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   FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17   

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https://dejure.org/2018,46913
FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17 (https://dejure.org/2018,46913)
FG München, Entscheidung vom 22.11.2018 - 10 K 650/17 (https://dejure.org/2018,46913)
FG München, Entscheidung vom 22. November 2018 - 10 K 650/17 (https://dejure.org/2018,46913)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 15a Abs. 4, § 7 Abs. 4. S. 2; AO § 174 Abs. 3; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 151 Abs. 3, § 155
    Grundsatz von Treu und Glauben

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bei Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen GmbH & Co GbR in eine KG; Ermittlung des Werts für die Ansetzung eines Grundstücks

  • rewis.io

    Grundsatz von Treu und Glauben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 4 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bei Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen GmbH & Co GbR in eine KG; Ermittlung des Werts für die Ansetzung eines Grundstücks

  • rechtsportal.de

    Bilanzberichtigung; Rechtsfolgen der Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägten Gesellschaft angesehenen GmbH & Co GbR in eine KG; Einlage von Wirtschaftsgütern zum Teilwert; Anwendung einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung; Grundsatz von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der infolge des BMF-Schreibens (v. 28.8.2001, IV A 6-S 2240-49/01, BStBl 2001 I S. 614) erfolgten Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen GmbH & Co GbR in eine KG - Bilanzberichtigung, Einlage von Wirtschaftsgütern zum ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 11.04.2013 - IV R 11/10

    Auslegung eines Antrags auf Fortgeltung einer früheren Rechtslage nach Maßgabe

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    Anders als in dem vom BFH im Urteil vom 11. April 2013 IV R 11/10 (BFH/NV 2013, 1569) entschiedenen Fall habe die Klägerin den Antrag eindeutig gestellt und sich auch entsprechend verhalten.

    Der vom BFH im Urteil in BFH/NV 2013, 1569 entschiedene Sachverhalt sei daher entgegen der Auffassung des FA mit dem des Streitfalls vergleichbar.

    Der vom BFH im Urteil in BFH/NV 2013, 1569 entschiedene Sachverhalt sei nicht vergleichbar.

    Folglich befanden sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die zuvor dem Betriebsvermögen der GbR zugeordneten Wirtschaftsgüter wie das streitgegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses vom 19. Dezember 2001 und der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister am 14. Februar 2002 mangels eines Gewerbebetriebes nicht in einem Betriebsvermögen, sondern im Privatvermögen der Gesellschafter der GbR (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    So kann durch vertragliche Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung in das Handelsregister aus einer GbR eine KG werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569, m.w.N.).

    Die Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels traten allerdings erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, hier also am 14. Februar 2002, ein (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600 und in BFH/NV 2013, 1569).

    Insoweit ist von einer an diesem Stichtag durchgeführten Einlage der betroffenen Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen der KG auszugehen, die jeweils nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG für den Zeitpunkt der Zuführung mit dem Teilwert anzusetzen waren (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    (1) Der Senat hat bereits Zweifel, ob das BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 614 überhaupt einen Rechtsgrund dafür liefern kann, den Betrieb der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 28. Dezember 2001 nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister als eröffnet anzusehen, sondern abweichend von den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die Buchwerte für die zuvor unzutreffender Weise dem Betriebsvermögen der vermeintlich gewerblich geprägten GbR zugeordneten Wirtschaftsgüter fortzuführen (ebenso Urteil des FG München vom 27. Januar 2010 1 K 264/07, EFG 2010, 1022; offen gelassen in BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    Jedoch war der von den Gesellschaftern der GbR am 28. Dezember 2001 gestellte Antrag nicht eindeutig i.S. des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 614 (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    Damit aber enthielt das Antragsschreiben -nach den Auslegungsregeln für Willenserklärungen in §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch zur Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung heranzuziehen sindnicht die eindeutige Erklärung, sich auch für die Zukunft den Rechtsfolgen unterwerfen zu wollen, die für einen fortgeführten Gewerbebetrieb gegolten hätten (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 18/07

    Ehegatten in Gütergemeinschaft als Mitunternehmer der Landwirtschaft und

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    (1) Zwar findet der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung und gebietet insbesondere die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis; hierzu gehört auch, dass sich im Rechtsverkehr jeder mit seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt (z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 18/07, BFH/NV 2010, 1419).

