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   FG München, 25.11.2014 - 12 K 1132/12   

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https://dejure.org/2014,56218
FG München, 25.11.2014 - 12 K 1132/12 (https://dejure.org/2014,56218)
FG München, Entscheidung vom 25.11.2014 - 12 K 1132/12 (https://dejure.org/2014,56218)
FG München, Entscheidung vom 25. November 2014 - 12 K 1132/12 (https://dejure.org/2014,56218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des gewerblichen Verlustvortrags im Rahmen der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Abzug des für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs aus einer vom Erblasser bereits verkauften Kommanditbeteiligung nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage bei Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung durch den ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abzug des für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs aus einer vom Erblasser bereits verkauften Kommanditbeteiligung nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage bei Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1799
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 12 K 1132/12
    Zur Begründung tragen sie folgendes vor: Gemäß dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) sei auf den Streitfall aus Vertrauensschutzgründen noch die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Vererblichkeit von nicht aufgebrauchten Verlustvorträgen des Erblassers nach § 10 d EStG auf den Erben grundsätzlich bejaht hatte, anzuwenden, da der Erbfall vorliegend bereits im Jahr 2004, mithin vor der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses in BStBl II 2008, 608, eingetreten sei.

    Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Klägerin - da der Erbfall bereits am 26. September 2004, mithin vor der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses in BStBl II 2008, 608, eingetreten ist - aus Gründen des Vertrauensschutzes noch unter die zwischenzeitlich aufgegebene höchstrichterliche Rechtsprechung, die einen Übergang des vom Erblasser nicht aufgebrauchten Verlustvortrags auf den Erben grundsätzlich bejaht hatte, fällt.

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 12 K 1132/12
    Der Erbe kann den vom Erblasser nicht verbrauchten Verlust nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steuerrechtlich jedoch nur dann geltend machen, wenn er ihn wirklich trägt bzw. durch diesen wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BStBl II 1999, 653 m. w. N.).

    Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Erblassers über die Gesamtrechtsnachfolge beim Erben fortwirke, da Erbe und Erblasser verschiedenartige Rechtssubjekte seien, die jeder für sich zur persönlichen ESt veranlagt würden (BFH-Urteil in BStBl II 1999, 653, 656).

  • BFH, 22.06.1962 - VI 49/61 S

    Absetzbarkeit eines in der Person des Erblassers entstandenen Verlustes durch den

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 12 K 1132/12
    Einen andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der BFH die Fortführung eines dem Verlustvortrag zugrundeliegenden Betriebs nicht als Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortrags auf den Erben gesehen hat (BFH-Urteil vom 22. Juni 1962 VI 49/61 S, BStBl III 1962, 386); denn auch in diesem Urteil hat der BFH es als Voraussetzung für die Geltendmachung des ererbten Verlustvortrags angesehen, dass der Verlust auch wirklich vom Erben und dem Erblasser getragen wird.
  • BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 12 K 1132/12
    Es handelt sich im Streitfall um auslaufendes Recht (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).
  • BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 12 K 1132/12
    Entgegen der Auffassung der Kläger reicht es danach nicht aus, dass entweder der Erbe oder der Erblasser wirtschaftlich mit den Verlusten belastet worden ist bzw. dass dem Erben durch die Verluste des Erblassers ein vermindertes Erbe zuteil wird (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2013 IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233).
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 30/15

    Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Alte Rechtslage - Zur

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. November 2014  12 K 1132/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1799 veröffentlichten Urteil ab.

  • BFH, 28.04.2016 - IX B 18/16

    Grundsätzliche Bedeutung beim Verlustabzug in Erbfällen - Divergenzrüge - Verstoß

    Seitens des FA werden weder Divergenzentscheidungen benannt (so z.B. Sächsisches FG vom 5. November 2014  8 K 491/12, juris; FG München vom 25. November 2014  12 K 1132/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1799, Revision unter IX R 30/15; FG Bremen vom 16. Juli 2015  1 K 32/13 (6), juris, und FG Köln vom 27. Januar 2016  4 K 253/11, juris, Revision unter IX R 9/16) noch werden tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den möglichen Divergenzentscheidungen gegenüber gestellt.
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