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   FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16   

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https://dejure.org/2017,49520
FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16 (https://dejure.org/2017,49520)
FG München, Entscheidung vom 25.07.2017 - 5 K 1403/16 (https://dejure.org/2017,49520)
FG München, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 5 K 1403/16 (https://dejure.org/2017,49520)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BDSG § 4f Abs. 2 S. 1 und 2, § 9, § 37 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Externer Datenschutzbeauftragter; gewerbliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Als externer Datenschutzbeauftragter bestellter Rechtsanwalt ist gewerblich tätig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Buchführungspflicht eines selbstständigen, extern bestellten Datenschutzbeauftragten

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensqualifikation | Ein Rechtsanwalt hat als externer Datenschutzbeauftragter Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muss Bücher führen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Buchführungspflicht eines Datenschutzbeauftragten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 345
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 34/01

    Datenschutzbeauftragter kein Freiberufler

    Auszug aus FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16
    Die beiden Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 5. Juni 2003 IV R 34/01, BStBl II 2003, 761, und vom 26. Juni 2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557, die zwei von Besonderheiten geprägte Fälle zur Einordnung der Tätigkeit eines externen DSB behandelten, seien unter Anwendung des BDSG 1990 ergangen, und wegen der Änderung der Definition der Aufgaben eines DSB in § 37 Abs. 1 Satz 1 BDSG 1990 einerseits, wonach der DSB die Ausführung des BDSG 1990 sowie andere Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen hatte, und in § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG andererseits, wonach der DSB auf die Einhaltung des BDSG und sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken hat, nicht mehr anzuwenden.

    Auch die Klägerin im vom BFH in BStBl II 2003, 761, entschiedenen Fall habe eine Ausbildung (Ingenieursstudium) absolviert, die für sich betrachtet eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG begründen könne, sei aber mit ihrer Tätigkeit als DSB gewerblich tätig gewesen.

    Die Tätigkeit des DSB stellt nach Ansicht des BFH in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, zu der Fragestellung, ob die Tätigkeit des DSB mit dem tradierten Beruf des beratenden Betriebswirts vergleichbar bzw. diesem ähnlich ist, ausgehend von den ihm gesetzlich vorgegebenen Aufgaben nach dem BDSG vor seiner Novellierung im Jahr 2003 einen völlig eigenständigen und neuen Beruf dar.

    Bei derartigen Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten ist typischerweise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen, das in seiner völligen Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung, EDV, Telekommunikation oder wie vorliegend Datenschutz mit dem des überkommenen Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar ist (vgl. BFH in BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, jeweils m. w. N.).

    Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich durch die Neufassung der Aufgabenbeschreibung eines DSB in § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG, wonach dieser auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz hinzuwirken hat, anstelle der Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 BDSG 1990, nach der der DSB die Ausführung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen hatte, die Aufgaben des DSB und dessen Rolle für das Unternehmen nicht in einem Maße geändert, dass die Grundsätze der BFH-Urteile in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, nicht mehr anzuwenden wären.

    Der BFH sah den DSB in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, unter Zugrundelegung des BDSG 1990 vornehmlich in beratender Funktion, wenn er darauf verweist, dass bei "derartigen Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten" typischer Weise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen sei (vgl. Urteilsgründe in BStBl II 2003, 761, unter II 1. c).

    Fachhochschulstudiums bedarf (vgl. Urteilsgründe in BStBl II 2003, 761, unter II 1. c).

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 41/01

    Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG; Datenschutzbeauftragter

    Auszug aus FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16
    Die beiden Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 5. Juni 2003 IV R 34/01, BStBl II 2003, 761, und vom 26. Juni 2003 IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557, die zwei von Besonderheiten geprägte Fälle zur Einordnung der Tätigkeit eines externen DSB behandelten, seien unter Anwendung des BDSG 1990 ergangen, und wegen der Änderung der Definition der Aufgaben eines DSB in § 37 Abs. 1 Satz 1 BDSG 1990 einerseits, wonach der DSB die Ausführung des BDSG 1990 sowie andere Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen hatte, und in § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG andererseits, wonach der DSB auf die Einhaltung des BDSG und sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken hat, nicht mehr anzuwenden.

    Die Tätigkeit des DSB stellt nach Ansicht des BFH in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, zu der Fragestellung, ob die Tätigkeit des DSB mit dem tradierten Beruf des beratenden Betriebswirts vergleichbar bzw. diesem ähnlich ist, ausgehend von den ihm gesetzlich vorgegebenen Aufgaben nach dem BDSG vor seiner Novellierung im Jahr 2003 einen völlig eigenständigen und neuen Beruf dar.

    Bei derartigen Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten ist typischerweise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen, das in seiner völligen Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung, EDV, Telekommunikation oder wie vorliegend Datenschutz mit dem des überkommenen Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar ist (vgl. BFH in BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2003, 1557, jeweils m. w. N.).

    Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich durch die Neufassung der Aufgabenbeschreibung eines DSB in § 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG, wonach dieser auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz hinzuwirken hat, anstelle der Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 BDSG 1990, nach der der DSB die Ausführung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen hatte, die Aufgaben des DSB und dessen Rolle für das Unternehmen nicht in einem Maße geändert, dass die Grundsätze der BFH-Urteile in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, nicht mehr anzuwenden wären.

    Der BFH sah den DSB in BStBl II 2003, 761, und BFH/NV 2003, 1557, unter Zugrundelegung des BDSG 1990 vornehmlich in beratender Funktion, wenn er darauf verweist, dass bei "derartigen Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten" typischer Weise ein eigenständiges Berufsbild anzunehmen sei (vgl. Urteilsgründe in BStBl II 2003, 761, unter II 1. c).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16
    Für diese Rechtsprechung spricht das Gebot verfassungsrechtlicher Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil sich für unterschiedliche steuerrechtliche (hier insbesondere gewerbesteuerrechtliche) Folgen der Ausübung eines solchen verselbständigten Berufs je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen einer freiberuflichen Qualifikation i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Rechtfertigung findet, wenn der verselbständigte Beruf seinem Berufsbild nach keine Ausbildung oder Zulassung für einen der Katalogberufe i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 60/94

    Gewerblich tätige EDV-Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und

    Auszug aus FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es regelmäßig geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (z. B. BFH-Urteil zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; z. B. BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es regelmäßig geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (z. B. BFH-Urteil zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; z. B. BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92

    Einstufung einer Tätigkeit als gewerblich - Ausübung einer freiberuflichen

    Auszug aus FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es regelmäßig geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (z. B. BFH-Urteil zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; z. B. BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).
  • BFH, 09.08.1990 - V R 30/86

    Erforderlichkeit der Prüfung der einzelnen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus FG München, 25.07.2017 - 5 K 1403/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es regelmäßig geboten, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (z. B. BFH-Urteil zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; z. B. BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).
  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 27/17

    Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.07.2017 - 5 K 1403/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG war in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 345 veröffentlichten Urteil der Auffassung, das FA habe den Kläger in Bezug auf seine Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter zutreffend als gewerblichen Unternehmer i.S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO eingeordnet.

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