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   FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08   

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https://dejure.org/2009,16820
FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08 (https://dejure.org/2009,16820)
FG München, Entscheidung vom 24.09.2009 - 7 K 1238/08 (https://dejure.org/2009,16820)
FG München, Entscheidung vom 24. September 2009 - 7 K 1238/08 (https://dejure.org/2009,16820)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG: Steuerabzugspflicht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Akzessorietät des Haftungstatbestands, Steuerschulden des Leistenden, Aufrechnung mit nicht in § 48c EStG genannten Steuerschulden, Ermessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Akzessorietät des Haftungstatbestandes nach § 48a Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) bzgl. eines Steueranspruchs gegenüber dem Leistenden; Erlass eines Haftungsbescheids als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für Steuerabzug aus Bauleistungen

  • Judicialis

    EStG § 48 Abs. 1; ; EStG § 48a Abs. 3; ; EStG § 48b; ; EStG § 48c Abs. 1; ; AO § 191 Abs. 5; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung für Steuerabzug aus Bauleistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden; Haftungsinanspruchnahme beim Bestehen von Steuerschulden; Verwendung des Abzugsbetrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung für Steuerabzug aus Bauleistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden - Haftungsinanspruchnahme beim Bestehen von Steuerschulden - Verwendung des Abzugsbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 147
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.11.2002 - I B 147/02

    Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08
    Auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 2002 I B 147/02, BStBl I 2003, 716 werde verwiesen.

    Daran ändert sich auch nichts durch die Entscheidung im BFH-Beschluss vom 13.11.2002 I B 147/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 716, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden das Finanzamt den abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen kann; denn ob das Finanzamt den Abzugsbetrag behalten darf oder an den Insolvenzverwalter auskehren muss, ist für die Frage der Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids unerheblich.

    Der BFH geht in Ziff. II .2.d.bb)ddd) des Beschlusses vom 13. November 2002 I B 147/02 selbst ausdrücklich davon aus, dass - wenn eine Freistellungsbescheinigung versagt wird - der Leistungsempfänger den Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen hat.

  • BFH, 29.10.2008 - I B 160/08

    Auslegung von Äußerungen der Finanzbehörde - Umfang der Haftung für

    Auszug aus FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08
    Bei den Lohnsteueranmeldungen, auf die ohne zeitliche Begrenzung nach § 48c Abs. 1 Nr. 1 EStG Abzugsbeträge nach § 48 EStG angerechnet werden, besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang mit der die Abzugspflicht begründenden Leistung (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).

    Da der Haftungstatbestand nach § 48a Abs. 3 EStG Schadensersatzfunktion hat (BFH in BFH/NV 2009, 377; Kaeser in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG § 48a D 1) ist es nicht ermessenswidrig, dass das Finanzamt bei der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin diesen Gesichtspunkt berücksichtigt hat.

  • FG Düsseldorf, 23.06.2014 - 12 K 748/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Einkommensteuer-Haftungsschulden der

    Die Haftung nach § 48 a Abs. 3 EStG ist nur in Bezug auf die Steuer nach § 48 EStG akzessorisch (Urteil Finanzgericht - FG- München vom 24. September 2009 7 K 1238/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 147 mit weiteren Nachweisen; offen gelassen Bundesfinanzhof BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008, I B 160/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2009, 377).

    Lediglich im Rahmen des Ermessens kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang zu sichernde Steueransprüche des Leistenden bestehen (z.B. Urteil FG München vom 24. September 2009 7 K 1238/08, EFG 2010, 147 mit weiteren Nachweisen; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 27. Dezember 2002 IV A 5 - S 2272- 1/02, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2002, 1399, Tz. 73), was im vorliegenden Fall die Haftung der GmbH aber weder ausschließen noch einschränken kann, weil - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - entsprechende Steuerschulden des C vorliegen.

  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2592/08

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG , Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz

    Zudem ist die Vorschrift des § 48a Abs. 3 EStG nach Ansicht des Senats als Verweisung auf die (allgemeine Haftungs-) Vorschrift des § 191 AO zu verstehen (vgl. so wohl auch Urteil des Finanzgerichts München vom 24. September 2009 7 K 1238/08, EFG 2010, 147; Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. Juli 2008 13 V 9389/07, DStRE 2008, 1449; ferner: Kaeser, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff EStG § 48 Anm. A 4 und A 12; Gosch, in: Kirchhof EStG 10. Auflage 2011 § 48a Rz. 6; Apitz, in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 48a Anm. 11).
  • FG Sachsen, 15.06.2016 - 8 K 1685/16

    Anrechnung und Aufrechnung von Bauabzugssteuer - Begrenzung der Inhaftungnahme

    Zwar kann einbehaltene, angemeldete und abgeführte Bauabzugssteuer zum einen zeitlich unbegrenzt nach § 48c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 EStG auf Lohn- bzw. Bauabzugsteuer und damit auch auf erst zukünftig entstehende Lohn- bzw. Bauabzugsteuer angerechnet und zum anderen mit jedwedem auch nicht vom Sicherungszweck der Bauabzugssteuer erfassten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufgerechnet werden (vgl. FG München, Urteil vom 24. September 2009, 7 K 1238/08).
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