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   FG München, 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12   

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https://dejure.org/2012,45503
FG München, 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12 (https://dejure.org/2012,45503)
FG München, Entscheidung vom 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12 (https://dejure.org/2012,45503)
FG München, Entscheidung vom 23. November 2012 - 4 Ko 2150/12 (https://dejure.org/2012,45503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer vierfachen Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    4-fache Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme Antrag auf Verfahrensfortsetzung als Rechtsbehelf bezüglich der kostenrechtlichen Nachforderungsfrist des § 20 Abs. 2 GKG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    4-fache Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme - Antrag auf Verfahrensfortsetzung als Rechtsbehelf bezüglich der kostenrechtlichen Nachforderungsfrist des § 20 Abs. 2 GKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.03.1990 - II B 163/89

    Über Unwirksamkeit der Klagerücknahme nach Beschwerde gegen Beschluß nach § 72

    Auszug aus FG München, 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12
    Das Gericht hat dann das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls über die Sache selbst durch Urteil zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503; vom 29. Juli 1996 X B 164/95, BFH/NV 1997, 52).
  • BFH, 29.07.1996 - X B 164/95

    Einstellung des Verfahrens infolge gerichtlicher Feststellung der Klagerücknahme

    Auszug aus FG München, 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12
    Das Gericht hat dann das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls über die Sache selbst durch Urteil zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503; vom 29. Juli 1996 X B 164/95, BFH/NV 1997, 52).
  • BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus FG München, 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12
    Mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d. h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m. w. N.).
  • FG München, 24.11.2011 - 10 K 581/11

    Feststellung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme nach Ergehen eines

    Auszug aus FG München, 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12
    Daraufhin setzte das FG das Verfahren fort und stellte mit Urteil vom 24. November 2011 (Az. 10 K 581/11) fest, dass die Klage wirksam zurückgenommen ist; zugleich erlegte es dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auf.
  • FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19

    Finanzgerichtsordnung: Zur Fortsetzung eines Verfahrens nach erfolgt

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO (vgl. zu den anzusetzenden Gerichtsgebühren FG München, Beschluss vom 23.11.2012, 4 Ko 2150/12, juris, wonach bei einem Urteil über einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme die vierfache Wertgebühr unter Anrechnung der nach Klagerücknahme bereits gezahlten zwei Gebühren anzusetzen ist).
  • VG Mainz, 09.10.2018 - 3 K 445/17

    Kostenrecht

    Beantragt der Kläger nach einer Klagerücknahme die Fortsetzung des Verfahrens, verringert dies nicht den richterlichen Arbeitsaufwand, weil dann durch Urteil zu entscheiden ist (vgl. FG München, Beschluss vom 23. November 2012 - 4 Ko 2150/12 -, EFG 2013, 240 = juris Rn. 11 [zur vergleichbaren Regelung der Nr. 6111 Nr. 1 Buchst a) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz]).
  • VG Mainz, 26.02.2019 - 3 K 445/17

    Anfertigung, Anlage, Arbeitsaufwand, Auslagen, Einleitung, Erinnerung,

    Beantragt der Kläger nach einer Klagerücknahme die Fortsetzung des Verfahrens, verringert dies nicht den richterlichen Arbeitsaufwand, weil dann durch Urteil zu entscheiden ist (vgl. FG München, Beschluss vom 23. November 2012 - 4 Ko 2150/12 -, EFG 2013, 240 = juris Rn. 11 [zur vergleichbaren Regelung der Nr. 6111 Nr. 1 Buchst a) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz]).
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