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   FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04   

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FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04 (https://dejure.org/2008,12220)
FG München, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 K 5245/04 (https://dejure.org/2008,12220)
FG München, Entscheidung vom 22. April 2008 - 1 K 5245/04 (https://dejure.org/2008,12220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abzug ausländischer Steuern: Begriff des "Stammens aus dem DBA-Staat" in § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Steuern nach dem Einkommensteuergesetz (EStG); Auslegung des Tatbestandsmerkmals "stammen" i.S.v. § 34c EStG

  • Judicialis

    EStG § 34c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang des DBA-Schweiz vor § 34c Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorrang des DBA-Schweiz vor § 34c Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1629
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.04.2003 - I R 39/02

    Abzug ausländischer Steuern bei Gestaltungsmissbrauch

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04
    So könnte indes das BFH-Urteil vom 1. April 2003 (I R 39/02, BStBl II 2003, 869, BFHE 202, 202 ) verstanden werden [Allerdings war im dortigen Fall zwar über die Anrechnung von in der Schweiz erhobener Steuer auf Einkünfte zu entscheiden, die nach deutscher Rechtsauffassung aus Deutschland stammten, weil sie über § 42 AO dem inländischen Steuerpflichtigen zugerechnet worden waren.

    Bei Zugrundelegung einer solchen, von der des erkennenden Senats abweichenden, Rechtsauffassung würde in einem Fall wie dem entschiedenen § 34c Abs. 3 EStG nicht vom DBA verdrängt (vgl. vor allem BFH-Urteil in BStBl II 2003, 869, BFHE 202, 202 ).

  • BFH, 24.03.1998 - I R 38/97

    Abzug ausländischer Steuern nach § 34 c Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04
    Die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, aus welchem Land Einkünfte insbesondere aus nichtselbständiger Arbeit "stammen", ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (offengelassen in den BFH-Urteilenvom 24. März 1998 I R 38/97, BStBl II 1998, 471, BFHE 185, 464;vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317).

    Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "stammen" helfen auch die Ausführungen des BFH (im Urteil in BStBl II 1998, 471, BFHE 185, 464) nicht weiter, der Wortlaut des Gesetzes erlaube es nicht, § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG stets dann anzuwenden, wenn zwischen der Bundesrepublik und dem Staat, dessen Steuer potentiell anzurechnen ist, ein DBA besteht.

  • BFH, 15.03.1995 - I R 98/94

    Keine Anrechnung der vollen schweizerischen Quellensteuer, wenn

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04
    Dagegen ist die Ausnahme nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall - zwar das DBA das Besteuerungsrecht einem Staat zuordnet, also eine Lösung bietet, jedoch im konkreten Einzelfall - wie im Streitfall aufgrund eines Qualifikationskonflikts der beteiligten Staaten - es bei einer Doppelbesteuerung verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, BFHE 177, 269).

    c) § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG ist im Streitfall nicht einschlägig, da dort nur Fälle angesprochen sind, in denen die abstrakte Regelung des DBA die Doppelbesteuerung nicht vermeidet (vgl. hierzu BFH-Urteil in BStBl II 1995, 580).

  • FG München, 23.07.2003 - 1 K 1231/00

    Steuerbefreiung für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Schweiz;

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04
    Das FG kam in seinem rechtskräftigen, klageabweisenden Urteil vom 23. Juli 2003 (1 K 1231/00, DStRE 2004, 466 ) zu dem Ergebnis, dass eine Freistellung der Einkünfte nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d i.V.m. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ausscheide, weil der Kläger nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehört habe.

    Entgegen den Darlegungen des Klägers ist der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Senatsurteil vom 23. Juli 2003 (1 K 1231/00, DStRE 2004, 466 ) zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den Streitjahren im Inland tätig gewesen ist.

  • BFH, 19.04.1999 - I B 141/98

    § 34 c Abs. 1 EStG; Anrechnung Schweizer Steuern

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04
    Die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, aus welchem Land Einkünfte insbesondere aus nichtselbständiger Arbeit "stammen", ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (offengelassen in den BFH-Urteilenvom 24. März 1998 I R 38/97, BStBl II 1998, 471, BFHE 185, 464;vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317).

    Die im BFH-Urteil vom 19. April 1999 (in BFH/NV 1999, 1317) erwogene - jedoch offengelassene - Gleichsetzung mit dem Tätigkeitsstaat oder dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers griffe daher nach Auffassung des erkennenden Senats zu kurz.

