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   FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17   

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FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17 (https://dejure.org/2018,46491)
FG München, Entscheidung vom 24.07.2018 - 2 K 493/17 (https://dejure.org/2018,46491)
FG München, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 2 K 493/17 (https://dejure.org/2018,46491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BVerfG Art. 100 Abs. 1; EStG § 10, § 22 Nr. 5; EStDV § 55 Abs. 2
    Verbot einer doppelten Besteuerung wegen Berufsunfähigkeitsversicherung

  • rewis.io

    Verbot einer doppelten Besteuerung wegen Berufsunfähigkeitsversicherung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommen; Rentenversicherung; Beitragspflicht; Rente; Altersrente; Versicherungsvertrag; Leistungen; Versicherung; Versicherungsschein; Arbeit; Doppelbesteuerung; Revision; Beitragsbefreiung; Gewerbebetrieb; Vermietung und Verpachtung; gesetzliche Regelung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Besteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente, die mit dem Eintritt des Versicherungsfall im Jahr 2009 beitragsfrei gestellt ist

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Bei einem Vergleich der nominalen Werte seien (unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 30. September 2015, 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, und auf den BFH-Beschluss vom 6. April 2016, X R 2/15, BStBl II 2016, 733) die nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit den für die Berufsunfähigkeitsversicherung anteilig geleisteten Beiträgen zu vergleichen.

    Die Anwendung des Nominalwertprinzips durch Gegenüberstellung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. jüngst BVerfG in HFR 2016, 77, und vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff., jeweils m.w.N.; und BFH in BFH/NV 2016, 1791, und vom 6. April 2009 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, Rz 53 ff., jeweils m.w.N.).

    In einem solchen Fall verwirklicht sich das typische Rentenrisiko; während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreitet, wird diese bei anderen überschritten (vgl. BFH in BStBl II 2016, 733).

    Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der steuerlichen Entlastung die bislang vereinnahmten sowie die zum Zeitpunkt des Bezugsbeginns der Rente der statistischen Wahrscheinlichkeit noch zu erwartenden Leistungen einzubeziehen sind (vgl. BFH in BStBl II 2016, 733).

  • BFH, 21.06.2016 - X R 44/14

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 21. Juni 2016 (X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791) sei eine doppelte Besteuerung im Bereich der Altersvorsorge unzulässig, soweit die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet worden seien.

    Dabei sind in Bezug auf die allgemeine Ausgestaltung der Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen als zulässig anzusehen, da eine auf die individuellen Verhältnisse jedes einzelnen Steuerpflichtigen abstellende Übergangsregelung nicht administrierbar wäre (vgl. BFH in BFH/NV 2016, 1791, m.w.N.).

    (3) Eine Doppelbesteuerung ist im Streitfall ausgeschlossen, weil die Summe der an den Kläger steuerfrei ausgezahlten Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeträge bereits vor den Streitjahren übersteigt (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1369, m.w.N., hier: Überprüfung der Doppelbesteuerung nur noch im Wege einer Einzelfallprüfung; BFH in BFH/NV 2016, 1791).

    Die Anwendung des Nominalwertprinzips durch Gegenüberstellung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. jüngst BVerfG in HFR 2016, 77, und vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff., jeweils m.w.N.; und BFH in BFH/NV 2016, 1791, und vom 6. April 2009 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, Rz 53 ff., jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Bei einem Vergleich der nominalen Werte seien (unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 30. September 2015, 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, und auf den BFH-Beschluss vom 6. April 2016, X R 2/15, BStBl II 2016, 733) die nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit den für die Berufsunfähigkeitsversicherung anteilig geleisteten Beiträgen zu vergleichen.

    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Rentenansprüche aus unversteuertem Einkommen aufgebaut werden konnten oder nur der Teil der Rentenbezüge besteuert wird, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht oder mit Beiträgen korreliert, die aus nichtversteuertem Einkommen geleistet worden sind (vgl. BVerfG in HFR 2016, 77, m.w.N.).

