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   FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15   

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FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15 (https://dejure.org/2017,51766)
FG München, Entscheidung vom 25.09.2017 - 7 K 1436/15 (https://dejure.org/2017,51766)
FG München, Entscheidung vom 25. September 2017 - 7 K 1436/15 (https://dejure.org/2017,51766)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Passivierung von Filmförderdarlehen - Bilanzberichtigung

  • rewis.io

    Steuerbilanzielle Behandlung eines Filmförderdarlehens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Passivierung von Filmförderdarlehen; Bilanzberichtigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Passivierung von Filmförderdarlehen, deren Rückzahlung von künftigen Verwertungserlösen abhängt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Umfang der Passivierung von Erfolgsdarlehen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bilanzierung der Rückzahlungsverpflichtung eines Filmförderdarlehens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 562
  • EFG 2018, 282
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.02.2013 - I R 62/11

    Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes -

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    In Abgrenzung zu den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung gewisser und ungewisser Verbindlichkeiten (vgl. u.a. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332; vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954)) bestimmt § 5 Abs. 2a EStG, dass für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

    Dabei ging die Rechtsprechung bereits vor der Einfügung des Abs. 2a in § 5 EStG durch das Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) im Einklang mit dem Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und demgemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen (BFH-Urteile vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954; vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).

    Eine Passivierung scheidet seitdem allgemein dann aus, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges, nicht aber auf vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt (vgl. BTDrucks 14/2070, S. 17f; BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

    Daneben sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), sofern eine zwar dem Grunde nach bestehende Verbindlichkeit dem Betrage nach ungewiss ist oder das künftigen Entstehens einer - ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen - Verbindlichkeit hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

    Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Rückzahlungsverpflichtung aus dem FFF-Erfolgsdarlehen insoweit zu berücksichtigen, als die Klägerin ernsthaft mit ihrer Inanspruchnahme rechnen musste und ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag bestand (BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Frage, in welchem Umfang Passivierungen für das streitgegenständliche FFF-Erfolgsdarlehen zu bilden sind, mit dem Anfall von an die F-Bank abzuführenden Verwertungserlösen nicht mehr nach § 5 Abs. 2a EStG, sondern nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 17.12.1998, IV R 21/97, BStBl II 2000, 116).

    Danach ist keine gewisse Verbindlichkeit zu bilanzieren, wenn der Unternehmer betriebliche Zuwendungen erhalten hat, die unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung zurückzuzahlen sind (BFH-Urteil vom 17.12.1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116).

    Jedoch ist in den Fällen, in denen die Verpflichtung - aus steuerlicher Sicht - noch nicht wirksam entstanden ist, eine Rückstellung zu bilden, wenn sie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht und ihre Geltendmachung gegenüber dem Steuerpflichtigen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist (BFH-Urteil vom 17.12.1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116).

    Die Wahrscheinlichkeitsprognose, die im Zusammenhang mit dem Umstand anzustellen ist, dass möglicherweise nicht der gesamte Darlehensbetrag zurückgezahlt werden muss, kann, je nachdem ob eine gewisse oder eine ungewisse Verbindlichkeit zu bewerten ist, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116, Rn. 40).

    Daher ist die Rückzahlungsverpflichtung - jedenfalls solange die abzuführenden Verwertungserlöse zur vollen Tilgung nicht ausreichen - steuerlich noch nicht in voller Höhe wirksam entstanden (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116) und damit als ungewisse Verbindlichkeit zu qualifizieren, für die lediglich eine Rückstellung in Betracht kommt.

  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    Ein Filmkredit, der aus den Verwertungserlösen des geförderten Films zu tilgen ist, ist mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten, soweit eine Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt (so BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

    Dabei stellt eine Verpflichtung, die dem Grund und der Höhe nach feststeht, aber möglicherweise nicht erfüllt wird, grundsätzlich eine gewisse Verbindlichkeit dar (so BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

    Demgegenüber ist ein Bewertungsabschlag auf zu bilanzierende Verbindlichkeiten nur vorzunehmen, soweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Rückzahlung nicht zu leisten ist (BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

    An der Qualifizierung der Verbindlichkeit als ungewiss ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der im Darlehensvertrag vereinbarten Kündigungsrechte aus wichtigem Grund (Nr. 12 des Darlehensvertrags) nichts (a.A. offensichtlich für einen möglicherweise vergleichbaren Fall BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320).

