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   FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06   

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FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06 (https://dejure.org/2008,22626)
FG München, Entscheidung vom 22.04.2008 - 13 K 545/06 (https://dejure.org/2008,22626)
FG München, Entscheidung vom 22. April 2008 - 13 K 545/06 (https://dejure.org/2008,22626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten nur bei Einkünfteerzielung - Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nur bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte Feststellung verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer; Abzug von Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Abzug von nicht durch einen Erblasser berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen beim Erben als Werbungskosten bei den ...

  • Judicialis

    AO § 174 Abs. 3; ; EStG § 21 Abs. 1; ; EStDV § 82b Abs. 1; ; EStDV § 82b Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Erbe keine solchen Einkünfte erzielt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 1870/05

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Gegen die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2005 wegen der Einkommensteuer 1997 in eigener Sache haben der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau Klage erhoben (Az. 13 K 1870/05).

    Mit Urteil vom 22. April 2008 hat der erkennende Senat diese Klage (Az. 13 K 1870/05) abgewiesen, da der Kläger aus dem Objekt M-Weg 7 im Jahr 1997 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.

    Wegen des Einspruchsverfahrens in Sachen Einkommensteuer 1997 und der nun mit Klage (Az. 13 K 1870/05) angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 4. April 2005 sei insoweit eine Ablaufhemmung eingetreten.

    Denn in den Einspruchsentscheidungen vom 9. September 2003 (für 1998, 1999 uns 2000) und vom 4. April 2005 (für 1997) führte das FA aus, dass der Kläger keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt M-Weg 7 erzielt (vgl. auch das Urteil des FG vom 22. April 2008 Az. 13 K 1870/05 für das Jahr 1997).

    Der erkennende Senat hat die - vom Kläger beantragte - Verbindung der vorliegenden Streitsache 13 K 545/06 und der Streitsache 13 K 1870/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO) nicht für sachdienlich gehalten; die Verbindung erscheint nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung zweckmäßig (Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 73 Rz. 11, 14 f.).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass die Festsetzungsfrist nur entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt wird (BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 76/91, BStBl II 1992, 995; vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203).
  • BFH, 08.03.2007 - IV R 41/05

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Rücknahme

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BStBl II 2007, 602; vom 18. März 2004 V R 23/02, BStBl II 2004, 763; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 76/91

    Umfang der Fristhemmung durch Einspruchseinlegung

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass die Festsetzungsfrist nur entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt wird (BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 76/91, BStBl II 1992, 995; vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BStBl II 2007, 602; vom 18. März 2004 V R 23/02, BStBl II 2004, 763; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.05.1996 - IV R 49/95

    Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids auf Grund irriger Beurteilung eines

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 3 AO ist nicht auf Fälle sachlicher Fehlbeurteilungen beschränkt; die Vorschrift ist auch auf Fälle rechtlicher Fehlbeurteilungen anwendbar (BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 49/95, BFH/NV 1997, 89).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Rechtsbehelf - Änderung - Steuerpflicht

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Das Ereignis muss nachträglich eingetreten sein, weil sonst kein Korrekturbedürfnis besteht (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897).
  • BFH, 01.08.1984 - V R 67/82

    Änderung nach § 174 AO, wenn zwei rkr. FG-Urteile einander widersprechen

    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist die Änderung auch gegenüber dem Dritten ohne Einhaltung der nur für die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO erforderlichen Voraussetzung des § 174 Abs. 5 AO zulässig (BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 67/82, BStBl II 1984, 788).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 23/02
    Auszug aus FG München, 22.04.2008 - 13 K 545/06
    Darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BStBl II 2007, 602; vom 18. März 2004 V R 23/02, BStBl II 2004, 763; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 1870/05

    Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und

    Beim Finanzgericht (FG) ist unter dem Aktenzeichen (Az.) 13 K 545/06 die Klage des Klägers als Gesamtrechtsnachfolger nach A wegen der Einkommensteuer 1997 rechthängig.

    Streitig ist im Verfahren Az. 13 K 545/06 nur, ob das FA zu Recht die weitergehende Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 wegen weiterer Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 23.948 DM abgelehnt hat, da insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

    das vorliegende Klageverfahren auszusetzen, bis das FG über das Klageverfahren Az. 13 K 545/06 entschieden hat (Schriftsatz vom 17. Oktober 2005; FG-Akte Bl. 40).

    Mit Urteil vom 22. April 2008 hat das FG die Klage Az. 13 K 545/06 abgewiesen.

    Das Klageverfahren wird nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt, bis rechtskräftig über die Klage Az. 13 K 545/06 entschieden worden ist.

    Denn das Klageverfahren des Klägers als Gesamtrechtsnachfolger des A (Az. 13 K 545/06) - mit der Streitfrage, ob bisher unberücksichtigte Erhaltungsaufwendungen in der Einkommensteuerfestsetzung 1997 des A berücksichtigt werden können -, hat keine Auswirkungen auf die hier streitgegenständliche Frage, ob dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt M-Weg 7 zuzurechnen sind.

    Der erkennende Senat hat die - vom Kläger im Verfahren Az. 13 K 545/06 beantragte - Verbindung der Streitsache Az. 13 K 545/06 und der vorliegenden Streitsache Az. 13 K 1870/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO) nicht für sachdienlich gehalten; die Verbindung erscheint nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung zweckmäßig (Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 73 Rz. 11, 14 f.).

  • FG München, 22.04.2008 - 3 K 545/06

    Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und

    Der erkennende Senat hat die - vom Kläger beantragte - Verbindung der vorliegenden Streitsache 13 K 545/06 und der Streitsache 13 K 1870/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FGO ) nicht für sachdienlich gehalten; die Verbindung erscheint nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung zweckmäßig (Gräber/Koch, FGO , 6. Aufl. 2006, § 73 Rz. 11, 14 f.).
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