    Die Anwendung des Nominalwertprinzips durch Gegenüberstellung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. jüngst BVerfG in HFR 2016, 77, und vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff., jeweils m.w.N.; und BFH in BFH/NV 2016, 1791, und vom 6. April 2009 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, Rz 53 ff., jeweils m.w.N.).

  • BFH, 27.09.2011 - X B 241/10

    Besteuerung einer Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt er vor, dass die Berufsunfähigkeitsrente (unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 27. September 2011, X B 241/10, BFH/NV 2012, 31) nicht deshalb steuerfrei sei, weil die Versicherung wegen der Berufsunfähigkeit als Bestandteil einer vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Kapitalversicherung mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren abgeschlossen worden sei.

    Insoweit ist bereits vor dem AltEinkG entschieden gewesen, dass auch eine aus einer reinen Risikoversicherung fließende Rente einen Ertragsanteil aufweist (vgl. BFH in BFH/NV 2012, 31; BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053).

    Es ist zudem ohne Bedeutung gewesen, ob sich vor dem Jahr 2005 geleistete Lebens- oder Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen des jeweils geltenden Sonderausgabenabzugs steuermindernd ausgewirkt haben (vgl. BFH in BFH/NV 2012, 31, und BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 54/09, DStR 2011, 1414, betreffend die Besteuerung gesetzlicher Erwerbsminderungsrenten).

  • BFH, 27.05.2015 - X B 168/14

    Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Typisierend ist er davon ausgegangen, dass das Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Bezügen, das sich aus den Tabellen in § 22 EStG oder in § 55 EStDV ergibt, mit der steuerlichen Behandlung der Vorsorgeaufwendungen hinreichend korrespondiert (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1369).

    (3) Eine Doppelbesteuerung ist im Streitfall ausgeschlossen, weil die Summe der an den Kläger steuerfrei ausgezahlten Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeträge bereits vor den Streitjahren übersteigt (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 1369, m.w.N., hier: Überprüfung der Doppelbesteuerung nur noch im Wege einer Einzelfallprüfung; BFH in BFH/NV 2016, 1791).

  • BFH, 18.08.2010 - X B 50/09

    Rentenbesteuerung - Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei nur

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 18. August 2010 (X B 50/09, BFH/NV 2010, 2270) gelte, dass Rentenzahlungen, auch wenn ein Steuerpflichtiger vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung versterbe, mit dem gesetzlich festgelegten Anteil der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.a EStG zu unterwerfen seien.

    Mit der Festlegung des Ertragsanteils, also im Streitfall auf 22%, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 2270, auch wenn der Steuerpflichtige die statische Lebenserwartung nicht erreichen würde).

  • BFH, 04.12.2012 - X B 151/11

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen träfen aufgrund des BFH-Beschlusses vom 4. Dezember 2012 (X B 151/11, BFH/NV 2013, 534) auch für die Ermittlung des Ertragsanteiles einer abgekürzten Leibrente i.S. des § 55 Abs. 2 EStDV zu.

    Die Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, und endet mit Ablauf der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente, regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente (vgl. BFH in BFH/NV 2013, 534, m.w.N.).

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Die Anwendung des Nominalwertprinzips durch Gegenüberstellung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. jüngst BVerfG in HFR 2016, 77, und vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff., jeweils m.w.N.; und BFH in BFH/NV 2016, 1791, und vom 6. April 2009 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, Rz 53 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern -

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Es ist zudem ohne Bedeutung gewesen, ob sich vor dem Jahr 2005 geleistete Lebens- oder Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen des jeweils geltenden Sonderausgabenabzugs steuermindernd ausgewirkt haben (vgl. BFH in BFH/NV 2012, 31, und BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 54/09, DStR 2011, 1414, betreffend die Besteuerung gesetzlicher Erwerbsminderungsrenten).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/02

    Private Berufsunfähigkeitsrente - abgekürzte Leibrente

    Auszug aus FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17
    Insoweit ist bereits vor dem AltEinkG entschieden gewesen, dass auch eine aus einer reinen Risikoversicherung fließende Rente einen Ertragsanteil aufweist (vgl. BFH in BFH/NV 2012, 31; BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

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