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   FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11   

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https://dejure.org/2014,55252
FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11 (https://dejure.org/2014,55252)
FG München, Entscheidung vom 25.11.2014 - 2 K 935/11 (https://dejure.org/2014,55252)
FG München, Entscheidung vom 25. November 2014 - 2 K 935/11 (https://dejure.org/2014,55252)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufstellen einer Übertragungsbilanz und Eröffnungsbilanz i.R.d. Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vollbeendigung der Personengesellschaft - Umwandlung einer GmbH in eine KG - Schluss- oder Übertragungsbilanz i. S. d. § 3 UmwStG als eigenständige Bilanz neben dem Jahresabschluss - Ausübung des Ansatz- und Bewertungswahlrecht i. S. d. § 3 UmwStG - Bilanzänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.12.2012 - I R 5/12

    Formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Eine etwaige Änderung in der Schluss- und Übertragungsbilanz (z.B. nach einer Außenprüfung) wirkt nur über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) auf die übernehmende Gesellschaft ein (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2013 I R 36/12, BFH/NV 2014, 74, und vom 19. Dezember 2012 I R 5/12, BFH/NV 2013, 743).

    Mit der Steuerfestsetzung bei der KG wird weder festgestellt noch unterstellt, in welcher Weise ein Ansatzwahlrecht im Hinblick auf die Auflösung der § 7g-Rücklage ausgeübt worden ist; es wird dort nur auf der Grundlage des tatsächlich erfolgten Ansatzes in der Übertragungsbilanz die Steuer festgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2013 I R 36/12, BFH/NV 2014, 74, und vom 19. Dezember 2012 I R 5/12, BFH/NV 2013, 743).

  • BFH, 06.06.2013 - I R 36/12

    Beschwer bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Eine etwaige Änderung in der Schluss- und Übertragungsbilanz (z.B. nach einer Außenprüfung) wirkt nur über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) auf die übernehmende Gesellschaft ein (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2013 I R 36/12, BFH/NV 2014, 74, und vom 19. Dezember 2012 I R 5/12, BFH/NV 2013, 743).

    Mit der Steuerfestsetzung bei der KG wird weder festgestellt noch unterstellt, in welcher Weise ein Ansatzwahlrecht im Hinblick auf die Auflösung der § 7g-Rücklage ausgeübt worden ist; es wird dort nur auf der Grundlage des tatsächlich erfolgten Ansatzes in der Übertragungsbilanz die Steuer festgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 2013 I R 36/12, BFH/NV 2014, 74, und vom 19. Dezember 2012 I R 5/12, BFH/NV 2013, 743).

  • FG München, 25.09.2012 - 6 K 4073/09

    Trotz bestandskräftiger Veranlagung kann das Bewertungs-Wahlrecht nach § 3 Abs. 1

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Die Schlussbilanz oder Übertragungsbilanz i.S. des § 3 UmwStG ist eine eigenständige Bilanz und von der Gewinnermittlung i.S.d. § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu unterscheiden (vgl. Urteil des FG München vom 25.09.2012 6 K 4073/09; Literatur) .

    Denn die Schluss- oder Übertragungsbilanz i.S. des § 3 UmwStG ist eine eigenständige Bilanz und von der Gewinnermittlung i.S.d. § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu unterscheiden (Urteil des Finanzgerichts München vom 25. September 2012 6 K 4073/09, EFG 2013, 473, Klingberg in Blümich, UmwStG, § 3 Rz. 3, 17, § 4 Rz. 20, Hahn, JurisPR-SteuerR 36/2013 Anm. 5).

  • BFH, 27.08.1997 - XI R 72/96

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    a) Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten (hier: bei der Beigeladenen) bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 XI R 72/96, BStBl II 1997, 750, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2008 - I R 98/06

    Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts - keine

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Zwar können die Übertragungsbilanz/Schlussbilanz und die letzte Jahresbilanz identisch sein (Widmann in Widmann/Mayer, UmwStG, § 14 Rz. 71), jedoch ist das Ansatz- und Bewertungswahlrecht i.S. von § 3 UmwStG erst ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2008 I R 98/06, BStBl II 2008, 916).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 334/84

    Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Mit der Vollbeendigung endet die Fähigkeit der Gesellschaft -betreffend der gesonderten und einheitlichen Feststellung- als Prozessstandschafter für die Gesellschafter aufzutreten (vgl. BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631, und vom 11. Dezember 1986 IV R 334/84, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Mit der Vollbeendigung endet die Fähigkeit der Gesellschaft -betreffend der gesonderten und einheitlichen Feststellung- als Prozessstandschafter für die Gesellschafter aufzutreten (vgl. BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631, und vom 11. Dezember 1986 IV R 334/84, BFH/NV 1987, 312).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 61/07

    Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG -

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Zum anderen bilden diese Bilanzen zugleich die Grundlage dafür, dass der Formwechsel -im Ergebnis gleich den für eine Verschmelzung geltenden Regeln (s. oben)- steuerrechtlich auf einen Zeitpunkt vor Wirksamwerden des Formwechsels zurückbezogen werden kann und hiernach das Einkommen und Vermögen der (formwechselnd umgewandelten) Kapitalgesellschaft sowie der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter so zu ermitteln ist, als ob der (steuergesetzlich fingierte) Vermögensübergang bereits mit Ablauf des Stichtags der Übertragungsbilanz auf die Personengesellschaft stattgefunden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 61/07, BStBl II 2010, 942).
  • FG Münster, 06.10.2011 - 9 K 1308/10

    Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Bei den durch § 3 UmwStG eingeräumten Rechten handele es sich nicht um reine Bewertungswahlrechte, sondern nach herrschender Meinung um Ansatzwahlrechte (vgl. Klingberg in Blümich, UmwStG, § 3 Rn. 12, m.w.N., und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Oktober 2011, EFG 2012, 990), so dass die Entscheidung darüber, ob in der Übertragungsbilanz eine gebildete Rücklage beibehalten oder aufgelöst werde, in den Anwendungsbereich des § 3 UmwStG falle.
  • BFH, 26.08.2013 - IV B 62/13

    Beiladung eines ehemaligen Gesellschafters zum Klageverfahren eines anderen

    Auszug aus FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11
    Die Feststellungsbeteiligten erlangen stattdessen die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2013 IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940).
  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 11 K 1536/14

    Besteuerung eines Übernahmefolgegewinns nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG

    Die steuerliche Schlussbilanz i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ist allerdings eine eigenständige Bilanz und von der Steuerbilanz i. S. d. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zu unterscheiden (Rn. 03.01 UmwStE; vgl. auch FG München, Urteil vom 25. November 2014, 2 K 935/11, juris).
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