  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    In Abgrenzung zu den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung gewisser und ungewisser Verbindlichkeiten (vgl. u.a. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332; vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954)) bestimmt § 5 Abs. 2a EStG, dass für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

    Dabei ging die Rechtsprechung bereits vor der Einfügung des Abs. 2a in § 5 EStG durch das Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) im Einklang mit dem Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und demgemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen (BFH-Urteile vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954; vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).

    Anlass für die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2a EStG waren BFH-Urteile, nach denen der Grundsatz, dass gewinn- oder erlösabhängige Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, nur greifen sollte, wenn die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gesamtgewinnsituation des Unternehmens abhänge, nicht dagegen, wenn die Abhängigkeit nur von einzelnen Geschäften bestehe (so die Nachweise im BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).

    Eine (gewisse) Verbindlichkeit ist grundsätzlich zu bilanzieren (§ 247 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).

  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    Geht es um die Fortführung eines Bilanzierungsfehlers über mehrere Jahre, so kommt es auf die Möglichkeiten der Rückwärtsberichtigung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids an (so BFH-Urteil vom 16.5.1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044; offensichtlich auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1997 GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, Rn. 56; a.A. möglicherweise BFH-Urteil vom 19.07.2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017: Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung).

    Die Frage nach der letzten hinzunehmenden unrichtigen und nach der ersten für eine Korrektur noch offenen (Schluss-)Bilanz ist unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 -

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    Geht es um die Fortführung eines Bilanzierungsfehlers über mehrere Jahre, so kommt es auf die Möglichkeiten der Rückwärtsberichtigung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids an (so BFH-Urteil vom 16.5.1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044; offensichtlich auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1997 GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, Rn. 56; a.A. möglicherweise BFH-Urteil vom 19.07.2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017: Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung).
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 18/07

    Ehegatten in Gütergemeinschaft als Mitunternehmer der Landwirtschaft und

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    Wenn jedoch der Buchungsfehler in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist, kann er an der Fehlerquelle oder in der letzten Anfangsbilanz gewinnneutral berichtigt werden (so u.a. BFH-Urteil vom 16.12.2009 IV R 18/07, BFH/NV 2010, 1419).
  • BFH, 06.09.2000 - XI R 18/00

    Bilanzberichtigung: Nachholung bei bestandskräftigen Feststellungebescheiden in

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    Ob die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung vorliegen, ist für Einkommensteuer und Gewerbesteuer gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 06.09.2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106).
  • BFH, 10.11.1997 - GrS 1/96

    Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    Geht es um die Fortführung eines Bilanzierungsfehlers über mehrere Jahre, so kommt es auf die Möglichkeiten der Rückwärtsberichtigung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids an (so BFH-Urteil vom 16.5.1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044; offensichtlich auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1997 GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, Rn. 56; a.A. möglicherweise BFH-Urteil vom 19.07.2011 IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017: Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung).
  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG München, 25.09.2017 - 7 K 1436/15
    So kommt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nur insoweit in Betracht, als der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BFH-Urteile vom 16.02.1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592; vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 53/17

    Passivierung von Filmförderdarlehen

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.09.2017 - 7 K 1436/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg, indem bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns das Darlehen zum 31.12.2007 mit ... EUR (bisher: ... EUR) und zum 31.12.2008 mit ... EUR (bisher: ... EUR) angesetzt wurde (Finanzgericht ---FG-- München, Urteil vom 25.09.2017 - 7 K 1436/15, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 282).

    Auch wenn dies die Intention des Gesetzgebers gewesen sein sollte, fänden sich hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte im Gesetz (unter Berufung auf Strahl in Korn, § 5 EStG Rz 545; zustimmend dazu wohl Weiss, Betriebs-Berater 2018, 562; evtl. auch Reddig in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 5 Rz 189; BeckOK EStG/Wilk, 4. Ed. [01.07.2019], EStG § 5 Rz 2604).

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