) überschreiten, die Möglichkeit offen gehalten werde, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem EU-Wohnsitzstaat zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 14.9.1999 - C-391/97, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 16 K 567/01

    Zusammenveranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger EU-Bürger und Ermittlung der

    Auszug aus FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
    Dies gebiete, so auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.10.2004 (Az.: 16 K 567/01 E; EFG 2005, 612), dass die von der Klägerin in Österreich erzielten Einkünfte nicht nach deutschem, sondern nach österreichischem EStG zu ermitteln seien.

    Dies ergäbe sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 25.1.2007 (Az.: C-329/05) auf die Vorlage dieser Rechtsfrage durch BFH-Beschluss vom 28.6.2005 im Zuge der Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14.10.2004 (a.a.O.).

  • BFH, 28.06.2005 - I R 114/04

    Vorabentscheidungsersuchen an EuGH: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei

    Auszug aus FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
    Bei der Ermittlung der Welteinkünfte sind nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 28.6.2005 I R 114/04, BStBl II 2005, 835, m.w.N.) sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln.

    Kommt es aber bei Prüfung der Einkunftsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf die Höhe der im EU-Wohnsitzstaat steuerpflichtigen Einkünfte an, wird im Streitfall die Grenze von 12.272 EUR, ungeachtet der aufgrund abweichender Rechtsauffassung vom Finanzamt K. ausgestellten, anders lautenden Bescheinigung, vgl. BFH I R 114/04, a.a.O.), nicht überschritten (österreichische Einkünfte der Kläger: 288 EUR;+ 10.775 EUR = 11.063 EUR).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
    Zwischen der Niederlassungsfreiheit Selbständiger (Art. 52 EG-Vertrag) und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestehen nämlich hinsichtlich der Reichweite des Schutzumfangs keine Unterschiede (vgl. EuGH-Urteil vom 27.6.1996 - C-107/94, NJW 1996, 2921).
  • FG Hamburg, 22.06.2004 - I 114/04

    Anforderungen an die Begründung eines AdV-Antrags

    Auszug aus FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
    Diese Bescheinigung entfaltet nämlich keine Bindungswirkung (BFH I 114/04, a.a.O., m.w.N.).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

    Auszug aus FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
    Der EuGH hat sich mit der Frage der Zusammenveranlagung von Ehegatten in einer dem Streitfall ähnlichen Konstellation bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl.Urteile vom 14.2.1995 - C-279/93, BB 1995, 438 in Sachen Schumacker;vom 14.9.1999 - C-391/97, BB 2000, 25 in Sachen Gschwind;vom 16.5.2000 - C-87/99, HFR 2000, 614 in Sachen Zurstrassen).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
    Der EuGH hat sich mit der Frage der Zusammenveranlagung von Ehegatten in einer dem Streitfall ähnlichen Konstellation bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl.Urteile vom 14.2.1995 - C-279/93, BB 1995, 438 in Sachen Schumacker;vom 14.9.1999 - C-391/97, BB 2000, 25 in Sachen Gschwind;vom 16.5.2000 - C-87/99, HFR 2000, 614 in Sachen Zurstrassen).
  • BFH, 20.08.2008 - I R 78/07

    Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht - Ermittlung der

    Das Finanzgericht (FG) München gab der Klage durch Urteil vom 21. September 2007 8 K 1786/05, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 303, statt.
  • FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09

    Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld

    Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 20.08.2008 - I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708, dem der Senat sich anschließt, noch einmal bestätigt und das entgegenstehende Urteil des FG München vom 21.09.2007 - 8 K 1786/05, EFG 2008, 303 aufgehoben.
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