    So hat der BFH in Fällen der Bilanzberichtigung wegen eines den gesetzlichen Regelungen widersprechenden Bilanzansatzes den Grundsatz von Treu und Glauben zu Lasten des Steuerpflichtigen vor allem dann in Betracht gezogen, wenn dieser bewusst unrichtig bilanziert hat, um unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 1980 IV R 31/77, BFHE 131, 229, BStBl II 1981, 255, m.w.N., in BFH/NV 2010, 1419, m.w.N., und in BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596).

    Eine erfolgswirksame Berichtigung durch Ausbuchung des Bilanzansatzes als Aufwand und Hinzurechnung des damaligen Teilwerts, den das Grundstück im Jahr seiner Entnahme gehabt hätte, wäre nicht zulässig gewesen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 21. Oktober 1976 IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148; bestätigt in BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1419, Rz. 26).

    a) Ob eine Bilanzberichtigung erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, richtet sich stets nach der Fehlerursache (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1419, m.w.N.).

    Gebietet die Fehlerursache hingegen eine erfolgsneutrale Berichtigung, so ist diese zwar innerhalb der Steuerbilanz gewinnwirksam auszuweisen, außerhalb derselben jedoch nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1419, m.w.N.).

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage der Bilanzberichtigung nurmehr auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung an (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317; nachfolgend BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 IV R 29/11, BFH/NV 2014, 1538).

    Dies gilt auch für eine in diesem Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte, später aber geänderte Rechtsprechung (BFH-Beschluss in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317).

    Auch in einem solchen Fall ist allein die im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung maßgebliche, objektiv zutreffende Rechtslage zugrunde zu legen (BFH-Beschluss in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz. 66; BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1538).

    Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443; BFH-Beschluss in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, m.w.N., sowie BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1538).

  • BFH, 05.06.2014 - IV R 29/11

    Bilanzberichtigung wegen Nichtberücksichtigung eines Schlachtwerts bei Zuchtvieh

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage der Bilanzberichtigung nurmehr auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung an (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317; nachfolgend BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 IV R 29/11, BFH/NV 2014, 1538).

    Die Bilanzansätze sind danach bezogen auf die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auf ihre objektive Richtigkeit nach der am Bilanzstichtag geltenden Rechtslage zu prüfen (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1538).

    Auch in einem solchen Fall ist allein die im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung maßgebliche, objektiv zutreffende Rechtslage zugrunde zu legen (BFH-Beschluss in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz. 66; BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1538).

    Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443; BFH-Beschluss in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, m.w.N., sowie BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1538).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 64/07

    Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung: Veräußerung des Gebäudes kann das in

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    (1) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein bestehendes Wirtschaftsgut -wie hier das Gebäudewirtschaftlich außergewöhnlich abgenutzt, wenn seine Nutzungsmöglichkeit durch Einwirken im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung eingeschränkt wird (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 64/07, BFHE 223, 51, BStBl II 2009, 301).

    So kann es liegen, wenn der Steuerpflichtige sein Gebäude zwar nicht mehr selbst nutzen kann, es mit einer Veräußerung aber noch sinnvoll verwendet (BFH-Urteil in BFHE 223, 51, BStBl II 2009, 301).

    Dagegen spricht aber regelmäßig, wenn auch der Grundstückskäufer keine Nutzungsmöglichkeit sieht, das Gebäude in Abbruchabsicht erwirbt und auch nach dem Erwerb abreißt (BFH-Urteil in BFHE 223, 51, BStBl II 2009, 301).

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 33/13

    Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs nach Realteilung

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    Hat sich der Bilanzierungsfehler bislang steuerlich nicht ausgewirkt, ist der fehlerhafte Bilanzansatz unter Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs hingegen in der Anfangsbilanz des ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraums gewinnneutral durch den richtigen zu ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2015 VIII R 33/13, BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596).

    So hat der BFH in Fällen der Bilanzberichtigung wegen eines den gesetzlichen Regelungen widersprechenden Bilanzansatzes den Grundsatz von Treu und Glauben zu Lasten des Steuerpflichtigen vor allem dann in Betracht gezogen, wenn dieser bewusst unrichtig bilanziert hat, um unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 1980 IV R 31/77, BFHE 131, 229, BStBl II 1981, 255, m.w.N., in BFH/NV 2010, 1419, m.w.N., und in BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596).

    Zu Lasten des FA wurde der Grundsatz angewendet, wenn dieses dem Steuerpflichtigen unrichtige Bilanzansätze aufgedrängt hatte (BFH-Urteil in BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596 m.w.N.).

