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   FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07   

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https://dejure.org/2009,22293
FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07 (https://dejure.org/2009,22293)
FG München, Entscheidung vom 23.01.2009 - 1 K 2390/07 (https://dejure.org/2009,22293)
FG München, Entscheidung vom 23. Januar 2009 - 1 K 2390/07 (https://dejure.org/2009,22293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Produktion urheberrechtlich geschützter Bühnenwerke als Gewerbebetrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Produktion von Bühnenwerken als künstlerische Tätigkeit; Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit im - künstlerisch prägenden - Bereich der Bühnenmusik führt zur Gewerblichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Produktion von Bühnenwerken als künstlerische Tätigkeit - Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit im - künstlerisch prägenden - Bereich der Bühnenmusik führt zur Gewerblichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 953
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00

    Stuntcoordinator ist gewerblich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1998

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    Der Einsatz von Mitarbeitern mit eigener Gestaltungsfreiheit ist mithin einer künstlerischen Tätigkeit wesensfremd (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 2003 10 K 1534/00, EFG 2004, 333).

    33 g) Da der freie Beruf grundsätzlich alle Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit; Gewinnerzielungsabsicht; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 m.w.N.; Finanzgericht München in EFG 2004, 333).

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97

    "Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460).

    Vielmehr dienen die Abgrenzungskriterien lediglich als Prüfungsmaßstab zwischen Kunst und Nichtkunst im steuerrechtlichen Sinne (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 460).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    Bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände kommt auch der Verkehrsauffassung erhebliche Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353).

    e) So ist der typische Schauspieler als Künstler anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 362, BStBl I11992, 353).

  • BFH, 02.12.1980 - VIII R 32/75

    Hersteller eines Films ist nur Künstler, wenn er in allen bestimmenden Bereichen

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    Anweisungen und Kontrollen, die einem Mitarbeiter noch eine eigene Gestaltungsfreiheit belassen, reichen dazu nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1980 VIII R 32/75, BFHE 132, 77, BStBl II 1981, 170).
  • BFH, 09.02.2001 - II B 9/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Prozessbevollmächtigter - Bestellung - Verfahrensrüge

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    Zwar handelt es sich im Streitfall nicht um einen Auslandssachverhalt im Sinne des § 90 Abs. 2 AO 1977, jedoch traf der Senat insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen dieser Personen die in seinem Ermessen stehende Entscheidung, dem Kläger aufzugeben, diese Personen im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme als Zeugen zu stellen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 9. Februar 2001 II B 9/99, BFH/NV 2001, 933).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    a) Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    Eine künstlerische Tätigkeit bleibt daher auch dann künstlerisch, wenn sie für gewerbliche Zwecke (z.B. Werbung) eingesetzt werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 53/93

    Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    33 g) Da der freie Beruf grundsätzlich alle Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit; Gewinnerzielungsabsicht; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 m.w.N.; Finanzgericht München in EFG 2004, 333).
  • BFH, 10.08.1988 - II R 252/83

    Viehlose Landwirtschaft - Unrentierliche Viehhaltung - Ertragsbedingungen -

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    Nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen.
  • BFH, 22.03.1990 - IV R 145/88

    Klavierstimmer übt keine künstlerische Tätigkeit aus

    Auszug aus FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07
    Auch muss eine Tätigkeit nicht deshalb als künstlerisch angesehen werden, weil sie notwendige Voraussetzung zur Entstehung eines Kunstwerks ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1990 IV R 145/88, BFHE 160, 253, BStBl II 1990, 643: Klavierstimmer).
  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97

    GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von

  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

  • BFH, 14.10.1998 - IV B 27/98

    NZB; Beweiswürdigung; ausländische Zeugen

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