  • BFH, 20.12.1995 - I R 57/94

    Anrechnungshöchstbeträge bei der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34 c

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04
    Ebenso hebt der BFH im Urteil vom 20. Dezember 1995 (I R 57/94, BStBl II 1996, 261, BFHE 179, 392) hervor, dass Einkünfte auch dann aus der Schweiz stammen, wenn sie dort auf Grund der Abkommensregelung steuerfrei zu stellen sind.
  • FG Schleswig-Holstein, 14.07.2009 - 5 K 210/07

    Einordnung der Zinsen einer US-amerikanischen Personengesellschaft aus der Anlage

    Dagegen ist eine solche Ausnahme nicht erfüllt, wenn das DBA das Besteuerungsrecht zwar einem Staat zuordnet, jedoch im konkreten Einzelfall aufgrund eines Qualifikationskonflikts zwischen den Vertragsstaaten es bei der Doppelbesteuerung verbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580; FG München, Urteil vom 22. April 2008 1 K 5245/04 EFG 2008, 1629).

    Vor diesem Hintergrund ist mit dem FG München (Urteil vom 22. April 2008 1 K 5245/04, a.a.O.) der Begriff des " Stammens aus dem DBA-Staat" in § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG dahingehend auszulegen, dass er diejenigen Einkünfte meint, die das DBA einem der beiden Staaten zuordnet und bei denen ein Anknüpfungspunkt im ausländischen Staat bejaht werden kann.

    Damit stammten aber bei einer solchen Auslegung des Begriffs "Stammen" die Einkünfte stets aus Deutschland und eine Anrechnung nach § 34 c Abs. 3 EStG wäre mangels Anwendung des § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG stets vorzunehmen, was aber gerade für einen Qualifikationskonflikt - wie auch die abgestufte Regelung im Abs. 21 Satz 1 a aa) des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA zeigt, die vor einer Anrechnung zunächst grundsätzlich das Verständigungsverfahren als vorgeschaltetes Konfliktlösungsinstrument vorsieht - nicht mit der Regelung des § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG bezweckt sein kann (vgl. FG München, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O.).

    Diese Vorschrift greift im Streitfall nicht ein, da dort nur Fälle angesprochen sind, in denen die abstrakte Regelung des DBA die Doppelbesteuerung nicht vermeidet (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580 FG München, EFG 2008, 1629 m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 147/07

    Nicht der Ansässigkeitsort des Arbeitgebers, sondern der Tätigkeitsort des

    Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, [...]).

    Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, [...]).

    Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, [...]).

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07

    Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen

    Schließlich ist dem Tätigkeitsstaat (der Schweiz) gerade nicht ein Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (wie im Fall des Klägers) zuerkannt worden, sondern die gesamten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß Art. 15 Abs. 4 DBASchweiz 1971 der inländischen, deutschen Besteuerung zu unterwerfen (anderer Auffassung [wohl] zur Frage, aus welchem Staat die Einkünfte stammen: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, rechtskräftig, zu II. 1. b und d, [...], EFG 2008, 1629; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 146 und 150).

    Die Doppelbesteuerung wäre jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch diesbezügliche Verfahren rückgängig gemacht worden (Hinweis auf die Urteile des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, IStR 2004, 168 und die Folgeentscheidung vom 22. April 2008 1 K 5245/04, [...]).

    Demzufolge verändert die (erstmalige) Festsetzung und/oder die Zahlung einer ausländischen Steuer wie auch jede Änderung und ebenso die Feststellung, dass eine Erstattung nicht erfolgt (weil die ausländische Steuer keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt), den im ursprünglichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 36 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 38 AO) verwirklichten Sachverhalt zur Anrechenbarkeit/Abzug der ausländischen Steuer (Jülicher in: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge -ZEV- 1999, 80; anderer Auffassung: Urteil des FG Nürnberg vom 12. September 2007 V 248/05, [...]; offen gelassen: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, rechtskräftig, zu II. 2. c, [...], EFG 2008, 1629; einen anderen Sachverhalt betreffend: BFH-Urteil vom 11. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2.).

  • BFH, 02.03.2010 - I R 75/08

    Keine Anrechnung zu Unrecht erhobener Schweizer Quellensteuer

    Die P-AG ist für den Einsatz der Klägerin bei der A nach der --für die Bestimmung des Ursprungsstaates insoweit maßgeblichen (FG München, Urteil vom 22. April 2008  1 K 5245/04, EFG 2008, 1629; vgl. auch zum DBA-Spanien Senatsurteil vom 23. Februar 2005 I R 46/03, BFHE 209, 241, BStBl II 2005, 547, unter II.6.)-- wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Arbeitgeberin anzusehen.
  • BFH, 01.07.2009 - I R 113/08

    Keine Anrechnung abkommenswidrig einbehaltener schweizerischer Abzugsteuern -

    Dem ist nicht zu folgen (so auch FG München, Urteil vom 22. April 2008 1 K 5245/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1629).
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