  • BFH, 04.02.2009 - II R 41/07

    Eintragung in das Handelsregister als Voraussetzung für die Beurteilung einer

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    Der BFH folgte dieser neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 2009 II R 41/07, BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600).

    aa) Die Rechtsprechungsänderung des BGH, wonach nunmehr die Gesellschafter einer GbR für die im Namen der GbR begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen verdeutlichenden Hinweis ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 142, 315), steht nach der Rechtsprechung des BFH zugleich der Annahme einer gewerblich geprägten Personengesellschaft entgegen (BFH-Urteil in BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600).

    Die Rechtsfolgen des identitätswahrenden Formwechsels traten allerdings erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, hier also am 14. Februar 2002, ein (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 225, 85, BStBl II 2009, 600 und in BFH/NV 2013, 1569).

  • BFH, 26.06.1996 - XI R 41/95

    Wegfall einer betrieblichen Rentenverpflichtung durch Tod des Rentenberechtigten

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    Für den Streitfall bedeutet dies, dass der fehlerhafte Bilanzansatz des Grundstücks in der [...] Straße 27 zunächst unter Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs erfolgsneutral in der Anfangsbilanz des Streitjahres 2007 richtig zu stellen ist, da sich der nicht berücksichtigte höhere Teilwert bisher nicht ausgewirkt hat (vgl. BFH-Urteile vom 21. August 1984 VIII R 1/81, BFH/NV 1985, 34 und vom 26. Juni 1996 XI R 41/95, BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601; ebenso Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Auflage, § 4 Rz 737) und die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Veranlagungen der vorangegangenen Jahre bestandskräftig sind und aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr berichtigt werden können.

    Die wegen des vermeintlich abgeschriebenen Gebäudewerts in den Vorjahren 2002 bis 2006 unberücksichtigt gelassene AfA wird in der Weise nachgeholt, dass der Restbuchwert auf die verbliebene Restnutzungsdauer zu verteilen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 131, 229, BStBl II 1981, 255, in BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601 und vom 14. November 2007 XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365).

  • BFH, 03.07.1980 - IV R 31/77

    Auch bewußt unterlassene AfA kann während der Restnutzungsdauer eines Gebäudes

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    So hat der BFH in Fällen der Bilanzberichtigung wegen eines den gesetzlichen Regelungen widersprechenden Bilanzansatzes den Grundsatz von Treu und Glauben zu Lasten des Steuerpflichtigen vor allem dann in Betracht gezogen, wenn dieser bewusst unrichtig bilanziert hat, um unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 1980 IV R 31/77, BFHE 131, 229, BStBl II 1981, 255, m.w.N., in BFH/NV 2010, 1419, m.w.N., und in BFHE 253, 28, BStBl II 2016, 596).

    Die wegen des vermeintlich abgeschriebenen Gebäudewerts in den Vorjahren 2002 bis 2006 unberücksichtigt gelassene AfA wird in der Weise nachgeholt, dass der Restbuchwert auf die verbliebene Restnutzungsdauer zu verteilen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 131, 229, BStBl II 1981, 255, in BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601 und vom 14. November 2007 XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365).

  • FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07

    Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen

    Auszug aus FG München, 22.11.2018 - 10 K 650/17
    (1) Der Senat hat bereits Zweifel, ob das BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 614 überhaupt einen Rechtsgrund dafür liefern kann, den Betrieb der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 28. Dezember 2001 nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister als eröffnet anzusehen, sondern abweichend von den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften die Buchwerte für die zuvor unzutreffender Weise dem Betriebsvermögen der vermeintlich gewerblich geprägten GbR zugeordneten Wirtschaftsgüter fortzuführen (ebenso Urteil des FG München vom 27. Januar 2010 1 K 264/07, EFG 2010, 1022; offen gelassen in BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1569).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des FG München in EFG 2010, 1022 an und hält die zuvor dargelegten gesetzlichen Grundlagen für zwingend.

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 55/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 37/06

    Berechnung des Entnahmegewinns bei überhöht in Anspruch genommenen Gebäude-AfA

  • BFH, 21.10.1976 - IV R 222/72

    Behandlung eines in früheren Wirtschaftsjahren entnommenen, aber

  • BFH, 21.08.1984 - VIII R 1/81

    Behandlung eines Grundstücks als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 33/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 46/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 3/08

    Keine Nachholung der AfA auf ein nicht als Betriebsvermögen erfasstes

  • BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10

    Änderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs als rückwirkendes

  • BFH, 29.07.2015 - X R 37/13

    Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der

  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 312/88

    Gesellschafter - Beschränkung der Vertretungsmacht

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